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BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Bezirksgemeinden Uri und Ursern (bis 1888)

(Angaben folgen)

BESTIMMUNGEN ZUM VERHÄLTNIS URI UND URSERN IM LANDBUCH

Dienstag, 21. Juni 1803
Verhältnis des Kantons Uri zum Bezirk Ursern
LB UR (1826) Bd II S. 005-008
Link: Gesetzestext
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Samstag, 10. August 1805
Nachträgliche Erläuterungen zum Verhältnis Uri zu Ursern
LB UR (1826) Bd II S. 009-012
Link: Gesetzestext
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Sonntag, 1. Mai 1825
Weitere Bestimmungen über das Verhältnis zwischen Uri und Ursern
LB UR (1826) Bd II S. 012-016
Link: Gesetzestext
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VERFASSUNGSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN ZU BESZIRKSGEMEINDEN

KV 1850 Art. 077
Bezirksgemeinde
Verfassung vom 5. Mai 1850
Staats-Behörden / Bezirksbehörden
"Jeder Bezirk hat eine Bezirksgemeinde.
Dieselbe besteht aus der Versammlung aller Bezirks- oder Genossenbürger, welche das 20ste Altersjahr zurück gelegt haben und übrigens nach § 40 von der Stimmfähigkeit nicht ausgeschlossen sind.
In richter- und Beamtenwahlen mögen auch Land- oder Thalleute, die nich Genossenbürger sind, und 2 Jahre angesessene Schweizerbürger Theil nehmen."

05.05.1850-05.05.1888 / LB UR 1853 Bd 5, S. 32;
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KV 1850 Art. 078
Bezirksgemeinde
Verfassung vom 5. Mai 1850
Staats-Behörden / Bezirksbehörden
"Die Bezirksgemeinde jeden Bezirkes versammelt sich ordentlichweise jährlich am 2ten Sonntag im Mi; ausserordentlicherweise so oft sie vom Bezirksrathe zusammenberufen wird, oder so oft es ein VIII Geschlecht (in Ursern V Geschlecht) unter Angabe des Grundes und Vortritt vor den Bezirksrath verlangt. (Siehe §§ 11 u. 39).
Über die Pflichten des Dorfes, Eröffnung, Rekurs, Rechtdarschlagen, Auskünften, Ausschuss, gelten auch hier im übrigen die dort in den §§ 36-40 festgesetzten oder gerufenen Vorschriften."

05.05.1850-05.05.1888 / LB UR 1853 Bd 5, S. 32;
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KV 1850 Art. 079
Bezirksgemeinde
Verfassung vom 5. Mai 1850
Staats-Behörden / Bezirksbehörden
"Sie wählt:
a. den Bezirksammann,
b. den Bezirksstatthalter,
c. den Bezirksseckelmeister,
d. den Bezirksgerichtspresidenten,
e. die betreffenden Bezirksrichter samt Suppleanten
f. das Wuhrgericht,
g. die Bezirks-Landschreiber,
h. den Bezirksweibel,
i. die Landsmarker, der Verordneten zu Eigen und Allmend.
Sie mag auch besondere Ausschüsse und Kommissionen für Behandlung von Bezirksfragen niedersetzten und wählen."

05.05.1850-26.10.1850 / Verfassung des eidgenössischen Kantons Uri, Altdorf 1850 (StAUR R-362-11/17).
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KV 1850 Art. 079 (Änderung vom 27.10.1850)
Bezirksgemeinde
Verfassung vom 5. Mai 1850
Staats-Behörden / Bezirksbehörden
«Die Bezirksgemeinde wählt:
a. den Bezirksammann,
b. den Bezirksstatthalter,
c. den Bezirksseckelmeister,
d. den Bezirksbauherrn,
e. den Bezirksgerichtspresidenten,
f. die betreffenden Bezirksrichter sammt Suppleanten,
g. das Wuhrgericht,
h. die Bezirkslandschreiber,
i. den Bezirksweibel,
k. die Landmarker, oder Verordneten zu Eigen und Allmend.
Sie mag auch besondere Ausschüsse und Kommissionen für Behandlung von Bezirksfragen niedersetzen und wählen.»

27.10.1850-05.05.1888 / LB UR 1853 Bd 5, S. 32.
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KV 1850 Art. 080
Bezirksgemeinde
Verfassung vom 5. Mai 1850
Staats-Behörden / Bezirksbehörden
"Über die Amtsdauer, Austritt, Wiederwählbarkeit der Behörden und Angestellten des BEzirkes gelten die gleichen Bestimmungen, wiej für die entsprechenden Kantonsstellen.
Entlassungen von Bezirksbeamtungen können einzig von der betreffenden Wahlbehörde ertheilt werden."

05.05.1850-05.05.1888 / LB UR 1853 Bd 5, S. 33;
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KV 1850 Art. 081
Bezirksgemeinde
Verfassung vom 5. Mai 1850
Staats-Behörden / Bezirksbehörden
"Dei Bezirksgemeinde, als die Versammlung sämmtlicher Korporations-Genossen verfügt in oberster Instanz über das Korporationsgut, die Allmenden, Aplen und Waldungen und das übrige Bezirksgut; sie bestimmt die Benutzungsweise der Allmenden etc; stellt die ihr hierfür gutdünkende Verwaltungsordnung auf.
Sie allein kann Allmend verlehnen oder vergabe, oder die Auffahrtsgemeinde nach bisheriger Übung hierfür vollmächtigen, den Viehauflag bestimmen oder aufheben oder die Erhebung von Bezirkssteuern oder Bezirks-Abgaben beschliessen."

05.05.1850-05.05.1888 / LB UR 1853 Bd 5, S. 33;
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KV 1850 Art. 082
Bezirksgemeinde
Verfassung vom 5. Mai 1850
Staats-Behörden / Bezirksbehörden
"Sie allein hat das Bezirks- oder Genossenbürgerrecht zu ertheilen.
Ihr müssen alle wichtigern Verträge, die für den Bezirk abgeschlossen werden, zur Ratifikation vorgelegt werden.
Ihr hat der Bezirksseckelmeister alljährlich des Bezirks vorzulegen und bekannt zu machen. Es steht ihr frei zur Rechnungsprüfung eine eigene Kommission zu bstelle, oder diess dem Bezirksrathe zu übertragen.
Allgemeine Wuhr-, Armen-, sowie andere Bezirksanstalten zu errichten oder bestehende Stiftungemäss umzugestalten und zu verbessern, steht ihr allein zu."

05.05.1850-05.05.1888 / LB UR 1853 Bd 5, S. 33;
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(Angaben folgen)
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 14.09.2023