ÜBERSICHT

Datum Wahlen

EIDGENOSSENSCHAFT

Bundesrat Ständerat Nationalrat Bundesgericht

KANTON

Allgemeines Regierungsrat Kantonale Verwaltung Landrat Gerichtsbarkeit

GEMEINDEN

Gemeindebehörden

AUCH DAS NOCH

Gekrönte Häupter

GESCHICHTE

Der Rat (1803-1850)

Die Vorsitzenden Herren des Rates

Landessäckelmeister

Der Säckelmeister (erstmals 1417 erwähnt) war der Verwalter des Staatshaushaltes. Er war auch der amtliche Kläger vor dem Siebner- und Fünfzehnergericht. Der Säckelmeister wurde von der Landsgemeinde gewählt. Seiner unmittelbaren Leitung unterstanden die Zoller und Strassenknechte.
Die Revision und die Ablage der Landesrechnung waren genau geregelt und erfolgte in zwei Stufen. Vorerst wurden alle Forderungen, die bis Mitte April beim Säckelmeister eingereicht sein mussten, durch einen Ausschuss geprüft. Zum Ausschuss gehörten der regierende und der ausgetretene Landammann, der Statthalter, der alt Säckelmeister, die zwei ältesten Räte „aussert“ Altdorf nebst Landschreiber und Weibel. Alsdann legte der Säckelmeister jeweils am Freitag vor der ordentlichen Landsgemeinde die Landesrechnung ab. Hierzu waren verordnet alle vorsitzenden Herren, die vier von der Gemeinde bestimmten Landesrechner sowie von jeder Genossame zwei durch die Dorfschaften Bestimmte samt allen Landschreibern und Weibeln von Altdorf. Der Säckelmeister hatte die Rechnung vorzutragen und jedem Ausschussmitglied eine gedruckte Rechnung auszuhändigen.
Die geheimen Ratssäckelmeister liehen auf Gold und Silber hin Geld aus dem Staatsschatz zu 5% Zins aus. Das in katholischen Gegenden ungewohnte Zinsgeschäft dürfte wohl in Zeiten der Not und der Bedrohung durch die Konfessionskriege begonnen worden sein und geschah mit päpstlicher Erlaubnis zur Bestreitung der obrigkeitlichen Kosten und zur Verteidigung der katholischen Religion.

Der Eid des Säckelmeisters lautete: „Der Säckelmeister des Lands solle zu Gott und den Heiligen schwören: Des Landes und UGHHrn. getreuer Amtsverwalter zu seyn im Einnehmen und Ausgeven, und alles gehörig einzuziehen und zu verrechnen, auch alle, die ihm um Bußen angeklagt werden, oder er selbst genugsam vernähme, an Behörde anzuzeigen. Alles getreu und ohne Gefährde.“
Quellen / Literatur: LB UR 1823, Art. 1; Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 49.

EHEMALIGE BESTIMMUNGEN ZUM AMT IM URNER LANDBUCH

Mittwoch, 1. Januar 1823
Eid des Säckelmeisters (Art. 4 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 012
   
«Der Säckelmeister des Lands solle zu Gott den Heiligen schwören: Des Landes und UGHhrn. getreuer Amtsverwalter zu seyn im Einnehmen und Ausgeben, und alles gehörig einzuziehen und zu verrechnen, auch alle, die ihm um Bußen angeklagt werden, oder er selbst genugsam vernähme, an Behörde anzuzeigen. Alles getreu und ohne Gefährde.»

> Ergänzung Eid des Bauherrn, zu Art. 4 LB (LB UR 1823 Bd III, S. 007)

-----------------------------
Mittwoch, 1. Januar 1823
Pflichten des Landseckelmeisters und des Bauherrn (Art 70 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 057-058
   
«Verhalt und Pflichten des Landseckelmeisters.
a) Der Landsseckelmeister solle ebenfalls jährlich der gewohnten Landsrechnungs-Kommission, bestehend ans sämmtlichen HHrn. Vorgesetzten des Lands und aus Ausschüßen aller Gemeinden, so wie auch über die Kantonsrechnung von Ursern, ausführliche Rechnung ablegen, deren Resultat im Auszug sämmtlichen Gemeinden mitgetheilt, auch der Landsgemeinde summarische Anzeige gemacht werden solle.
b) Für das, so er an der Landsrechnung schuldig bleibt, soll er Bürgschaft leisten, und solches bis zur nächst darauf folgenden Landrechnung ausbezahlen.
c) Er soll jährlich die Zinsen, Strafschulden und dergleichen für empfangen verrechnen, jedoch die Zinse nur zu 9 für 10, und von den Strafschulden, die er einziehen lassen muß, kann er den gewohnten Einzieherlohn in Rechnung bringen.
d) Er solle nicht wirthen, und solle die oberkeitlichen Verdienen mit baar Geld bezahlen.»

> Aufgaben des Seckelamtes, zu Art. 70 LB UR (1842) Bd III S. 017-018

> Aufgabenteilung des Bauherrn und des Landesseckelmeisters, zu Art. 70 LB UR (1842) Bd III S. 018-022

-----------------------------
Mittwoch, 1. Januar 1823
Ausstandspflicht des Säckelmeisters (Art. 071 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 058.
   
«Der Seckelmeister so wie andre, die oberkeitliche Gelder oder Verwaltungen haben, wenn etwas vor dem geheimen Rath zu thun, daß nämlich über ihre Sachen oder Rechnungen zu erkennen, sollen sammt der Verwandtschaft bis in 3ten Grad ausstehen.»
-----------------------------
Mittwoch, 1. Januar 1823
Pflichten des Säckelmeisters beim Strassenunterhalt (Art. 322 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 085.
   
«Der jeweilende Säckelmeister soll jährlich die Landstraßen wenigstens einmal selbst bereisen, und vom Zustande derselben Kenniniß nehmen, und bey Vorfallenheiten, oder auch während der Zeit von wichtigen Arbeiten die Inspektion machen, oder durch einen Bevollmächtigten machen lassen. Er solle auch bey Anordnung der Werke seiner Pflicht und Befugniß eingedenk seyn, und nichts Kostspieliges unternehmen, bevor er UG.HHrn. und Obern Anzeige davon wird gemacht haben.»
-----------------------------
Sonntag, 4. Mai 1828
Gehälter Dorfweibel, Landseckelmeister und Bauherr (zu Art. 80 Lit c LB)
LB UR (1842) Bd III S. 025-026
   
«Großweibels-Gehalt.
In Betreff des Großweibeldienstes und seines Gehalts ist beschlossen worden:
Daß der Großweibel laut Landsgemeinde. Erkenntniß von 1811 und laut Artikel Landbuchs künftig Gl. 1 Taglohn, nebst der freien Behausung und von jeder Kommission, die er umsagt und derselben beiwohnt, ein gleiches Sitzgeld, wie ein Mitglied der Kommission, und in den Lands - und Bodenräthen ein einfaches Sitzgeld, wie die übrigen Mitglieder haben soll. Uebrigens soll es bei seinen Dienstpflichten sein Verbleiben haben.»
(Beschluss Landsgemeinde vom 4. Mai 1828)

Iit, c.
Des Landseckelmeisters Gehalt.
Nachdem die Geschäfte eines Landseckelmeisters mit dem neu aufgestellten Bauherrn getheilt und erleichtert worden sind, wurden die Gehalte für diese beiden Beamtungen festgesetzt wir folgt:
Der Landseckelmeister bezieht einen Jahrgehalt von 25 Louisd'or.»

Der Bauherr 15 Louisd'or, nebst den gewöhnlichen für einen Landseckelmeister bisher festgesetzten Taggeldern..
An diesen beiden Gehalten bezahlt der Kanton 15 und der Bezirk Uri 25 Louisd'or.
(Beschluss Landsgemeinde vom 1. Mai 1836).

> Art. 80 (LB UR (1823) Bd I S. 063-065)

-----------------------------
Sonntag, 1. Mai 1836
Aufgaben des Seckelamtes (zu Art. 70 LB)
LB UR (1842) Bd III S. 017-018
   
«Der w. w. Landrath hat einen Vorschlag entworfen, wie die Geschäfte eines Landseckelmeisters getheilt und erleichtert werden könnten, und es wurde daher nach Ablesung dessen angenommen und beschlossen:
1) Die Verrichtungen des Seckelamtes sollen in zwei Klassen getrennt werden, nämlich in das Bau- und Rechnungswesen. Das erstere wird von einem Personal unter der Benennung Bauherr, der dieses Jahr ohne Vorschlag, künftig aber auf einen für dieselbe unverbindlichen Vorschlag von der h. Landsgemeinde gewählt wird, besorgt. Das letztere vom Landseckelmeister, den die h. Landsgemeinde wie bisher wählt.
2) Der Bauherr besorgt alles, was auf Gebäude, Straßen, Brücken, Wuhren, Waldungen u. dgl. Bezug hat; der Landseckelmeister befaßt sich mit den Einnahmen und Ausgaben jeden Namens und nimmt die Klagen an. Sie begleiten beide den Rang eines Vorsitzenden Herrn und haben Sitz und Stimme im Rathe und Landrathe.
3) Der Seckelmeister bezieht einen Jahrgehalt von 25 Louisd'or, der Bauherr 15 Louisd'or, nebst den gewöhnlichen für einen bisherigen Landseckelmeister festgesetzt gewesenen Taggeldern. An diesen Jahrgehalt bezahlt der Kanton Louisd'or 15, der Distrikt Louisd'or 25.
4) Der w. w. Landrath wird beauftragt und bevollmächtigt, diese grundsätzlichen Bestimmungen des weitern auszuarbeiten, die Verrichtungen, Geschäfte und Befugnisse des Landseckelmeisters und Bauherrn des nähern zu bestimmen, und diesfalls ein Reglement und eine Verordnung festzusetzen.»

> Aufgaben des Seckelamtes, zu Art. 70 LB UR (1823) Bd I S. 057-058

-----------------------------
Freitag, 12. April 1839
Aufgabenteilung des Bauherrn und des Landesseckelmeisters (zu Art. 70 LB)
LB UR (1842) Bd III S. 018-022
   
«Der w.w. Landrath, In Ausscheidung der Verrichtungen des Seckel- und Bauamts mit Berücksichtigung und in näherer Entwickelung der von der h. Landsgemeinde diesfalls bereits ausgestellten Grundsatze, beschließt:

A. Verrichtungen des Bauherrn.

Dem Bauherrn liegt zur Besorgung und Aufsicht ob:

1. Das sämmtliche Bauwesen, als nämlich:
a) Die Kantons- und Bezirksgebäude, deren Unterhalt, gleichwie die Ausführung neuer Bauten, wenn solche decretirt und ihm zur Ausführung übertragen werden.
b) Die Hauptstraßen laut dem diesfälligen Reglement vom Mai 1857 unter der Oberleitung und nach den Weisungen und Aufträgen der Bezirksstraßen-Kommission.
c) Die Nebenstraßen nach der im Gesetzbuche vorgeschriebenen Ordnung über die Straßen, Brücken und hinsichtlich der Straßenmeister (Art. 320 bis inclus. 332.)
d) Die Brücken und den dazu erforderlichen Holzvorrath ebenfalls nach der bestehenden Ordnung.
e) Die Wuhren laut Wehreordnung und den Befehlen des w. w. Siebner-Gerichts zu Reuß und Schächen.
f) Die Anschaffung und der Unterhalt des oberkeitlichen Werkzeugs.
Alles jedoch nach den obbenannten sowohl als auch nach andern diesfalls in Kraft stehenden gesetzlichen Vorschriften und innert den durch Gesetze und Uebungen vorgeschriebenen Gränzen. In allen diesen Fächen hat er die nothwendigen Arbeiten Accorde und Bestellungen anzuordnen, die Conti und Wehrerechnungen zu prüfen, und nach Richtigfinden zu visiren, damit sie dem Seckelamt zur Bezahlung vorgewiesen werden können.

2. Die oberkeitlichen Wälder und Allmenden, insofern die Aufsicht und Besorgung bisher dem Seckelmeister oblag. Er übernimmt also die diesfälligen Arbeiten und allfällige Klagen wegen Wälderfreveln u. dgl., und soll die Erträgnisse der Wälder und Allmenden für die Regierung möglichst befördern, bei vorzunehmenden Marchungen zwischen Eigen und Allmend die Interessen des Landes bestens wahren, und überhaupt die deßhalb im Landbuche für den Seckelmeister vorgeschriebenen Obliegenheiten erfüllen und auch den wohlehrwürdigen Vätern Kapuziner das nöthige Holz anzuweisen und zu liefern.

3) Die Liegenschaften oder Domänen, so U.G.Hrn. und Obern angeboren.

4) Das Schellenwerk und Strafanstalt nebst Anweisung der von den Schellenwerkern zu verrichtenden Arbeiten.

5) Kommen ihm überhaupt alle im Landbuch dem Scckelmeister noch allenfalls zugewiesenen und hier nicht schon berührten Pflichten und Befugnisse zu, welche die Straßen, Allmenden, Wälder und Wuhren oder das Bauwesen in irgend einer Beziehung betreffen.

6. Er ist Amtswegen statt des Seckelmeisters Mitglied folgender Behörden:
a) der Bezirks-Straßen-Kommission;
b) der Schifffahrts-Kommission;
c) des Siebnergerichts zu Reuß u. Schächen;
d) der Finanz-Kommission, in letzterer jedoch nebst dem Seckelmeister.

7. Als Vorsitzender Herr ist er übrigens auch Mitglied der Instruktions-Kommission, des Boden-, Lands-, Kriegs- und geheimen Raths, und hat in seiner Rangordnung nöthigenfalls auch den Hrn. Landesstatthalter im Siebner- und Eilfergericht als Präsident zu ersetzen.

8. Er bezieht einen Jahrgehalt von 15 Louisd'or (wovon 10 der Bezirk übernimmt) und für seine Gänge und Revisionen u. dgl. den gewohnten sonst dem Seckelmeister bewilligten Taggehalt von Gl 2 Sch. 10 mit dem Bedeuten, daß er auch halbe und Viertels-Täge im Verhältniß verrechnen möge.

9. Der Bauherr soll den besonders dafür aufgesetzten, im Art. 4 des Landbuchs enthaltenen Amts-Eid leisten.

B. Verrichtungen des Landsseckelmeisters.

Der Landsseckelmeister hat zu übernehmen:

1. Ueberhaupt das Finanzielle und das Rechnungswesen, bestehend in sämmtlichen Einnahmen und Ausgaben der dem Seckelamt zugewiesenen Verwaltungszweige, und in den daherigen Rechnungen.

2. Die Führung und Stellung der Landesrechnungen.

3. Die Führung des Klagebuchs nach den daherigen Bestimmungen unseres Landbuchs.

4. Besorgt er endlich alle übrigen Aufträge, die dem Seckelamte zukommen, und was nicht schon durch Vorgesagtes dem Hrn. Bauherr zugewiesen ist.

5. Er ist Amtswegen:
a) Präsident der Vieh-Auflags-Kommission.
b) Mitglied der Finanz-Kommission.

6. Als vorsitzender Herr ist er auch Mitglied der Instruktions-Kommission, des Boden-, Land-, Kriegs- und geheimen Raths, und hat ebenfalls nach seiner Rangordnung den Hrn. Landsstatthalter als Präsident in das Siebner- und Ellfergericht zu ersetzen.

7. Er bezieht einen Jahrgehalt von Louisd'or 25, wovon 20 vom Kanton und 5 vom Distrikt getragen werden.»

> Aufgaben des Seckelamtes, zu Art. 70 LB UR (1823) Bd I S. 057-058

-----------------------------

AMTSTRÄGER (1803-1850)

1808 - 1850 / Landessäckelmeister
Zgraggen Josef Maria (*1772) / Flüelen
> Porträt
----------------------------

 
ÜBERSICHT

Der Landrat (bestimmtes Datum)

AKTUELL

Eckdaten und Rechtsgrundlagen
Aktuelle Mitglieder des Landrats
Sitzverteilung der Parteien
Aktuelles Landratsbüro

GESCHICHTE

Landräte nach Gemeinden
Landratspräsidien
Eckdaten des Urner Landrates

STATISTIK

Frauen im Landrat
Ratsherren-Alter
Sesselrekorde

PARLAMENTARISCHE VORSTÖSSE

Übersicht

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / letzte Aktualisierung: 26.11.2019