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Die Todesstrafe in Uri

In dem sich ausbildenden Territorialstaat war die Obrigkeit verpflichtet, mit Hilfe von Strafsanktionen das Land «in guter policey» zu halten. Der Staat begann, sich als Lebensraum für die Gemeindewohlverwirklichung zu verstehen. Diese Aufgabe fusste auf der Gerechtigkeit, wobei die gerechte Strafe eine zentrale Funktion einzunehmen hatte. Zur gerechten Stafe zählte auch die Todesstrafe. Der Artikel 258 des Urner Landbuchs schrieb vor: «Wenn einer, wer es immer seyn möchte, in unserm Kanton einen andern auf was immer für eine Art ums Leben brächte, soll selber auch mit dem Tod dafür bestraft werden, es wäre dann, dass er eine Notwehr oder einen schuldlosen Zufall zu seiner Rechtfertigung geltend machen könnte.» Blut sollte mit Blut vergolten werden. Seit dem 17. Jahrhundert wurde das Recht nicht mehr an Glaubenssätzen, sondern an säkularrationalen Massstäben gemessen. Aufklärung und Vernunftrecht leiteten eine Revolution des europäischen Rechtsdenkens ein. Im Strafrecht hatte diese Welle die Profanisierung und Humanisierung des Strafrechts zur Folge. Die Strafe löste sich aus dem religiösen Fundament. Sie war nicht mehr nur Sühne und Busse für diesseits begangene Sünden, sondern bezweckte nach dem Vernunftrecht vor allem die Besserung des Täters, die Abschreckung vor nochmaligen Taten und der Schutz der Öffentlichkeit vor Straftaten. Die Strafe sollte allein durch die Nützlichkeit für den Staat gerechtfertigt sein. Anfang des 18. Jahrhunderts erschienen erste Streitschriften, welche die Abschaffung der Folter forderten. Obwohl Charles Montesquieu (1689–1755) keine eigentliche Straftheorie entwickelt hatte, wirkte er am stärksten auf die Strafrechtsentwicklung der Aufklärung ein. Der Franzose erkannte das Prinzip der Reizschwelle, wonach zu harte Strafen nur Abstumpfung der Eindrücke und Verrohung der Gesinnung zur Folge haben. Mit der Aufklärung setzte auch die Kritik an der Todesstrafe ein. François Voltaire (1694–1778) lehnte die Todesstrafe als «antiökonomisch» ab und forderte, sie durch Zwangsarbeit zu ersetzen. 1764 erschien im Werk «Dei delitti e delle pene» von Cesare Beccaria (1738–1794) eine Abhandlung gegen die Todesstrafe. Cesare Beccaria sprach dem Staat die Legitimation zur Todesstrafe ab, da sich die Strafbefugnis aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe und die Vertragsschliessenden das Leben nicht in die Dispositionsbefugnis des Staates eingebracht hätten. Die Todesstrafe sei deshalb kein Recht des Staates, sondern ein mit Nützlichkeits- und Notwendigkeitsäusserungen begründeter Vernichtungskrieg des Staates gegen den Bürger. Nach Ansicht Beccarias konnte die Todesstrafe den Strafzweck der präventiven Abschreckung nicht erfüllen. Das Werk hatte in Europa eine starke publizistische Wirkung. In ganz Europa erfolgte eine Restriktion der Todesstrafe, eine Tendenz, der man im Liberalismus allerdings wieder entgegenlief. Der Bundesstaat stellt die Todesstrafe in Frage Aufklärung und Vernunftrecht stellten in Uri die Todestrafe nicht in Frage. Das änderte sich jedoch zwangsläufig mit der Bundesgründung von 1848. Die Bundesverfassung stipulierte im Artikel 54, dass wegen politischer Vergehen kein Todesurteil gefällt werden dürfe. Da es jedoch noch kein eidgenössisches Strafgesetz gab, blieb der erwähnte Artikel des Urner Landbuchs in Kraft. 1874 erklärte die Bundesverfassung im Artikel 65 die Todesstrafe für abgeschafft. Vorbehalten blieben die Bestimmungen des Militärstrafgesetzes in Kriegszeiten. Doch bereits 1879 wurde dieser Verfassungsartikel im Parlament wieder in Frage gestellt. Der Ständerat beschloss mit 27 zu 15 Stimmen die Wiedereinführung, der Nationalrat lehnte diese jedoch unter Namensaufruf mit 65 zu 62 Stimmen ab. Gemäss Verfassung hatte nun das Volk zu entscheiden. Die Volksmeinung war im Kanton Uri eindeutig. Sowohl die «Urner Zeitung» als auch das «Urner Wochenblatt» traten vehement für die Wiedereinführung der Todesstrafe ein. Lediglich ausserkantonale radikale Blätter stellten die Todesstrafe in Frage, oder – wie sich der Korrespondent des «Urner Wochenblatts» ausdrückte – waren eifrig bestrebt, «den ausländischen Humanitätsquark gehörig aufzutischen». Als politische Gruppierungen traten auf eidgenössischer Ebene die Sozialdemokraten und die «Grütlianer» auf. Stimmen gegen die Wiedereinführung meldeten sich vor allem auch aus dem Ausland, stiessen jedoch hierzulande auf taube Ohren. Schliesslich wisse man selbst, was man in unserem Hauswesen zu tun habe, und ob in der «kleinen winzigen Schweiz menschliche Hyänen geköpft oder gemästet werden sollen». Die Todesstrafe war nach herrschender Ansicht die einzige geeignete Strafe, um für gewisse schwere Verbrechen die der Gerechtigkeit entsprechende Sühne zu bringen, und das einzige Mittel, um die menschliche Gesellschaft vor ruchloser Verworfenheit zu schützen. 1880 stimmte Uri der Wiedereinführung der Todesstrafe mit 93 Prozent zu.

VOLLSTRECKTE HINRICHTUNGEN IN URI

1832 Unbekannt Raubmord 1
1851 Unbekannt   1
1833 Anton Zurfluh wiederholter Diebstahl 1
1844 Andreas Dittli Betrug, Mord an seinem Kind 1
1852 Kaspar und Karl Franz Wolleb Raubmord an Tante 2
1861 Kaspar Zurfluh Ermordung seiner schwangeren Braut 1
1924 Klemenz Bernet Raubmord (Tod eines 15-jährigen Mädchens) 1

EREIGNISSE

Samstag, 21. September 1765
Scharfrichter will bei der Pfarrei Bürglen bleiben
Die Altdorfer Michaelsdorfgemeinde lehnt ein Gesuch von Scharfrichter Franz Josef Grossholz ab, weiter zu Bürglen „pfärrig“ zu sein, und dort auch, wie seine Voreltern, begraben zu werden. .
Gasser Helmi, Kunstdenkmäler Altdorf Bd I.II S. 90

Donnerstag, 15. Juni 1826
Messerstecher wird hingerichtet
Der 26-jährige Barthalomäus Tasso, vor zwei Monaten in Hospental im Streit einen Rekruten niedergestochen hat, wird vom zweifachen Malefizlandrat zum Tode verurteilt und enthauptet.
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Band 1, S. 18 f.

Mittwoch, 12. Juni 1861
Kaspar Zurfluh wegen Mordes hingerichtet
Der 25-jährige Kaspar Zurfluh wird wegen Mordes hingerichtet. Er hat seine schwangere Braut an die Reuss gelockt und dann erschlagen.
Gisler-Jauch Rolf, „… ob menschliche Hyänen geköpft oder gemästet werden sollen“, in: Urner Wochenblatt 87/1999.

Sonntag, 17. Mai 1874
Landrat hebt Scharfrichterstelle auf
Nachdem die Todesstrafe durch die Bundesverfassung abgeschafft wird, hebt der Landrat die Scharfrichterstelle auf und beauftragt die Regierung, das Haus zu veräussern.
Gasser Helmi, Kunstdenkmäler Altdorf Bd I.II S. 90.

Sonntag, 18. Mai 1879
93 Prozent stimmen der Wiedereinführung der Todesstrafe zu
Geht das Ergebnis an der Volksabstimmung mit 198‘335 zu 179‘251 Stimmen und acht ablehnenden Kantonen auf eidgenössischer Ebene noch knapp aus, so ist der Entscheid des Urner Volkes eindeutig: Die Stimmbürger aller Gemeinden stimmen der Abänderung von Artikel 65 der Bundesverfassung mit 52,5 Ja zu, Es liegt somit wieder in der Kompetenz der Kantone, die Todesstrafe wieder einzuführen. Den 3251 Jastimmen (93 Prozent) stehen lediglich 241 Neinstimmen gegenüber. Es ist jetzt wieder Sache der Kantone, über die Einführung der Todesstrafe zu befinden. In acht Kantonen (Bern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Thurgau, Tessin, Neuenburg und Genf) wird die Wiedereinführung abgelehnt.
Gisler-Jauch Rolf, „… ob menschliche Hyänen geköpft oder gemästet werden sollen“, in: Urner Wochenblatt 87/1999; Abl UR 1879, Nr. 21, 29.08.1879, S. 199.

Donnerstag, 17. Juli 1879
Einschränkung der Todesstrafe
Der Regierungsrat macht im Amtsblatt bekannt, dass er dem Landrat, in Hinsicht auf die beschlossene Revision des Art. 65 der Bundesverfassung, die Abänderung des Artikels 258 des Landbuchs beantrage, dass in dem Sinne, dass die Todesstrafe nur für die Verbrechen des Mordes (absichtliche Tötung) und der Brandstiftung, sofern ein Menschenleben dabei verlorengeht, in Anwendung gebracht werden soll. Der Vollzug der Todesstrafe soll in geschlossenem Raum, jedoch in Anwesenheit von amtlichen Urkundspersonen stattfinden.
Abl UR 1879, Nr. 29, 17.07.1879, S. 279.

Donnerstag, 31. Juli 1879
Dekret betreffend Abänderung der Gesetzesbestimmung über die Todesstrafe
Der Landrat beschliesst unter Vorbehalt der Ratifikation durch die Landsgemeinde, dass die Todesstrafe nur gegen die Verbrechen des Mordes (vorsätzliche Tötung) und der Brandstiftung, sofern dadurch ein Mensch das Leben verloren hat, in Anwendung zu bringen ist. Dieselbe soll mit beschränkter Öffentlichkeit, in Anwesenheit von amtlichen Urkunds-Personen vollzogen werden.
Abl UR 1879, Nr. 32, 07.08.1879, S. 315.

Samstag, 18. Oktober 1924
Bernet zum Tode verurteilt
Das Kriminalgericht gibt das Todesurteil gegen Clemenz Bernet wegen Raubmordes bekannt. Milderungsgründe hat das Gericht keine anerkannt. Der Angeklagte nimmt das Urteil in gefasster Haltung, stehend zwischen den zwei Wächtern, entgegen. Die Frage des Präsidenten, ob er noch Wünsche zu äussern habe, verneint er; die Frage nach einem geistlichen Beistand, bejaht er. Hierauf wird er ins Gefängnis zurückgeführt.
UW 43, 25.10.1924

Mittwoch, 29. Oktober 1924
Letztes Todesurteil wird vollstreckt
Im Hofe der Strafanstalt wird morgens um 6.50 Uhr das über Klemens Bernet gefällte Todesurteil mit einer Guillotine vollstreckt.
UW 44, 1.11.1924

DIE LETZTEN HENKER VON URI

In Uri wurde die Todesstrafe meistens mit dem Richtschwert durch den Henker vollzogen. Daneben standen aber auch der Strang und das Rad in Gebrauch. Den Beruf des Henkers übte in Uri die Familie Grossholz aus. Nikolaus Grossholz (1798-1860) hatte als Scharfrichter die Hinrichtung im Jahre 1833 vollzogen. Er verfiel dem Alkohol und konnte seiner Verpflichtung als Scharfrichter nicht mehr nachkommen. Es wird angenommen, dass er die beiden Richtschwerter, welche sich im Eigentum des Landes Uri befanden, veräussert hat. So mussten die beiden Hinrichtungen von 1851 und 1852 je von einem auswärtigen Scharfrichter vollzogen werden, weil man seinem noch unerfahrenen 27-jährigen Sohn Vinzenz diese Aufgabe nicht übertragen wollte. Diese Situation war eine Blamage des dazu bestellten und besoldeten Amtsinhabers und seiner Familie, welche mit dem Amt als solche behaftet gewesen war. Kein männliches Familienmitglied konnte sich dieses Dienstes ohne ausgesprochene Entlassung entziehen. Das Amt wurde der Familie jedoch belassen, weil diese ohnehin armengenössig zu werden drohte.

1861 wurde Vinzenz Grossholz, nun 37-jährig, erstmals mit der Hinrichtung beauftragt, da der auswärtige Scharfrichter eine zu hohe Honorarforderung gestellt hatte. In Ermangelung eines eigenen Richtschwerts musste er sich aber ein solches vom Scharfrichter von Obwalden ausleihen. Die beiden Urner Richtschwerter verschwanden in Antiquitätensammlungen.

2003 wurde das Schwert dem Historischen Museum Uri geschenkt. Die Klinge des Richtschwerts wurde um 1700 ausgewechselt. Der ältere Griff, wegen der Rutschfestigkeit mit Kuhzungen-Leder umwickelt, weist in seinem ursprünglichen Zustand ins 16. Jahrhundert zurück.

GESETZESBESTIMMUNGEN ZUM SCHARFRICHTER

Mittwoch, 1. Januar 1823
Recht des Scharfrichters sein Vieh auf der Allmend zu sömmern (Art. 436 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 184.
Link: Gesetzestext
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Mittwoch, 31. Dezember 1851
Gesetz betreffend Amt und Besoldung des Scharfrichters
LB UR (1853) Bd V S. 192-194
Link: Gesetzestext
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 15.04.2018