KORPORATIONEN

Allgemeines

KORPORATION URI

Organisation Behörden Bürgergemeinden Ereignisse

KORPORATION URSERN

Organisation Behörden Ereignisse

GRUNDEIGENTUM

Gewässer Alpen und Allmenden Wald Steine, Kies, Sand Diverses

BEZIRKE (BIS 1888)

Allgemeines

BEZIRK URI

Allgemeines Bezirksgemeinde Behörden Beamte Ereignisse

BEZIRK URSERN

 

Die Korporationen

In der Kantonsverfassung von 1888 treten anstelle der beiden Bezirke die Korporationen Uri und Ursern. Die beiden Korporationen sind nur mehr wirtschaftliche Markgenossenschaften. Das Korporationsvermögen wurde als Korporationsgut, ohne irgendwelche Staatsansprüche ausgeschieden und ist auch durch die KV 1984 (Art. 73) gewährleistet. Die Korporationen als selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts organisieren sich selbst und unterstehen als solche der staatlichen Aufsicht (KV 1888 Art. 34; KV 1984 Art. 72; ZGB 1912, 59 III).

Organe der Korporationen sind die Korporationsgemeinde und die Korporationsräte (Korporationsrat und Engerer Rat).

Literatur: Oechslin Max, Die Markgenossenschaften zu Uri, S.58.

QUELLEN UND LITERATUR

Korporation Uri; Rechtssammlung; Altdorf 1889 ff.
Oechslin Max; Die Markgenossenschaften der Urschweiz; Altdorf 1941.

 
Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 18.03.2023