DAS ALTE URI

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HELVETIK

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Die Gemeindebehörden der Helvetik

DIE URVERSAMMLUNG

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Jedes Dorf mit 100 stimmfähigen Bürgern bildet eine Urversammlung. Dörfer mit weniger als 100 stimmfähigen Bürgern mussten sich mit dem nächstgelegenen Dorf zu einer Urversammlung vereinigen. Die Urversammlungen wurden zusammengerufen zur Annahme oder Verwerfung der Staatsverfassung und alle Jahre zur Ernennung der Mitglieder der Wahlversammlung des Kantons. Auf 100 stimmfähige Bürger durfte ein Wahlmann bestimmt werden. Die Hälfte der so ernannten Wahlmänner wurde vom Statthalter öffentlich durch das Los ausgeschieden. Die andere Hälfte bildete das Wahlcorps. Dieses wählte die Deputierten in die gesetzgebenden Räte, die Richter in den Obersten Gerichtshof und in die Kantonsgerichte, die Mitglieder der Verwaltungskammer und die Suppleanten der Richter und Verwalter.
Arnold Werner, Helvetik, S. 58.

DIE EINWOHNERGEMEINDE

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Die politischen und polizeilichen Befugnisse der Gemeinde wurden entsprechend der Volkssouveränität und der Rechtsgleichheit auf alle Einwohner eines Gemeindebezirks übertragen. Diese Einwohnergemeinde umfasste alle helvetischen Bürger, also auch die Hintersassen und Beisassen, die seit fünf Jahren in der Gemeinde angesiedelt waren. Die Generalversammlung der Aktivbürger wählte eine besondere Behörde zur Besorgung der politischen, polizeilichen und administrativen Geschäfte, den Gemeinderat oder die sogenannte Munizipalität. Der Gemeindeverwaltungskammer war die Munizipalität rechtlich nicht über-, sondern nebengeordnet.
Die Rechte der Gemeindeversammlung waren beschränkt auf die Wahl der Gemeindebeamten, die Festsetzung ihrer geringen Besoldung und die Bewilligung von Gemeindesteuern. Es war ihr ausdrücklich verboten, sich mit anderen Gegenständen zu befassen. Die Munizipalitäten standen unter der Verwaltungskammer des Kantons, welcher berechtigt war, ihre Beschlüsse aufzuheben oder abzuändern.
Der Aufgabenkreis der Munizipalitäten war sehr umfangreich und wurde im Verlaufe der Helvetik noch erweitert. Die innere Polizei zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, die Fremdenpolizei, die Aufsicht über Märkte und Gasthäuser, die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei gehörten ebenso in ihren Tätigkeitsbereich wie die Einquartierungs- und Requisitionsarbeiten, die Geburts-, Ehe- und Sterberegisterführung, die Mitarbeit beim Steuerbezug u.a. Die Munizipalität war der Einwohnerzahl der Gemeinde angepasst und konnte 3, 5, 9 oder 11 Munizipalbeamte umfassen. Im Distrikt Altdorf gab es anfänglich 14, nach der Abtrennung Gurtnellens von Silenen im Mai 1800 15 Munizipalitäten; der Distrikt Andermatt umfasste vier Gemeinden.
Arnold, Helvetik, S. 96 f.

DIE BÜRGERGEMEINDE

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Der grosse Widerstand der alteingesessenen Ortsbürger, die ein ererbtes, geschenktes oder erkauftes Recht auf Korporations-, Gemeinde- und Armengüter besassen, gegen die Gleichstellung aller Gemeindebürger zwang die gesetzgebenden Räte, die alte Bürgergemeinde beizubehalten und die Teilhaber am Gemeindegut in ihrem Eigentum zu schützen. Die bisher Nichtteilberechtigten blieben von der Verwaltung und Nutzung der Bürgergüter weiterhin ausgeschlossen; es wurde ihnen jedoch ein Einkaufsrecht zugebilligt, dessen Höhe von der Gemeinde festgesetzt wurde. Im Oktober 1800 musste dieses zurückgenommen werden.
Die Bürgergemeinde hatte zur Besorgung ihrer Geschäfte eine Gemeindeverwaltungskammer zu wählen. Die Anteilhaber an den Gemeindegütern konnten die Zahl der Verwalter selbst bestimmen; sie durfte jedoch 15 nicht überschreiten. Unter den Gewählten hatten vier Beamte eine besondere Funktion als Säckelmeister, Armenpfleger, Bauinspektor und als Forstaufseher.
Arnold, Helvetik, S. 95 ff.

 

 

DAS BUCH DER HELVETIK

 

Arnold Werner
Uri und Ursern zur Zeit
der Helvetik 1798-1803

Historisches Neujahrsblatt Uri
1984/1985

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / letzte Aktualisierung: 6.11.2014