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Datum Wahlen

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KANTON

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Gekrönte Häupter

Die Gerichtsbarkeit in Uri

Der Kanton Uri bildet zwei Gerichtskreise. Die Stimmberechtigten des Gerichtsbezirks Uri wählen das Landgericht Uri, jene des Gerichtsbezirks Ursern das Landgericht Ursern (Art. 22 KV).

2011 traten die neuen Prozessordnungen des Bundes in Kraft, die den Zivilprozess sowie das Strafverfahren und das Jugendstrafverfahren regeln. Einzig das Verwaltungsverfahren blieb der Regelung des Kantons vorbehalten. Die Organisation der richterlichen Behörden musste an das neue Bundesrecht angepasst werden. Im Strafprozess stellte die Staatsanwaltschaft bisher sowohl die Untersuchungs- als auch die Anklagebehörde dar. Die Trennung zwischen dem Verhöramt als Untersuchungsbehörde und der Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde fiel dahin.
Die Organisation und die Zuständigkeit der richterlichen Behörden musste neu geregelt werden. Im Strafverfahren wurde für bestimmte Delikte ein Einzelgericht eingeführt. Im Zivilprozess war im Schlichtungsverfahren nun eine zentrale Schlichtungsbehörde zuständig. Als Folge wurden die bisherigen kommunalen Vermittler aufgehoben.

Seit 1972 sind in Uri auch Frauen in die Behörden wählbar; ab diesem Jahr ist in den der männlichen Form auch immer die weibliche eingeschlossen.

ZIVILGERICHTSBARKEIT

Wer sich in Zivilstreitigkeiten (Rechtsverhältnisse zwischen Personen) im Kanton Uri Recht verschaffen will, hat sich je nach der Natur des Rechtshandels oder dessen Streitwert an eine gerichtliche Instanz zu wenden.

Die Zivilgerichtsbarkeit wird im Kanton Uri (Art. 104 KV) ausgeübt durch:

- die Schlichtungsbehörde
- die Landgerichtspäsidien Uri und Ursern
- die Landgerichte Uri und Ursern
- das Obergericht

Die Gesetzgebung kann bestimmte Zivilstreitigkeiten auch besonderen Organen zuweisen.

STRAFGERICHTSBARKEIT

Je nach der Schwere der angedrohten Strafe hat der Angeschuldigte vor einem kantonalen Gericht zu erscheinen.
Die Strafgerichtsbarkeit wird im Kanton Uri ausgeübt durch (Art. 105 KV):

- die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren
- das Landgerichtsvizepräsidium Uri
- das Landgerichtspräsidium Ursern
- die Landgerichte Uri und Ursern
- Obergericht

Organe der Jugendstrafrechtspflege sind:

- der Jugendanwalt
- das Jugendgericht
- die Jugendgerichtskommission des Obergerichts.

Die Gesetzgebung kann kantonale und gemeindliche Behörden und Verwaltungsstellen ermächtigen, geringfügige Bussen auszufällen.

VERWALTUNGSGERICHTSBARKEIT

Die Verwaltungsgerichte haben vor allem Beschwerden zu beurteilen, die von Privaten gegen Entscheide kantonaler oder kommunaler Verwaltungsbehörden erhoben werden. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird im Kantons Uri (Art. 105 a KV) ausgeübt durch:

- das Obergericht
- weitere Behörden und Organe, denen die Gesetzgebung Aufgaben der Verwaltungsrechtsprechung überträgt.

Massgebend für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (VRPV) vom 23. März 1994 (RB UR 2.2345).

DIE GERICHTSBARKEIT AN DER URNER LANDSGEMEINDE (1849-1928)

VERFASSUNGSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN ZUR URNER GERICHTSBARKEIT

KV 1850 Art. 014
Rechtmässiger Richter
Verfassung vom 5. Mai 1850
Allgemeine Bestimmungen / Allgemeine Bestimmungen
"Niemand kann seinem verfassugsmässigen ordentlichen Richter entzogen werden Der natürliche, ordentliche Richter eines jeden Kantonseinwohners in Zivil-, wie in Polizei- und Kriminalstraffällen ist derjenige, der verfassungsgemäss seinen Gerichtskreis über den Ort, an welchem derselbe seinen festen Wohnsitz hat, ausdehnt (forum domicilii) vorbehalten die durch den Grundsatz des fori delici und eidgen. Conkordate in Kriminal- und Polizeistraffällen und besondere Verträge in Zivilfällen festgesetzten Ausnahmen.
Vertragsgemässe Schiedgerichte sind damit anerkannt, deren Urteile haben gleiche Rechtskraft, wie die der richterlichen Behörden und sind wie diese zu vollziehen. Aufstellung verfassungswiedriger Gerichte aber ist unter keinen Umständen zulässig."

05.05.1850-05.05.1888 / LB UR 1853 Bd 5, S. 6;
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KV 1850 Art. 015
Recht vor Gericht
Verfassung vom 5. Mai 1850
Allgemeine Bestimmungen / Allgemeine Bestimmungen
"Niemand der eigenen Rechtes ist, kann von irgend einer Behörde gehindert werden, für Verteidigung seiner Privatrechte oder derjenigen seiner Mündel vor die Gerichte zu treten.
Der Richter hat ohne Rücksicht auf Unsichten und Einfluss anderer Staatsbehörden einzig und allein nach seinem Eide und Gewissen abzusprechen."

05.05.1850-05.05.1888 / LB UR 1853 Bd 5, S. 6;
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KV 1850 Art. 067
Kantonsgericht
Verfassung vom 5. Mai 1850
Staats-Behörden / Richterliche Gewalt
"Ein Kantonsgericht von 11 Mitgliedern ist die höchste richterliche Behörde sowohl für Zivilstreitigkeiten, als für Straffälle aus; worüber es dem Landrathe alljährlich, oder so oft dieser es verlangt, einen Bericht abstattet."
05.05.1850-05.05.1888 / LB UR 1853 Bd 5, S. 28;
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KV 1850 Art. 068
Kantonsgericht
Verfassung vom 5. Mai 1850
Staats-Behörden / Richterliche Gewalt
"Die Mitglieder des Kantonsgerichts werden je 6 von der Kantonsgemeinde, je 5 vom Landrathe aus. Die Dauer von 4 Jahen frei aus allen stimmfähigen Bürger, welche nicht im Regierungsrahte oder in einer unter Gerichtsbehörde sind, gewählt; den Vizepresidenten wählt das Gericht selbst aus seiner Mitte. Unter den Mitgliedern soll eines aus dem Bezirke Ursen sein.
Die Suppleanten werden in gleicherWeise und Zahl von der Landesgemeinde und dem Landrathe gewählt.
Der Austritt geschieht zur Hälfte. Den ersten Austritt nach 2 Jahren entscheidet das Loos. Die Ausgetretenen sind gleich wieder wählbar."

05.05.1850-05.05.1888 / LB UR 1853 Bd 5, S. 28;
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KV 1850 Art. 069
Kantonsgericht
Verfassung vom 5. Mai 1850
Staats-Behörden / Richterliche Gewalt
"Das Kantonsgericht entscheidet in seiner Eigenschaft als obeste Appellations-, Revisions- und Kassationsbehörde in letzter Instanz über alle refursfähigen und dahin gezogenen Sprüche des Kriminalgerichts und der Bezirksgerichte, sowie endlich über die Revisionsgesuche über seine eigenen Urtheile.
Der Rekurs über Urtheile und Verfahren des Kantonsgerichts, der jedoch nur bei Verrletzung von Prozessformen in Zivil-, wie in Kriminalfällen, und nur in schriftlichem Vortrag zulässig ist, geschieht an den Landrath."

05.05.1850-05.05.1888 / LB UR 1853 Bd 5, S. 29;
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KV 1850 Art. 070
Kantonsgericht
Verfassung vom 5. Mai 1850
Staats-Behörden / Richterliche Gewalt
"Für ein gültiges Urtheil sind wenigstens 9 das Urtheil fällende Mitglieder nöthig. Für dei Abwerfenden und im Ausstande Befindlichen sollen ihre Ersatzmänner einberufen werden.
Wenn dieses festgesetzte Minimum der Richter nach Enberufung aller Suppleanten wegen Auslandes nicht erhältlich ist, und die Parteien dem Kandonsgericht ohne Ergänzung den Spruch nicht überlassen wollen, so ergänzetsich dasselbe bis auf die Zahl 9, durch weitere Ersatzmänner aus den Mitgliedern des Landrathes nach ihrer Reihenfolge, insoweit dieselben durch das Auslandsgesetz nicht ausgeschlossen sind."

05.05.1850-05.05.1888 / LB UR 1853 Bd 5, S. 29;
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KV 1850 Art. 071
Kantonsgericht
Verfassung vom 5. Mai 1850
Staats-Behörden / Richterliche Gewalt
"Das Kantonsgericht übt die Oberaufsicht über das Kriminalgericht, die Bezirsgerichte, die Friedensrichter das Verhöramt, den Staatsanwalt, kurz über die ganze Rechtspfelge aus, und alle diese Stellen sind ihm für ihre Verrichtungen, Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen verantwortlich.
Zu besserer Handhabung dieser Aufsicht und Abstattung des gesetzlichen Gerichtes wird das kantonsgericht aus seiner Mitte dem Presidenten eine Justizkommission an die Seite gegeben, bestehend aus 4 Mitgliedern."

05.05.1850-05.05.1888 / LB UR 1853 Bd 5, S. 29;
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KV 1850 Art. 072
Kantonsgericht
Verfassung vom 5. Mai 1850
Staats-Behörden / Richterliche Gewalt
"Eine allgemeine Prozess- und Geschäftordnung wird das Nähere über die Verrichtungen, die Versammlung, Taggelder, Taxen etc. dieser obersten Gerichtsbehörde, wie der ihr untergebenen Gerichtsstellen und Beamtungen gestsetzen, welche der Landrath auf Vorschlag des Kantonsgerichtes erlassen wird."
05.05.1850-05.05.1888 / LB UR 1853 Bd 5, S. 30;
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KV 1850 Art. 073
Kriminalgericht
Verfassung vom 5. Mai 1850
Staats-Behörden / Richterliche Gewalt
"Ein Kriminalgericht, bestehend aus einem Presidenten, 6 Kriminal- und 4 Ersatzrichtern (worunter 1 von Ursern) werlche sämmtlich, nach den für die Kantonsrichter geltenden Bestimmungen vom Landrathe gewählt werden, mit Aufschuss jedoch der Mitglieder des Kantonsgerichtes und der vollziehenden Gewalten, - ist die Strafbehörde für alle Kriminalverbrechen, und zwar für gemeine, geringere, inappellable, für polititsche oder schwerere appellabel. (§ 69). Es führt die Oberaufsicht über die Gefängisse und deren Warthschaft, und hat hierüber, wie über seine Verrichtungen dem Kantonsgerichte oder seiner Justizkommission Bericht abzustatten, unter dessen Oberaufsicht und Leitung es steht. Das Kriminalgesetz und das Justizreglement werden das Weitere enthalten.
Die Geschäftordnung des Kriminalgerichtes wird ein Reglement bestimmen."

05.05.1850-05.05.1888 / LB UR 1853 Bd 5, S. 30;
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KV 1850 Art. 074
Bezirksgerichte
Verfassung vom 5. Mai 1850
Staats-Behörden / Richterliche Gewalt
"In jedem der beiden Bezirke Uri und Ursern (Gerichtspreis nach dermaligem Umfang der Bezirke) besteht ein Bezirksgericht erster Instanz, welches in allen Fr. 16 (Gl. 13) an Werth übersteigenden, Ehre oder Rechtsamen betreffenden Zivilstreiten und Zivilstraffällen abspricht, und zwar inappellabel bis auf einen bestimmten Werth von 100 Frk. (Gl. 81. Sch. 10); wenn es aber Ehre oder Rechtsamen anbetrifft oder befragten Weth von Frk. 100 übersteigt, kann von seinem Ausspruch an das Kantonsgericht apellirt werden.
In gleichem spricht das Bezirksgericht auch in allen die Kompetenz des Bezirksammannns (§ 86) überschreitenden Polizeistraffällen und über Allmendfrevel ab.
Es bewilligt Rechtsbote, ertheilt peremotrische Fristen; spricht Amortisation von Schulditeln und Verschollenheitserklärungen aus.
Es spricht auch als Appellationsbehörde über die von Dorfgerichten in Gemeinds- oder Waldfrevelfällen ausgesprochenen Urtheile, und beurtheilt alle Vaterschaftslagen, mit Ausnahme von solchartigen, mit erschwerdenen Umständen begeiteten Vergehen, den Untethalt unehlicher Kinder, die Betreibungssache (sofern solche die Kompetenz des Bezirksammanns überschreiten) und die Fallimetserklärungen."

Gesetz betreffend Reorganisation des Gerichtswesens (Abl UR 1879 nach S. 238 (01-04))

05.05.1850-05.05.1888 / LB UR 1853 Bd 5, S. 30;
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KV 1850 Art. 075
Bezirksgerichte
Verfassung vom 5. Mai 1850
Staats-Behörden / Richterliche Gewalt
"Das Bezirksgericht von Uri besteht aus einem Präsidenten und 8 Mitgliedern. Dasjenige von Ursern saus einem Presidenten und 6 Mitgliedern.
Der President und die eine Hälfte der Mitglieder werden von der Bezirksgemeinde, die ander Hälfte durch den Bezirsrath des betreffenden Bezirks auf 4 jährige Dauer ernannt. In gleicher Weise geschieht die Wahl ebensovieler Suppleanten.
Kein Mitglied eines Bezirksrathes ist gleizeitig als Bezirksrichter wählbar."

05.05.1850-05.05.1888 / LB UR 1853 Bd 5, S. 31;
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KV 1850 Art. 075 (Änderung vom 04.05.1851)
Bezirksgerichte
Verfassung vom 5. Mai 1850
Staats-Behörden / Richterliche Gewalt
«Das Bezirksgericht von Uri besteht aus einem Präsidenten und 8 Mitgliedern. Dasjenige von Ursern ans einem Presidenten und 6 Mitgliedern. Der President und die eine Hälfte der Mitglieder werden von der Bezirksgemeinde, die andere Hälfte durch den Bezirks-Rath des betreffenden Bezirkes, auf 4 jährige Dauer ernannt. In gleicher Weise geschieht die Wahl ebensovieler Suppleanten. Kein Mitglied eines Bezirksrathes ist gleichzeitig als Bezirksrichter wählbar. Der Austritt geschieht zur Hälfte. Den ersten Austritt nach 2 Jahren entscheidet das Los. Die Ausgetretenen sind gleich wieder wählbar.»
04.05.1851-05.05.1888 / ABl UR 1851, S. 77 f.
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KV 1850 Art. 076
Bezirksgerichte
Verfassung vom 5. Mai 1850
Staats-Behörden / Richterliche Gewalt
"Prozessform, Geschäftsordnung, Ausland, Beeidigung, Zaren, Stichentscheide etc. wird, wie beim Kantonsgericht, reglementarisch näher bestimmt werden."
05.05.1850-05.05.1888 / LB UR 1853 Bd 5, S. 32;
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GESETZESBESTIMMUNGEN ZUR LANDSGEMEINDE (LANDBUCH)

Mittwoch, 1. Januar 1823
Eid der Richter (Art. 9 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 014
Link: Gesetzestext
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Zeugengeld (Art. 065 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 052-053
Link: Gesetzestext
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Sonntag, 5. Mai 1850
Kantonsgericht
KV 1850 Art. 067
Link: Gesetzestext
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Sonntag, 5. Mai 1850
Kantonsgericht
KV 1850 Art. 068
Link: Gesetzestext
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Sonntag, 5. Mai 1850
Kantonsgericht
KV 1850 Art. 069
Link: Gesetzestext
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Sonntag, 5. Mai 1850
Kantonsgericht
KV 1850 Art. 070
Link: Gesetzestext
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Sonntag, 5. Mai 1850
Kantonsgericht
KV 1850 Art. 071
Link: Gesetzestext
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Sonntag, 5. Mai 1850
Kantonsgericht
KV 1850 Art. 072
Link: Gesetzestext
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Sonntag, 5. Mai 1850
Kriminalgericht
KV 1850 Art. 073
Link: Gesetzestext
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Sonntag, 5. Mai 1850
Bezirksgerichte
KV 1850 Art. 074
Link: Gesetzestext
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Sonntag, 5. Mai 1850
Bezirksgerichte
KV 1850 Art. 075
Link: Gesetzestext
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Sonntag, 5. Mai 1850
Bezirksgerichte
KV 1850 Art. 076
Link: Gesetzestext
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Sonntag, 4. Mai 1851
Bezirksgerichte
KV 1850 Art. 075 (Änderung vom 04.05.1851)
Link: Gesetzestext
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JUSTIZWESEN

Allgemeines
Rechtsbegriffe

GERICHTSWESEN

Die Gerichtsbarkeit in Uri
Das Obergericht
Das Landgericht Uri
Das Landgericht Ursern
Staatsanwaltschaft und Verhöramt
Jugendgerichtsbarkeit
Schlichtungsbehörde

Ehemalige Gerichtsinstanzen

BUNDESGESETZGEBUNG

Bundesverfassung (externer Link)
Gesetzgebung (externer Link)

KANTONALE GESETZGEBUNG

Verfassungen
Gesetzgebung (externer Link)

Das alte Urner Landbuch
Das Urner Landbuch von 1823 ff.
Amtliche Sammlung der Gesetze
Das Landbuch von 1891
Sammlung der Gesetze, 1891-1958
Das Urner Rechtsbuch (Link)

STRAFRECHT

Allgemeines
Polizei
Strafrecht
Strafgerichtsbarkeit
Strafanstalten und Richtstätten

STRAFTATEN

Kriminalstatistik
Einzelne Delikte mit Statistik
Todesstrafe

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 4.9.2018