KORPORATIONEN

Allgemeines

KORPORATION URI

Organisation Behörden Bürgergemeinden Ereignisse

KORPORATION URSERN

Organisation Behörden Ereignisse

GRUNDEIGENTUM

Gewässer Alpen und Allmenden Wald Steine, Kies, Sand Diverses

Die Korporation Uri - Organisation

DIE OFFIZIELLE WEBSEITE

www.korporation.ch

DIE ORGANISATION IM ÜBERBLICK

Die Korporation Uri trat durch die Kantonsverfassung von 1888 als Markgenossenschaft anstelle des Bezirks Uri. Sie verlor ihre politische Funktion und gab diese Kompetenzen vor allem an die Gemeinden ab. Bis zur Genemigung des Organisationsstatut im Jahre 1889 nannte man sich "Genossengemeinde Uri". Diese beschloss dann den vorgesehenen Namen "Korporation Uri" durch "Allmeindgenossenschaft Uri" zu ersetzen, der an der nächsten Korporationsgemeinde 1890 jedoch wieder rückgängig wurde Das Gebiet der Korporation Uri ist identisch mit dem des ehemaligen Bezirks und umfasst alle 17 Gemeinden mit Allmenden, Alpen und Wäldern unterhalb der Schöllenen. Rund vier Fünftel des Landes sind Korporationsgebiet. Quellen: Abl UR 1889, S. 257; 1890, S. 232.

DIE KORPORATION IM DETAIL

Korporation Uri: Rechtsgrundlagen
Am 12. Mai 1889 wurde das Organisationsstatut der Korporation Uri erlassen. Die gesetzlichen Bestimmungen befanden sich im 1. Teil des IV. Landbuches des Kantons Uri sowie in den nachfolgenden Landbüchern V bis X. 1995 wurde – analog dem Urner Rechtsbuch – das „Rechtsbuch der Korporation Uri“ geschaffen.
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Korporationsgemeinde Uri
Die Korporationsgemeinde besteht aus den in bürgerlichen Rechten und Ehren stehenden Korporationsbürgern und -bürgerinnen, die das 18. Altersjahr erfüllt und in der Korporation Uri Wohnsitz haben (> Korporationsbürgerrecht). Ursprünglich bestand die Korporationsgemeinde aus den in bürgerlichen Rechten und Ehren stehenden "Korporationsgenössigen", welche das 20. Lebensjahr erfüllt hatten. 1937 wurde schriftlich präzisiert, was gang und gäbe war, und die Teilnahme nicht nur im Ring, sondern auch im Organisationsstatut auf die „männlichen“ Korporationsgenossen, die in der Korporation Uri Wohnsitz haben, beschränkt. Das Frauenstimm- und –wahlrecht wurde in der Korporation Uri nach drei Ablehnungen (1973, 1981, 1987) im Jahre 1991 eingeführt (wie Ursern). Die Korporationsgemeinde versammelt sich ordentlicherweise am ersten oder dritten Sonntag im Mai in Altdorf (früher Nachgemeinde am zweiten Sonntag im Mai). Ursprünglich begannen die Verhandlungen um 12 Uhr. Heute steht die Ansetzung in der Kompetenz des Engeren Rates. Am Tag der Versammlung im Urner Hauptort begeben sich die Mitglieder des Korporationsrates, der Schreiber und die beiden Weibel, von Musik begleitet, vom Rathaus zum Lehnplatz. Im Ring nehmen die Mitglieder des Korporationsrates die für sie bestimmten Sitzplätze ein. Zu Beginn der Korporationsgemeinde ruft der erste Weibel die übliche Formel über Stimmberechtigung und Teilnahmefähigkeit aus, worauf die Korporationsgemeinde nach einem kurzen stillen Gebet mit einer Ansprache des Korporationspräsidenten eröffnet wird. Zur Behandlung dürfen nur Gegenstände gelangen, die auf der Geschäftsliste stehen. Die Korporationsgemeinde wählt den Präsidenten, Vizepräsidenten sowie den Verwalter des Engeren Rates auf zwei Jahre. Daneben stehen ihr die folgenden Befugnisse zu: - die Verfügung über die Korporationsgüter in oberster Instanz; - die Bestimmung der Nutzniessungsweise der Allmenden; - die Festsetzung des Viehauflags; - die Erhebung von Korporationssteuern; - die Einführung neuer oder Umgestaltung bestehender Wohltätigkeitsanstalten der Korporation Gemäss Redeordnung sollen sich die Redner möglichster Kürze bedienen. Keinem ist es gestattet, in einer Rede länger als zehn Minuten zu sprechen. Bei Wahlen sollen Entschuldigungs- oder Empfehlungsreden vermieden werden. Wenn jemand nicht gewillt ist, das Amt anzunehmen, so soll er seine Gründe in Kürze anführen. Anonyme Vorträge sind an der Korporationsgemeinde untersagt. Alle Verhandlungen an der Korporationsgemeinde sollen ruhig und würdig geführt werden. Quellen: Abl UR 1889, nach 232; 1937, nach 286. Rechtssammlung der Korporation Uri, Gesetz über die Korporation Uri vom 9. Mai 1937 (101).
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 18.1.2019