Die Urner Landsgemeinde
Über den Ursprung der Landsgemeinde ist sich die Geschichtsforschung uneinig. Eine These besagt, dass sie aus dem Gerichtstag des Reichsvogts hervorgegangen und werde nach der Erlangung der Reichsunmittelbarkeit 1231 fassbar. Eine andere These lässt die Landsgemeinde aus der Talgenossenschaft, welche Gerichts- und Markgenossenschaft in einem war, hervorgehen.
Die Landsgemeinde war die oberste souveräne Gewalt des Landes. Sie hatte gesetzgebende und markgenossenschaftliche, ursprünglich auch richterliche Befugnisse. Das Volk schwor, des ganzen Landes Nutzen und Ehre zu fördern und Schand, Schaden und Laster abzuwenden. Zur Erledigung aller Geschäfte hatten sich verschiedene Arten von Gemeinden entwickelt.
Quellen / Literatur: Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 38 ff. Foto: Die Landsgemeinde in Bötzlingen im Jahre 1916 (StAUR Slg Bilddokumente 113.09-BI-2093).
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ÜBERSICHT DER URNER LANDSGEMEINDEN (1849 - 1928)
Kantonsgemeinde vom 6. Mai 1849
Verfassungs- und Gesetzesrevision - Wahl eines Verfassungsrates / Regulierung des Hypothekarwesens / Gesetzeserweiterung betreffend die Offizierswahlen / Gutachten des Landraths über die «Annahmsweise» alter Hintersässen / Das Heiraten der «Tolerierten» in auswärtigen Staaten / Fortbestand des Artilleriekorps / Wahlen der Vorgesetzten / Entlassungsgesuch eines Regierungsrats / Wahl eines amtlichen Läufers / Wahl der Ammannrichter.
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Kantonsgemeinde vom 5. Mai 1850
Verfassungsrevision / Freie Schiffahrt / Siebengeschlechtsbegehren über das Hypothekarwesen / Wahl von drei Mitgliedern des Regierungsrates
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Ausserordentliche Landesgemeinde vom 27. Oktober 1850
Revision einiger Verfassungsartikel
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Landesgemeinde vom 4. Mai 1851
Entwurf eines Kriminalgesetzes für den Kanton Uri / Vorschlag zur Abänderung des § 75 der Verfassung / Gesetzesvorschlag zur Aufstellung von Vermittlern / Gesetzesvorschlag über die Öffentlichkeit der Landrats und Gerichtsverhandlungen / Definitive Bestätigung der vom Landrat provisorisch erlassenen Gesetze / Siebengeschlechtsbegehren zur Veredelung der Viehzucht / Siebengeschlechtsbegehren bezüglich der Schuldboten und Pfandschätzungen / Siebengeschlechtsbegehren bezüglich des Tanzens / Wahl von Landammann, Landesstatthalter und Säckelmeister / Wahl der Ständeräte
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Landesgemeinde vom 2. Mai 1852
Kriminalgesetz / Gehalt der Kantonsbeamten / Ohmgeld / Entlassung der Verfassungs- und Gesetzes-Revisionskommission / Definitive Bestätigung der vom Landrathe erlassenenen Gesetze / Erneuerungswahl für den Regierungsrath / Wahl eines Landesfürsprechenden, Wahl des Landeshauptmanns / Wahl des Kantonsgerichts
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Landesgemeinde vom 1. Mai 1853
Einführung einer Hypothekar-Ordnung / Einführung des neuen Mass- und Gewichtsystems / Bestätigung der Regierungsräte / Wahl des Landeshauptmanns / Wahl des Kantonsgerichts / Wahl der Ständeräte / Wahl eines Landesfürsprechers
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Landesgemeinde vom 7. Mai 1854
Landrechtserneuerungen der Familie Tanner / Landrechtserneuerungen der Familie Stützer / Siebengeschlechts-Begehren betreffend Einführung von schweizerischem Mass und Gewicht / Erneuerungswahlen für den Regierungsrat / Erneuerungswahlen für das Kantonsgericht / Bestätigung der Ständeräte
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Ausserordentliche Landesgemeinde vom 29. Oktober 1854
Wahl eines Mitglieds des Nationalrats / Vorschlag des Landrats zur Unterstützung der Schweizerischen Zentraleisenbahn / Siebengeschlechts-Begehren betreffend Einführung von schweizerischem Mass und Gewicht / Erneuerungswahl von 14 eidgenössischen Geschworenenrichtern
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Landesgemeinde vom 6. Mai 1855
Kantonale Militärorganisation und Inftruktions-Ordnung / Bestätigung der Regierungsräte / Bestätigung der Ständeräte / Wahl eines Landesfürsprechers
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Landesgemeinde vom 4. Mai 1856
Landrechtserneuerung der Familie des Hauptmanns Felix Renner / Vorschlag des Landrathes betreffend Aufhebung der Grossweibelstelle / Vorschlag für die teilweise Abänderung des Erbgesetzes / Erneuerungswahl für den Regierungsrat / Erneuerungswahl für das Kantonsgericht
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Landesgemeinde vom 3. Mai 1857
Hypothekar-Gesetz / Paternitätsgesetz / Erlass eines zeitweiligen Jagdverbots / Definitive Bestätigung des vom Landrat provisorisch erlassenen Gesetzes über Mass und Gewicht / Definitive Bestätigung des vom Landrat provisorisch erlassenen Ehegesetzes / Bestätigung der Regierungsräte / Bestätigung der Ständeräte
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Ausserordentliche Landesgemeinde vom 25. Oktober 1857
Wahl eines Nationalrats / Wahlen von 14 eidgenössischen Geschworenenrichtern
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Landesgemeinde vom 2. Mai 1858
Änderung Erbgesetz / Siebengeschlechtsbegehren betreffend Änderung des Gesetzes über den Amtszwang / Erneuerungswahl für den Regierungsrat / Erneuerungswahlen für das Kantonsgericht / Wiederbesetzung der vierten Landschreiberstelle / Wiederbesetzung der vierten Landschreiberstelle
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Landesgemeinde vom 1. Mai 1859
Gesetz über das Stimmrecht an Dorfgemeinden / Kompetenz an den Landrat, um Ansässen ins Kantonsbürgerrecht aufzunehmen / Genehmigung des Gesetzes über den Verkauf von Gebäuden aus geschenktem Holz / Genehmigung des Niederlassungsvertrages mit Frankreich / Landrechtserneuerungen / Bestätigung der Regierungsräte / Bestätigung der Ständeräte. / Wahl eines Suppleanten des Königsgerichts
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Landesgemeinde vom 6. Mai 1860
Abänderung des Gesetzes betreffend die Herbstviehmärkte / Landrechtserneuerung Familie Karl von Schmid / Landrechtserneuerung Familie Theodor von Schmid / Wahl eines Pannerherrn / Wahl eines Bauherrn / Bestätigung des Regierungsrates / Erneuerungswahlen für das Kantonsgericht / Wahl eines Mitglieds des Nationalrats / Wahl der beiden Ständeräte / Wahl eines Landschreibers
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Landesgemeinde vom 5. Mai 1861
Angelegenheit der Gotthard-Eisenbahn / Siebengeschlechtsbegehren für Abänderung des Erbgesetzes / Siebengeschlechtsbegehren betreffend das Tanzen / Landrechts-Erneuerungsgesuch der Familie Rupplin / Bestätigung der Regierungsräte / Wahl der Ständeräte / Wahl eines Landesfürsprechenden
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Landesgemeinde vom 4. Mai 1862
Expropriationsgesetz / Gesetz betreffend die Bau- und Unterhaltungspflicht der Strassen / Erneuerungswahlen für den Regierungsrat / Erneuerungswahlen für das Kantonsgericht / Wahl der Ständeräte / Wahl eines vierten Landschreibers / Die Wahl von drei Fürsprechen
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Landesgemeinde vom 3. Mai 1863
Siebengeschlechtsbegehren betreffend das Tanzen / Wahl eines Suppleanten für das Kantonsgericht / Wahl der Regierungsräte / Wahl der Ständeräte
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Landesgemeinde vom 1. Mai 1864
Die Wahl eines Landammanns / Die Wahl eines Landesstatthalters / Die Wahl eines Pannerherrn / Die Wahl eines Landesseckelmeisters / Die Wahl der zwei Ständeräte / Erneuerungswahlen für das Kantonsgericht
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Landesgemeinde vom 7. Mai 1865
Zollauflösungsvertrag / Militärgesetz / Siebengeschlechtbegehren betreffend Aufhabung der Wuhrgerichte / Wahl des Landammanns / Wahl des Landsstatthalters / Wahl des Landesseckelmeisters / Wahl der Ständeräte / Wahl eines Mitglieds des Kantonsgerichts / Wahl eines Landesfürsprechen
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Landesgemeinde vom 6. Mai 1866
Siebengeschlechtsbegehren für Ehrenbürgerrecht Ludwig II. von Bayern / Wahl eines Landammanns / Wahl eines Landesstatthalters / Wahl eines Landeshauptmanns / Wahl eines Landesseckelmeisters / Wahl eines Bauherrn / Wahl der Ständeräte / Erneuerungswahlen des Kantonsgerichtes.
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Landesgemeinde vom 5. Mai 1867
Siebengeschlechtsbegehren für Errichtung einer Kantonalbank / Wahl eines Landammanns / Wahl eines Landesstatthalters / Wahl eines Landeshauptmanns / Wahl eines Landessäckelmeisters / Wahl zweier Ständeräte / Wahl eines Suppleanten des Kantonsgerichtes
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Landesgemeinde vom 3. Mai 1868
Wahl eines Landammanns / Wahl eines Landesstatthalters / Wahl eines Pannerherrn / Wahl eines Landessäckelmeisters / Wahl zweier Ständeräte / Erneuerungswahlen für das Kantonsgericht / Landschreiberwahlen / Wahl eines Fürsprechen
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Landesgemeinde vom 2. Mai 1869
Abänderung des Paternitätsgesetzes / Gehalt der Kanzleibeamten und Landweibel / Verminderung der Eide / Stempelgebühren / Wahl eines Landammanns / Wahl eines Landesstatthalters / Wahl eines Landessäckelmeisters / Wahl zweier Ständeräte / Wahl eines Mitgliedes des Kantonsgerichtes / Landweibelwahlen
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Ausserordentliche Landesgemeinde vom 27. Juni 1869
Konzession für den Bau und Betrieb der Gotthardbahn auf Urnergebiet
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Ausserordentliche Landesgemeinde vom 31. Oktober 1869
Wahl eines Nationalrats / Wahl von 14 eidgenössischen Geschworenen
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Landessgemeinde vom 1. Mai 1870
(Angaben folgen) > Beratungsgegenstände fehlen in der digitalen Ausgabe des Amtsblatts
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Landesgemeinde vom 7. Mai 1871
Kantonsspital / Wahl eines Landammanns / Wahl eines Landesstatthalters / Entlassungsgesuch, eventuell Neuwahl des Pannerherrn / Wahl eines Landessäckelmeisters / Entlassungsgesuch, eventuell Neuwahl des Bauherrn / Wahl zweier Ständeräte / Wahlen ins Kantonsgericht / Wiederbesetzung einer Landschreiberstelle.
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Landesgemeinde vom 5. Mai 1872
Revision der Bundesverfassung / Abänderung der Kantonsverfassung über das Repräsentationsverhältnis im Landrat und in den Bezirkrsräten / Abänderung des Paternitätsgesetzes / Gesetzesentwurf über das Assekuranzwesen / Wahl eines Landammanns / Wahl eines Landesstatthalters / Wahl eines Pannerherrn / Wahl eines Landessäckelmeisters / Wahl zweier Ständeräte / Erneuerungswahlen des Kantonsgerichts
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Landesgemeinde vom 4. Mai 1873
Gesetzesvorschlag über Vermächtnisse / Wahl eines Landammanns / Wahl eines Landesstatthalters / Wahl eines Landessäckelmeisters / Wahl zweier Ständeräthe / Wahlen ins Kantonsgericht.
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Landesgemeinde vom 3. Mai 1874
Revision der Bundesverfassung / Ohmgeld / Abänderung des Gesetzes über den Amtszwang / Kosten von Massregeln gegen Viehseuchen / Herabsetzung der Taxe der Viehgesundheitsscheine und Verminderung der Inspektionskreise / Wahl eines Landammanns / Wahl eines Landesstatthalters / Wahl eines Pannerherrn / Wahl eines Landeshauptmanns / Wahl eines Landessäckekmeisters / Wahl eines Bauherrn / Erneuerungswahl der Landschreiber, Fürsprecher und Landweibel / Wahl der Ständeräte / Erneuerungswahl des Kantonsgerichts
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Ausserordentliche Landesgemeinde vom 29. November 1874
Entwurf eines Steuergesetzes / Vollmachtbegehren für ein Staatsanleihen / Botschaft des Regierungsrates zum Entwurf des Steuergesetzes
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Landesgemeinde vom 2. Mai 1875
Entwurf eines Steuergesetzes / Vollmachtsbegehren für ein Staatsanleihen / Anfrage über Revision der Kantonsverfassung / Begehren von Göschenen für Trennung von Wassen / Begehren betreffend Abstimmung über kantonale Gesetzesvorlagen / Bürgerrechtsaufnahmen / Wahl eines Landammanns / Wahl eines Landesstatthalters / Entlassungsgesuch des Pannerherrn / Wahl eines Landessäckelmeisters / Wahl eines Suppleanten des Kantonsgerichts
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Extra-Landesgemeinde vom 6. Juni 1875
Beratung eines Steuergesetzes
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Landesgemeinde vom 7. Mai 1876
Entwurf einer neuen Kantonsverfassung / Antrag betreffend die Weibelgehalte / Wahl eines Landammanns / Wahl eines Landesstatthalters / Wahl eines Pannerherrn / Wahl eines Landessäckelmeisters / Wahl zweier Ständeräte / Erneuerungswahlen des Kantonsgerichts / Wahl eines Fürsprechen
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Ausserordentliche Landesgemeinde vom 29. Oktober 1876
Revidierte Kantonsverfassung / Antrag auf Erhebung der Kantonssteuer
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Landesgemeinde vom 6. Mai 1877
Kantonssteuer für 1878 / Kreditbegehren für die Tellskapelle / Sitzgeld des Bezirksgerichtes / Gesetz über Einschreibung von Handänderungen bei Liegenschaften / Siebengeschlechtsbegehren betreffend Ausgabe von Banknoten / Siebengeschlechtsbegehren betreffend die Bürgerrechtstaxe von zwei Familien Lorez / Wahl des Landammanns / Wahl eines Landesstatthalters / Wahl eines Landessäckelmeisters
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Ausserordentliche Landesgemeinde vom 28. November 1877
Kantonssteuer / Antrag betreffend die Gotthardsubvention
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Landesgemeinde vom 5. Mai 1878
Kantonssteuer / Staatsanleihen / Nachtragssubvention für die Gotthardbahn / Begehren für partielle Verfassungsrevision / Gesuche um Bürgerrechtserteilungen / Wahl eines Landammanns / Wahl eines Landesstatthalters / Wahl eines Landeshauptmanns / Wahl eines Landesseckelmeisters / Wahl eines Bauherrn / Erneuerungswahl der Landschreiber, Fürsprechen und Landweibel / Wahl der Ständeräte / Erneuerungswahlen des Kantonsgerichtes
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Landesgemeinde vom 4. Mai 1879
> Beratungsgegenstände fehlen (in eAmtsblatt nicht vorhanden)
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Landesgemeinde vom 2. Mai 1880
Kantonssteuer / Abänderung des Gesetzes betreffend die Todesstrafe / Begnadigungsbehörde für zum Tode Verurteilte / Aufnahme ins Kantonsbürgerrecht / Siebengeschlechtbegehren betreffend die Forstkommission / Siebengeschlechtbegehren betreffend Verbot von gewissen Zahlungsmitteln / Wahl eines Landammanns / Wahl eines Statthalters / Wahl eines Pannerherrn / Wahl eines Landessäcklemeisters / Wahl einer Ständeräte / Erneuerungswahlen des Kantonsgerichtes / Entlassungsgesuch eines Kantonsrichters / Wahl eines Landschreibers.
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Landesgemeinde vom 1. Mai 1881
Kantonssteuer / Siebengeschlechtbegehren betreffend Behörden und Amtsstellen / Aufnahme ins Kantonsbürgerrecht / Wahl eines Landammanns / Wahl eines Statthalters / Wahl eines Landeshauptmanns / Wahl eines Landsäckelmeisters / Wahl der Ständeräte / Ersatzwahl ins Kantonsgericht
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Landesgemeinde vom 7. Mai 1882
Siebengeschlechtsbegehren betreffend die Verwandtschaftssteuern / Ursenermarkt / Bürgerrechtsgesuch / Wahl eines Landammanns / Wahl eines Landesstatthalters / Wahl eines Landsäckelmeisters / Wahl von zwei Regierungsräten / Erneuerungswahl der Landschreiber, Rürsprechen und Weibel / Wahl der Ständeräte / Erneuerungswahlen des Kantonsgerichtes / Erneuerungswahlen der Forstkommission / Wahl eines Landschreibers / Wahl eines Landesfürsprechen
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Landesgemeinde vom 6. Mai 1883
Legate von alt Landammann Karl Muheim sel. / Kantonssteuer / Gesetzesentwurf betreffend Feststellung eines Gemeindebürgerrechts zwecks Regulierung der Armengenössigkeit / Noten-Emission / Siebengeschlechtsbegehren betreffend Aushändigung abgelöster Schuldtitel / Siebengeschlechtsbegehren betreffend die Verwandtschaftssteuern / Wahl eines Landammanns / Wahl eines Statthalters / Wahl eines Landssäckelmeisters / Wahl von zwei Regierungsräten / Entlassungsgesuch eines Regierungsrates / Wahl der Ständeräte / Ersatzwahlen des Kantonsgerichts
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Landesgemeinde vom 4. Mai 1884
Kanntonssteuer / Gesetzesvorschlag über das Wirtschaftswesen und der Kleinverkauf geistiger Getränke / Gesetzesvorlage betreffend Erwerbung des Land- oder Bürgerrechts von Uri / Wahl eines Landammanns / Wahl eines Statthalters / Wahl eines Landsäckelmeisters / Wahl von zwei Regierungsräten / Entlassungsgesuch eines Regierungsrates / Wahl der Ständeräte / Ersatzwahlen des Kantonsgerichts / Erneuerungswahlen der Forstkommission.
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Landesgemeinde vom 3. Mai 1885
Kantonssteuer / Gesetzesvorschlag über die Landsgemeinde / Gehalt der Kantonsbeamten / Begehren des Bezirksrats für Übernahme des Unterhalts der Strasse Treib-Emmetten / Gesuch um Aufnahme ins Kantonsbürgerrecht / Wahl eines Landammanns / Wahl eines Landesstatthalters / Wahl eines Landsäckelmeisters / Wahl von zwei Regierungsräten / Wahl der Ständeräte / Ersatzwahl eines Suppleanten des Kantonsgerichts / Fürsprecherwahlen.
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Landesgemeinde vom 2. Mai 1886
Wahl eines Landammanns / Wahl eines Landesstatthalters / Wahl eines Kantonssäckelmeisters / Wahl von zwei Regierungsräten / Wahl der Ständeräte / Ersatzwahlen des Kantonsgerichts / Kantonssteuer / Dekret für angemessene Regulierung der fixen Landschreiber-Gehalte / Vorlage des Landrates betreffend ein neues Steuergesetz / Erneuerungswahlen der Landschreiber / Erneuerungswahl der Landesfürsprechen / Erneuerungswahl der Landweibel.
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Landesgemeinde vom 1. Mai 1887
Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl eines Landessäckelmeister / Wahl von zwei Regierungsräten / Wahl der Ständeräte / Ersatzwahl in die Forstkommission / Kenntnisgabe Bundesgericht (Steuerbefreiung Gotthardbahngesellschaft) / Antrag des Landrates / Einführung eines neuen Herbstviehmarktes / Totalrevision der Verfassung / Siebengeschlechtsbegehren betreffend die Verwandtschaftssteuer / Siebengeschlechtsbegehren betreffend die kantonale Forstordnung / Wahl eines Landesfürsprechers (Eventuell) / Wahl eines Landweibels.
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Landesgemeinde vom 6. Mai 1888
Entwurf des Verfassungsrates für eine neue Kantonsverfassung / Wahl der sieben Mitglieder des Regierungsrates / Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der Ständeräte / Wahl der Landschreiber, Landesfürsprecher und Landweibel / Bürgerrechtsbegehren.
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Landesgemeinde vom 5. Mai 1889
Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Wahlen Obergericht / Wahlen Kriminalgericht / Wahlen Kreisgericht Uri / Wahlen Kreisgericht Ursern / Abänderung des Gesetzes über die Landesgemeinde / Gehalt des Landammanns und Landesstatthalters / Aufhebung der dritten Landweibelstelle / Abänderung des Wirtschaftsgesetzes / Gesetz betreffend Amtskautionen / Gesetz betreffend die Erbschaftssteuer / Gesetz betreffend Einführung der Amortisation von Schuldtiteln bei der Ersparnisskasse / Bürgerrechtsgesuch / Wahl der vier Landesmarcher.
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Ausserordentliche Landesgemeinde vom 20. Oktober 1889
Ersatzwahlen Obergericht / Ersatwahlen Kreisgericht Uri / Ersatzwahl Kreisgericht Ursern / Gesetz betreffend die Amtskautionen / Gesetz betreffend die Erbschaftsteuer / Gesetz betreffend Einführung der Amortisation von Schuldtiteln bei der Ersparnisskasse / Bürgerrechtsgesuch.
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Landesgemeinde vom 4. Mai 1890
Wahl von drei Mitgliedern in den Regierungsrat / Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Wahl eines Vizepräsidenten ins Obergericht / Entlassungsgesuch / Abänderung des Gesetzes über die Landsgemeinde / Gesetz über den Amtszwang / Gesetz betreffend den Ausstand in den Behörden / Vollmachtbegehren zu Handen des Landrats für Erhöhung der Noten-Emission / Bürgerrechtsgesuch / Wahl der vier Landesmarcher.
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Landesgemeinde vom 3. Mai 1891
Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Wahlen Obergericht / Wahlen Kriminalgericht / Wahlen Kreisgericht Uri / Wahlen Kreisgericht Ursern / Dekret betreffend Teilrevision der Kantonsverfassung / Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs / Dekret betreffend Abänderung der Viehmärkte / Bürgerrechtsgesuch (Loretz) / Bürgerrechtsgesuch (Angele).
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Landesgemeinde vom 1. Mai 1892
Wahl von vier Mitliedern des Regierungsrates / Entlassungsgesuch eines Regierungsrates / Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der Ständeräte / Wahlen Gerichte / Vormundschaftsgesetz / Gesetz für Einzug und Umwandlung von Geldbussen / Abänderung des Hypothekargesetzes / Volksbegehren betreffend Art- 48 II KV (Standort der Landsgemeinde) / Abänderung des kantonalen Steuergesetzes / Volksbegehren betreffend Art. 19 KV (Handmehr in den Gemeinden) / Erneuerungswahl der Landschreiber / Neuwahl eines Landschreibers / Erneuerungswahlen deer Fürsprecher und Landweibel-
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Ausserordentliche Landesgemeinde vom 13. November 1892
Wahl eines Mitgliedes in den Regierungsrat / Wahl eines Ersatzmannes in das Kriminalgericht / Entlassungsgesuch eines Kreisrichters / Antrag des Landrats betreffend Bau der Klausenstrasse.
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Landesgemeinde vom 7. Mai 1893
Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahlen Obergericht / Wahlen Kriminalgericht / Wahl der zwei Ständeräte / Wahlen Kreisgericht Uri / Wahlen Kreisgericht Ursern / Initiativbegehren (Nachsteuer) / Initiativbegehren (amtliche Klage) / Initiativbegehren (Banknoten-Emission) / Bürgerrechtsgesuch / Neuwahl eines Landschreibers / Neuwahl eines Landesfürsprechers.
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Landesgemeinde vom 6. Mai 1894
Wahl von drei Mitgliedern des Regierungsrates / Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Abänderung des Wirtschaftsgesetzes / Abänderung des Hypothekargesetzes / Abänderung des Paternitätsgesetzes / Vollmachtbegehren zu Handen des Landrates für die Erhöhung von Banknotenemissionen / Gesetz betreffend die amtliche Klage / Bürgerrechtsgesuche / Initiativbegehren (Wuhrgenossenschaften) / Neuwahl eines Landesfürsprechers / Erneuerungswahl der Landesmarcher.
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Landesgemeinde vom 5. Mai 1895
Wahl eines Regierungsrates / Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Wahlen Obergericht / Wahlen Kriminalgericht / Wahlen Kreisgericht Uri / Wahlen Kreisgericht Ursern / Bürgerrechtsgesuch / Initiativbegehren (Wuhrgenossenschaften).
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Landesgemeinde vom 3. Mai 1896
Wahl von vier Regierungsräten / Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Ersatzwahlen in das Obergericht / Ersatzwahlen Kreisgericht Uri / Bürgerrechtsgesuche / Einführung der geheimen Abstimmung in den Gemeinden / Verordnung über die Stempelgebühren / Bau und Unterhalt der Isenthalerstrasse / Initiativbegehren (Wuhrwesen).
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Landesgemeinde vom 2. Mai 1897
Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Wahl von 3 Mitgliedern und 4 Ersatzmännern ins Obergericht / Wahl von 4 Mitgliedern und 3 Ersatzmännern ins Kriminalgericht / Wahl von 4 Mitgliedern und 3 Ersatzmännern ins
Kreisgericht Uri / Wahl von 3 Mitgliedern und 3 Ersatzmännern ins Kreisgericht Ursern / Armengesetz / Bürgerrechtsgesuche (Stengele, Barengo) / Initiativbegehren (Aufhebung des Konkursamts) / Erneuerungswahl der Landschreiber / Erneuerungswahl der Landesfürsprecher / Erneuerungswahl der Landweibel.
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Landesgemeinde vom 1. Mai 1898
Wahlen in den Regierungsrat / Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Wahl eines Mitglieds ins Obergericht / Wahl in das Kriminalgericht Uri / Wahlen in das Kreisgericht Uri / Wahlen in das Kreisgericht Ursern / Bürgerrechtsgesuch (Cavalet) / Gesetz betreffend das übezeigende Kapital / Wahl der Landmarcher.
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Landesgemeinde vom 7. Mai 1899
Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräthe / Wahlen in das Obergericht Uri / Wahlen in das Kriminalgericht Uri / Wahlen in das Kreisgericht Uri / Wahlen in das Kreisgericht Ursern / Bürgerrechtsgesuche (Haller, Loretz).
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Landesgemeinde vom 7. Mai 1900
Wahl von 4 Mitgliedern des Regierungsrats / Wahl des Landammanns / Wahl des Landesftatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Ersatzwahlen in das Obergericht Uri / Ersatzwahl in das Kreisgericht Uri. / Ersatzwahl in das Kreisgericht Ursern / Beschluss betreffend das Sitzgeld der Behörden / Gesetz betreffend Heiligung der Sonn- und Feiertage / Volksbegehren betreffend Erhöhung der Zahl der Schulräte / Erneuerungswahl der Landschreiber / Erneuerungswahl der Landesfürsprecher / Erneuerungswahl der Landweibel.
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Landesgemeinde vom 5. Mai 1901
Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Wahlen in das Obcrgericht Uri / Wahlen in das Kriminalgericht Uri / Wahlen in das Kreisgericht Uri / Wahlen in das Kreisgericht Ursern / Bürgerrechtsgesuche (Hürlimann, Antonini) / Gründung und Betrieb eines Kollegiums / Initiativbegehren Aufhebung des Gesetzes betreffend Heiligung der Sonn- und Feiertage.
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Landesgemeinde vom 4. Mai 1902
Wahl von drei Mitgliedern des Regierungsrates / Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Wahlen Obergericht / Abänderung des Gesetzes betreffend Heiligung der Sonn- und Feiertage / Gesetz betreffend Errichtung eines Kollegiums / Initiativbegehren (Gewährung von Kantonsbeiträgen für den Bau von Schullokalen) / Initiativbegehren (Äufnung des Primarschulfondes der Gemeinden).
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Landesgemeinde vom 3. Mai 1903
Entlassungsgesuch aus Regierungsrat / Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Wahlen Obergericht / Wahlen Kriminalgericht / Wahlen Kreisgericht Uri / Wahlen Kreisgericht Ursern / Bürgerrechtsgesuche / Wahl der Landesmarcher.
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Landesgemeinde vom 5. Mai 1904
Wahl von 4 Mitgliedern des Regierungsrats / Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Ersatzwahl in das Obergericht / Ersatzwahl in das Kreisgericht Uri / Gesetz betreffend Bezug einer Banknotensteuer / Bürgerrechtsgesuche (Seitz, Ilg, Dürnfeld) / Initiativbegehren betreffend Amortisation von Schuldtiteln / Erneuerungswahl der Landschreiber / Erneuerungswahl der Landesfürsprecher / Erneuerungswahl der Landweibel.
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Landesgemeinde vom 7. Mai 1905
Wahl eines Regierungsrates / Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Wahlen ins Obergericht / Wahlen ins Kriminalgericht / Wahlen ins Kreisgericht Uri / Wahlen ins Kreisgericht Ursern / Gesetz betreffend Amortisation von Schuldtiteln durch die Ersparniskasse Uri / Initiativbegehren betreffend Ansetzung der Viehmärkte / Neuwahl eines Landesfürsprechers.
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Landesgemeinde vom 6. Mai 1906
Wahl von 3 Mitgliedern des Regierungsrates / Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstallhalters / Wahl der zwei Sländeräte / Ersatzwahlen in das Obergericht / Ersatzwahlen in das Kriminalgericht / Bürgerrechtsgrsuche (Casagranda, Riethmann).
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Landesgemeinde vom 5. Mai 1907
Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der beiden Ständeräte / Wahlen Obergericht / Wahlen Kriminalgericht / Wahlen Kreisgericht Uri / Wahlen Kreisgericht Ursern / Initiativbegehren (Befreiung von der Erwerbssteuer) / Initiativbegehren (Viehversicherung) / Bürgerrechtsgesuche / Wahl eines ersten und zweiten Landschreibers / Wahl der Landsmarcher.
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Landesgemeinde vom 3. Mai 1908
Wahl von vier Mitgliedern des Regierungsrates / Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Wahlen Obergericht / Wahl des Landammanns / Bürgerrechtsgesuch / Erneuerungswahl der Landschreiber / Erneuerungswahl der Landesfürsprecher / Erneuerungswahl der Landweibel / Wahl eines Landsmarchers.
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Landesgemeinde vom 2. Mai 1909
Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Wahlen ins Obergericht / Wahlen ins Kriminalgericht / Wahlen ins Kreisgericht Uri / Abbezahlung des fünften Teils der Kaufsumme bei Grundstückkauf / Bürgerrechtsgesuch (Tschudy) / Initiativbegehren Sonntagstanz.
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Landesgemeinde vom 1. Mai 1910
Wahl von drei Mitgliedern des Regierungsrates / Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Bürgerrechtsgesuch (Restelli) / Bürgerrechtsgesuch (Mayer) / Initiativbegehren (Staatliche Mitwirkung bei der Krankenfürsorge) / Initiativbegehren (Abänderung des Sonntagsgesetzes, Ladenöffnungszeiten für Metzger) / Initiativbegehren (Sonntagstanz).
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Landesgemeinde vom 7. Mai 1911
Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Wahlen Obergericht / Wahlen Kriminalgericht / Wahlen Kreisgericht Uri / Wahlen Kreisgericht Ursern / Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch / Bericht über die Verheerungen des Schächenbachs, Kredite.
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Landesgemeinde vom 5. Mai 1912
Wahl von vier Mitgliedern des Regierungsrates / Entlassungsgesuch aus dem Regierungsrat
Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Wahlen Obergericht / Gesetz betreffend Beitragsleistung des Kantons für die Verbesserung der Kranken- und Irrenfürsorge / Bürgerrechtsgesuch (Schmid) / Erneuerungswahl der Landschreiber / Erneuerungswahl der Landesfürsprecher / Erneuerungswahl der Landweibel
Wahl eines Landsmarchers.
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Landesgemeinde vom 4. Mai 1913
Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Wahlen Obergericht / Wahlen Kriminalgericht / Wahlen Kreisgericht Uri / Wahlen Kreisgericht Ursern / Bürgerrechtsgesuch (Sicher).
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Landesgemeinde vom 3. Mai 1914
Wahl von drei Mitgliedern des Regierungsrates / Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Wahlen Obergericht / Wahlen Kreisgericht Ursern / Bürgerrechtsgesuch (Poletti) / Neuwahl eines Landesfürsprecher.
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Landesgemeinde vom 2. Mai 1915
Entlassungsgesuch Landesstatthalter Josef Furrer / Entlassungsgesuch Regierungsrat Carl Gisler / Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Wahlen Obergericht / Wahlen Kriminalgericht / Wahlen Kreisgericht Uri / Wahlen Kreisgericht Ursern / Gesetz über die Urner Kantonalbank / Revision der Kantonsverfassung (UKB) / Gesetz betreffend Beitragsleistung des Kantons für die Verbesserung der Kranken- und Irrenfürsorge / Bürgerrechtsgesuch (Bächle) / Neuwahl der Landesfürsprechers.
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Extra-Landesgemeinde vom 31. Oktober 1915
Bericht und Antrag des Landrates auf Bundeshilfe an Uri / Steuergesetz des Kantons Uri / Eventualantrag betreffend Steuererhöhung / Gesetz über die Stempelgebühren / Bericht über die finanzielle Misslage des Kantons und seine Hilfsmittel / Bericht über den Stand der Strafuntersuchung und der Geltendmachung der Entschädigungsansprüchen in Sachen der Ersparniskassa und den beteiligten Unternehmungen.
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Landesgemeinde vom 7. Mai 1916
Neuwahl des Regierungsrates / Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Wahlen Kriminalgericht / Wahlen Kreisgericht Uri / Antrag betreffend Beitragsleistung des Kantons für die Kranken- und Irrenfürsorge / Gesetz betreffend geheime Abstimmung in den Gemeinden / Änderung der Kantonsverfassung (Wahl und Sitzungen des Landrates) / Volksbegehren (Öffnung sämtlicher Strassen für den Verkehr) / Bericht über die finanzielle Lage des Kantons / Bericht über die Vertelung der Erträgnisse des «Urnertages» / Bericht über den Stand der Strafuntersuchung und der Geltendmachung der Entschädigungsansprüchen in Sachen der Ersparniskassa und den beteiligten Unternehmungen / Bericht über die finanzielle Lage des Kantons / Bürgerrechtsbegehren (Gronostay-Muff) / Erneuerungswahl der Landschreiber / Erneuerungswahl der Landesfürsprecher / Erneuerungswahl der Landweibel.
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Landesgemeinde vom 6. Mai 1917
Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Wahlen Obergericht / Wahlen Kriminalgericht / Wahlen Kreisgericht Uri / Wahlen Kreisgericht Ursern / Antrag betreffend die Revision des Einführungsgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs / Änderungen der Kantonsverfassung (verschiedene) / Schutz des Wirtschaftspersonals / Initiativbegehren zur Öffnung der Strassen für den Motorfahrzeugverkehr / Eventualantrag (kantonaler Motorlastwagen) / Bericht über die Finanzlage des Kantons und den Stand der Liquidationsgeschäfte der Ersparniskassa Uri / Bericht über die Durchführung des Straf- und Zivilprozesses i« Sachen der Ersparniskassa und beteiligten Unternehmungen /
Bürgerrechtsgesuch (Hauger, Bay, Grimm, Quaderer, Nowak, Zenoni) / Wahl von zwei Landschreibern.
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Landesgemeinde vom 5. Mai 1918
Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Gesetz über das Wirtschaftsgewerbe und den Kleinhandel mit geistigen Getränken / Gesetz betreffend Staatshilfe bei Elementarschäden / Dank der Landsgemeinde dem Schweizervolke / Sitzgeld der kantonalen Behörden / Programm für die Durchführung der Grundbuchvermessung / Bericht über die finanzielle Lage des Kantons / Kenntnisgabe betreffend Kanzleiwesen und Teuerungszulagen / Verleihung des Ehrenbürgerrechts an Richard Kissling / Bürgerrechtsgesuch (Tavernier) / Einbürgerung in das Kantonsbürgerrecht (Schaub) / Wahl eines Landesfürsprechers.
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Landesgemeinde vom 4. Mai 1919
Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Wahlen Obergericht / Wahlen Kriminalgericht / Wahlen Kreisgericht Uri / Wahlen Kreisgericht Ursern / Melioration der rechtseitigen Reussebene / Revision des Gesetzes betreffend Beitragsleistung des Kantons für die Kranken- und Irrenfürsorge / Gesetz über das Sanitätswesen / Staatsanleihe / Volksbegehren (Besoldungsgesetz für Beamte, Streikverbot) / Bericht über die finanzielle Lage des Kantons / Bericht über den Stand des Ersparniskassa-Prozesses.
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Landesgemeinde vom 2. Mai 1920
Neuwahl des Regierungsrates / Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Entlassungsgesuch des Präsidents des Kreisgerichts / Ersatzwahl ins Kreisgericht Uri / Abänderung von Art. 28 KV (Volksbegehren) / Gesetz betreffend Beitragsleistungen an die Lehrerbesoldungen / Erhöhung des Kantonsbeitrages an das Kollegium / Inititaivbegehren (Lehrerbesoldungsgesetz) / Volksbegehren (Lehrlingsgesetz) / Initiativbegehren (Sonntagstanz am Kirchweihsonntag und bei Gesellschaftsanlässen) / Volksbegehren (Abgabe bei Tanzanlässen) / Bericht über die finanzielle Lage des Kantons / Bürgerrechtsgesuch (Fuchs) / Erneuerungswahl der Landschreiber / Erneuerungswahl der Landesfürsprecher / Erneuerungswahl der Landweibel.
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Landesgemeinde vom 1. Mai 1921
Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Wahlen Obergericht / Wahlen Kriminalgericht / Wahlen Kreisgericht Uri / Wahlen Kreisgericht Ursern / Ersatzwahl in das Kreisgericht Ursern / Abänderung Art. 23 KV (Ausschluss Stimmrecht) und Art. 24 KV (Stimmfähigkeit) / Gesetz betreffend die öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses / Gesetz über das Lehrlinngswesen / Staatsbeitrag an die Melioration der Reussebene / Schaffung der Stelle eines kantonalen Strassenaufsehers / Bürgerrechtsgesuch (Lebach) / Wahl eines Landesfürsprechers.
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Landesgemeinde vom 7. Mai 1922
Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Entlassungsgesuch als Ersatzmann des Obergerichts / Wahlen Obergericht / Wahlen Kriminalgericht / Wahlen Kreisgericht Uri / Wahlen Kreisgericht Ursern / Abänderung von Art. 24 I KV (Wahlfähigkeit) / Änderung des Gesetzes über die Urner Kantonalbank / Erhöhung des Sitzgeldes der Behörden / Erhöhung des Gehalts des Kanzleidirektors / Volksbegehren (Erhöhung des Existenzminimums) / Volksbegehren (Änderung des Steuergesetzes) / Bericht über die finanzielle Tragweite der Kriegsfürsorgemassnahmen im Kanton Uri / Bürgerrechtsgesuch (Huber) / Bürgerrechtsgesuch (Reatti) / Wahl eines Landschreibers.
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Landesgemeinde vom 6. Mai 1923
Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Wahl ins Obergericht / Wahl ins Kriminalgericht / Ersatzwahl ins Kriminalgericht / Wahl ins Kreisgericht Uri / Wahl ins Kreisgericht Ursern / Änderung der Kantonsverfassung. / Revision des Gesetzes betreffend Beitragsleistung des Kantons an die Lehrerbesoldungen / Revision des Gesetzes über die Urner Kantonalbank / Aufnahme eines Staatsanleihens / Bürgerrechtsgesuch (Roman).
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Landesgemeinde vom 4. Mai 1924
Neuwahl des Regiernngsrates / Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Änderung der Kantonsverfassung (Behörden) / Gesetz betreffend Vergnügungssteuer / Abänderung des Gesetzes über die Urner Kantonalbank / Revision des Gesetzes über die Rindviehversicherung / Volksbegehren betreffend Einstellung der Subventionierung der Rindviehversicherung / Volksbegehren über Aufhebung des LRB vom 31.1.1924 (Steuergesetz) / Bürgerrechtsgesuch (von Rodich) / Erneuerungswahl der Landschreiber / Erneueruugswahl der Landesfürsprecher / Erneuerungswahl der Landweibel.
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Landesgemeinde vom 3. Mai 1925
Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Wahlen Obergericht / Wahlen Kreisgericht Uri / Wahlen Kreisgericht Ursern / Abänderung des Steuergesetzes / Gesetz betreffend die Erbschafts- und Schenkungssteuer.
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Landsgemeinde vom 2. Mai 1926
Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Ersatzwahl in das Obergericht / Ersatzwahlen in das Landgericht Uri / Revision des Steuergesetzes / Festsetzung der Steueransätze für die Periode 1927 bis und mit 1930 / Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer / Ausrichtung von Staatsbeiträgen für die Bekämpfung der Staubplage / Volksbegehren betreffend Finanzierung der Bekämpfung der Staubplage / Volksbegehren betreffend einer Erbschafts- und Schenkungssteuer.
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Landsgemeinde vom 1. Mai 1927
Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Wahlen ins Obergericht / Wahlen ins Landgericht Uri / Wahlen ins Landgericht Ursern / Ergänzung des Gesetzes über die Landsgemeinde / Volksbegehren betreffend Ausarbeitung eines Gesetzes über das Gemeinwesen und das Rechnungswesen der öffentlichen Verwaltungen / Bürgerrechtsgesuche (Meier, Flersheim) / Neuwahl von Landesfürsprechen.
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Landesgemeinde vom 6. Mai 1928 (letzte Urner Landsgemeinde)
Wahl des Regierungsrates / Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Ersatzwahl in das Obergericht / Erhöhung dss Staatsbeitrages an die Gemeindearmenpflegen / Gesetz über die Arbeitslosenversicherung im Kanton Uri / Volksbegehren betreffend Abschaffung der Landsgemeinde / Volksbegehren betreffend geheimer Wahl der Ständeräte / Volksbegehren betreffend Bau einer Fahrstrasse von Wassen ins Meiental / Volksbgehren betreffend Aufhebung des Amts des Revierförsters, Volkswahl des Oberförsters / Bürgerrechtsgesuch (Walker) / Erneuerungswahl der Landschreiber / Erneuerungswahl der Landesfürsprecher / Neuwahl eines Landesfürsprechers / Erneuerungswahl der Landweibel.
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EREIGNISSE ZUR LANDSGEMEINDE
Freitag, 26. April 1799
Landsgemeinde in der Klus in Erstfeld
Die Munizipalität von Altdorf sendet Altlandammann Jost Anton Müller und den jungen Josef Anton Arnold nach Erstfeld, um die Landsgemeinde zu verhindern. Die Versammlung wird in der Klus zu Erstfeld abgehalten. Die Hauptwortführer neben Franz Vinzenz Schmid sind Johann
Furrer von Erstfeld und Maria Zgraggen, Wirt in der Klus. Gegen 400 Mann, zum grössten Teil aus dem oberen Reusstal beschliessen, Weib und Kinder, Hab und Gut, Religion und Vaterland vor dem Zwang „eines auf die ungerahtigsten weisse uns aufgedrungenen Religionsschänderischen Constitution zu retten.“ Daraufhin leistet die Landsgemeinde Franz Vinzenz Schmid den Treueeid.
Arnold, Helvetik, S. 133 f.
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Samstag, 29. Juni 1799
Landsgemeinde soll vorbereitet werden
Pfarrer Johann Georg Aschwanden fordert alle Pfarreien auf, zwei von der Kirchgemeinde erwählte Deputierte nach Erstfeld zu schicken, um die Landsgemeinde vorzubereiten. Nach dieser Unterredung begibt sich Styger nach Ursern.
Arnold, Helvetik, S. 153.
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Sonntag, 30. Juni 1799
Landsgemeinde wählt Interimsregierung
Pfarrer Ringold eröffnet auf der traditionellen Matte zu Bötzlingen an der Gand die Landsgemeinde. Nach Verlesung der schriftlichen Aufsätze der Deputiertenversammlung und einiger Schreiben von Altschultheiss Niklaus Friedrich von Steiger schreitet man zur Wahl einer provisorischen Regierung mit Karl Thaddäus Schmid als Kantonsvorsteher an der Spitze und zwölf Zuzügern. Dem Kantons- oder Landesvorsteher räumt das Volk die gleiche Machtfülle ein wie dem ehemaligen Landammann. Die Interimsregierung soll die Verwaltung des Landes jedoch nur bis zur gänzlichen Befreiung Uris übernehmen und dann durch die alte Obrigkeit ersetzt werden. Von Altdorf waren in der Regierung vertreten: Landesvorsteher Thaddäus Schmid, die Altlandammänner Josef Stephan Jauch und Jost Anton Müller und Altratsherr und Altspitalvogt Josef Anton Arnold.
Arnold, Helvetik, S. 155 f.
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Sonntag, 26. Februar 1815
Grösste Kantonsgemeinde auf der Landleutematte
Auf der Landleutenmatte in Altdorf findet die seit Menschengedenken grösste Kantonsgemeinde statt, an der - betreffs des eidgenössischen Bundes – 4‘000 Personen teilnehmen.
Gasser Helmi, Kunstdenkmäler Altdorf Bd I.II S. 88.
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Sonntag, 3. Oktober 1847
Bischöflicher Kommissar erinnert an der Landsgemeinde an die Gräuel der französischen Revolution
An der Extra-Landsgemeinde ergreift der Bischöfliche Kommissar Gisler aus Bürglen das Wort und zeichnet in lautloser Stille „mit eben so scharfen als wahren Farben“ die Gräuel der französischen Revolution. Er versucht aufzuzeigen, dass die Radikalen in der Schweiz nichts besseres anstreben werden.
Wochenblatt von Uri, Nr. 40, 7.10.1847; Zurfluh Christoph, Das Urner Pressewesen, S. 63.
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Sonntag, 25. Oktober 1857
Ausserordentliche Landsgemeinde auf der Landleutematte
Auf der Landleutematte findet die ausserordentliche Landsgemeinde zur Wahl eines Nationalrats statt.
Gasser Helmi, Kunstdenkmäler Altdorf Bd I.II S. 88.
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Montag, 27. März 1876
Keine Verlegung des Landsgemeindeplatzes
Der Regierungsrat tritt auf das Gesuch eines Gemeindeangehörigen von Schattdorf um Verlegung des Landsgemeindeplatzes von Bötzlingen auf den Schächengrund wird nicht eingetreten.
Abl UR 1876, Nr. 15, 13.04.1876, S. 136.
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Dienstag, 21. August 1877
Keine Entschädigung für den Landsgemeindeplatz
Der Landsgemeindeplatz ist erneut Thema im Regierungsrat. Der Besitzer des Gutes Bötzlingen wird mit dem Gesuche um Entschädigung für die Benützung durch die Landsgemeinde entstandenen angeblichen Schaden mit Rücksicht auf den Kaufakt vom 23. Wintermonat 1714 abgewiesen.
Abl UR 1877, Nr. 35, 30.08.1877, S. 345
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Sonntag, 6. Mai 1928
Uri schafft die Landsgemeinde ab
Die Landsgemeinde beschliesst auf ein vom Landrat empfehlend begutachtetes Volksbegehren die Abschaffung der Landsgemeinde; inskünftig erfolgt die Stimmabgabe schriftlich und geheim. In "würdiger, ruhiger Tagung" erletigt die letzte Urner Landsgemeinde von mittags 12 Uhr bis nachmittags 4 Uhr ihre Geschäfte.
UW 19, 12.5.1928
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ORDENTLICHER VERSAMMLUNGSORT DER LANDSGEMEINDE
Bötzlingen an der Gand
Plätze; Versammlungsort
Schattdorf
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Die Landsgemeinde in Bötzlingen im Jahre 1916 (StAUR Slg Bilddokumente 113.09-BI-2093).
Letzte Landsgemeinde in Bötzlingen beim Pulverturm am 6. Mai 1928 (StAUR Slg Bilddokumente 113.09-BI-2108).
Marion Sauter, Pulverturm (2014), Unterlagen KDM Bd. III (StAUR 416-15 (1)).
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DETAILS ZUR URNER LANDSGEMEINDE
Auffahrtsgemeinde
Die Auffahrtsgemeinde vereinigte am Feiertag Christi Himmelfahrt in Altdorf Rat und Landleute, um die Begehren um Allmendvergabungen für Gemüse- und Hanfgärten oder Bauplätze sowie „Hagrichtenen“ (Grenzregelungen) zu entscheiden, welche die Nachgemeinde nicht mehr erledigt und an sie delegiert hatte.
Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 38 ff.
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Ausserordentliche Landsgemeinde
Eine ausserordentliche Landsgemeinde konnte die Landsgemeinde und der Landammann einberufen sowie durch sieben Männern aus sieben verschiedenen Familien (Sieben-Geschlechter-Begehren) eingefordert werden (aLB UR Art. 198), wenn das Begehren vom Rat gutgeheissen wurde. Die ausserordentliche Landsgemeinde konnte an beliebigen Orten und Zeiten stattfinden. Die Nachgemeinde versammelte sich etwas später, meist auf dem Lehnplatz oder der Landleutematte in Altdorf, und erledigte im Auftrag der ordentlichen Gemeinde die nicht mehr behandelten Geschäfte.
Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 38 ff.
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Eine Landsgemeinde, die nie stattgefunden hat
Angaben folgen
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Gemeinde vor Sankt Jörgentag
An der Gemeinde am Donnerstag vor Sankt Jörgentag (23. April) wurde der Termin für den Allmendauftrieb bestimmt.
Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 38 ff.
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Landsgemeindemusik
Bis zu ihrer Abschaffung der Urner Landsgemeinde im Jahre 1928 hat sich der Landsgemeindezug von Altdorf nach der Landsgemeindewiese zu Bötzlingen in der Gemeinde Schattdorf bewegt. Ursprünglich zogen dem Zug Pfeifer oder Trommler und Pfeifer voran. Mit der Entwicklung zur zivilen Feldmusik war es dann diese, welche den Landsgemeindezug begleitete. Die Zugsmusik wurde jeweils vom Regierungsrat aufgeboten:
1894-1903: Feldmusik Altdorf, teils mit der Feldmusik Erstfeld abwechselnd
1904-1919: Spiel des Urner Bataillons 87
1920: Feldmusik Altdorf
1921: Feldmusik Erstfeld
1922-1927: Feldmusik Altdorf
1928: Feldmusik Andermatt.
Gespielt wurden Stücke aus dem Repertoire der zugezogenen Musik. Als der Landsgemeindezug in Bötzlingen an der Gand in Schattdorf anlangte und sich der Ring der Landsgemeindeteilnehmer zu formieren begann, spielte die Musik, zur Überbrückung und Einstimmung, die Arie des alten Tellenliedes. Den Text zum alten Tellenlied verfasste Landschreiber Hieronymus Muheim 1613. Es beginnt mit den Worten: «Wilhelm bin ich der Telle, von Heldes Muot und Bluot». Die Melodie, zu welcher dieser Text gespielt wurde, lehnt sich an die Niederländische Hymne «Wilhelmus von Nassau» an, welche 1588 zum ersten Mal gedruckt wurde. Das Tellenlied von Hieronymus Muheim hat 28 Strophen, die Musik spielte die Melodie so lange, bis alles bereitgestellt war und der Landammann die Landsgemeinde eröffnen konnte.
Literatur: UKMV, Geschichte der Blasmusik, S. 26 f.
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Landsgmeind-Titty (Anisgebäck)
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Nachgemeinde
Die Nachgemeinde versammelte sich etwas später, meist auf dem Lehnplatz oder der Landleutematte in Altdorf, und erledigte im Auftrag der ordentlichen Gemeinde die nicht mehr behandelten Geschäfte.
Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 38 ff.
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Ordentliche Landsgemeinde
Die ordentliche Landsgemeinde fand jeweils am ersten Sonntag im Mai in Schattdorf zu Bötzlingen an der Gand statt. Sie war Trägerin der rechtlichen Selbstbestimmung (Souveränität). Sie wurde 1928 abgeschafft und fand in diesem Jahre letztmals statt.
Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 38 ff.
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Siebengeschlechterbegehren
Sieben ehrliche Männer aus gleichviel verschiedenen Geschlechtern des Landes Uri konnten gemäss dem Urner Landbuch vor der Landsgemeinde die Beratung eines Geschäftes fordern. Das Geschäft war Anfang April dem Landrat schriftlich einzureichen, damit dieser dazu Stellung nehmen konnte. Die sieben Männer hatten an der Landsgemeinde persönlich anwesend zu sein.
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Versammlung der Rät und Landleute
An der Versammlung der Rät und Landleute mussten die Ratsherren und konnten die Landleute teilnehmen. Die Versammlungen wurden verkündete und fanden meistens in Altdorf statt. Sie hatten bestimmte gewohnheitsmässige Aufgaben (Vergabung von Stipendien, Wahl der ausserordentlichen Tagsatzungsgesandten). Rät und Landleute trafen aber auch dann zusammen, wenn rasches Handeln nötig war, eine ausserordentliche Landsgemeinde jedoch nicht angemessen schien (Besetzen ledig gewordener Vogteien und Beamtenstellen, Massnahmen gegen Futtermittelmangel).
Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 38 ff.
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VERFASSUNGSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN ZUR LANDSGEMEINDE
KV 1850 Art. 034
Landsgemeinde, Souveränitätsrecht
Verfassung vom 5. Mai 1850
Staats-Behörden
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Souveräne und gesetzgebende Kantonsgewalten
"Die oberste souveräne und gesetzgebenden Gewalt ist die Landsgemeinde.
An dieser übt das Volk unmittelbar sein Souveränitätsrecht aus."
05.05.1850-05.05.1888
/
LB UR 1853 Bd 5, S. 12.
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KV 1850 Art. 035
Landsgemeinde
Verfassung vom 5. Mai 1850
Staats-Behörden
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Souveräne und gesetzgebende Kantonsgewalten
"Für die Aufgabe seiner Stimme an der Landsgemeinde (innert den gesetzlichen Formen und Schranken jedoch) ist das Volk, jeder Stimmberechtigte insbesondere nur Gott und seinem Gewissen verantwortlich. Was da die Mehrheit beschliesst, ist Gesetz des ganzen Kantons."
05.05.1850-05.05.1888
/
LB UR 1853 Bd 5, S. 13.
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KV 1850 Art. 036
Landsgemeinde
Verfassung vom 5. Mai 1850
Staats-Behörden
/
Souveräne und gesetzgebende Kantonsgewalten
"Richtschnur der Landsgemeinde - der gesetzgebenden Gewalt - sei jedoch nicht unbedingte Schranken. Lose Willkühr, nicht die Gewalt des Stärkern, sondern das Recht und die nur damit vereinbarliche Staatwohlfahrt. Das Volk verpflichtet sich zu diesem Grundsatze durch den jährlich zu schwördenden Landsgemeinde-Eid.
Das Nähere über Einleitung, Aufzug, Führung, Geschäftsordnung, Haltung und Leitung des Landes- (und resp. Bezirks-) Gemeinden wird das Gesetz mit Zugrundlage bisheriger Übung bestimmen."
05.05.1850-05.05.1888
/
LB UR 1853 Bd 5, S. 13.
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KV 1850 Art. 037
Landsgemeinde
Verfassung vom 5. Mai 1850
Staats-Behörden
/
Souveräne und gesetzgebende Kantonsgewalten
"Was von der Landsgemeinde oder den Landsleuten mit Mehrheit erkennt wird, ist Gesetz und soll nachgelebt werden. Glaubt sich Jemand dagegen zu beschweren, so ist ihm zu gestatten, neuerdings unter den gesetzlichen Formen vor dieser Behörde zu treten, um keine Vorstellung anzubringen.
Sollte jemand an seinem habenden besondern Privateigentuhm durch einen Landsgemeindebeschluss sich gekränkt, oder in seinen Privatrechtsamen dadurch benachteiliget finden, so mag gegen den Beschluss Recht dargeschlagen werden So mag auch gegen solche, Privatrechte kränkende Begehren von VII Geschlechtern Recht dargeschlagen werden.
Solchem Rechtdarschlagen ungeachtet fährt zwar die Landsgemeinde in ihren Berathungen und Beschlüssen, dem Rechten unvorgreiflich, fort.
Der Richter wird dann (unabhängig von neuen Ladgemeindebeschluss) die Rechtsfrage zwischen Dorf und dem Rechtsdarschlagenden nach Eid und Gewissen entscheiden.
05.05.1850-05.05.1888
/
LB UR 1853 Bd 5, S. 13.
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KV 1850 Art. 038
Landsgemeinde
Verfassung vom 5. Mai 1850
Staats-Behörden
/
Souveräne und gesetzgebende Kantonsgewalten
"Jeder Gegenstand, um vor der Landes- (ober resp. den Bezirks) Gemeinden in Berathung genommen werden zu können, muss entweder vom Landrathe (resp. Bezirksrathe) angetragen, oder von sieben ehrlichen Männern aus soviel verschiedenen Geschlechtern des Landes begehrt werden. Ein solches Begehren muss dem hierfür jährlich im Anfang Aprils zu haltenden Landrathe (für die ordentliche Landesgemeinden) oder einem andern zuvor sich versammelnden Landrahte (für ausserordentliche Landsgemeinden) schriftlich mit namentlicher Angabe der sieben Männer und deren eigener Unterschrift oder persönlicher Vorstellung zur Kenntniss vorgelegt werden, um ein Gutachten darüber der Gemeide vortragen zu können. Alle solche Verhandlugsgegenstände der Gemeinde sollen zuvor wenigstens im Auszug in allen Krichgemeinden bekannt gemacht werden. Auch müssen bei VII Geschechtsbegehren, die 7 Männer an der Gemeinde persönlich sich stellen."
05.05.1850-05.05.1888
/
LB UR 1853 Bd 5, S. 14.
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KV 1850 Art. 039
Landsgemeinde
Verfassung vom 5. Mai 1850
Staats-Behörden
/
Souveräne und gesetzgebende Kantonsgewalten
"Ordentlicherweise versammelt sich die Landsgemeinde alljährlich am 1. Sonntag im Mai zu Bötzlingen an der Gand; ausserordentlicherweise so oft und wohin der landraht ein solches auszuschreiben für nötig oder gut erachtet.
Wenn währden dem Jahre Männer von 7 (oder mehr) verschiedenen Geschlechtern das Begehren zurBesammlung einer Landsgemeinde an den Landammann stellen, soll er einen Landrath zusammen rufen um zu entscheiden, ob dem Begehren zu entsprechen sei oder nicht. Im entsprechenden Falle, oder wenn sonst eine ausserordentliche Landsgemeinde zusammenzurufen ist, soll solche in alllen Gemeinden des Landes im Anzeig der Berathungsgegenstände ausgkündet, und dann auch sein anderes Geshäft, als wafür die Versammlung ausgeschrieben wird, an derselben verhandelt werden."
05.05.1850-05.05.1888
/
LB UR 1853 Bd 5, S. 14.
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KV 1850 Art. 040
Landsgemeinde
Verfassung vom 5. Mai 1850
Staats-Behörden
/
Souveräne und gesetzgebende Kantonsgewalten
"An der Landsgemeinde ist stimmfähig:
a. Jeder Kantonsbürger, des dass 20. Altersjahr erfüllt hat.
b. Jeder, volle 2 Jahre gesetzlich angesessene (niedergelassene) Schweizerbürger einer anerkannten christlichen Konfession.
Von der Stimmfähigkeit sind jedoch ausgeschlossen:
a. Die durch Urtheil Entehrten.
b. Dir durch Urtheil im Aktivbürgerrecht Eingestellten.
c. Die Falliten und Affordanten bis zur gesetzlichen Rebalitation.
d. Anerkannte Gesteskranke und Blödsinnige.
e. Diejenigen, denen der Besuch der Wriths- und Schenkhäuser verboten ist.
Die sub a b und c ihres Aktivbürger- und Stimmrechts-Verlustigen sollen nicht nur an seiner Gemeinds-versammlung mehr stimmmen, sondern dürfen an keiner solchen mehr erscheinen, bei gesetzlicher Strafe."
05.05.1850-26.10.1850
/
Verfassung des eidgenössischen Kantons Uri, Altdorf 1850 (StAUR R-362-11/17).
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KV 1850 Art. 040 (Änderung vom 27.10.1850)
Landsgemeinde
Verfassung vom 5. Mai 1850
Staats-Behörden
/
Souveräne und gesetzgebende Kantonsgewalten
«An der Landesgemeinde ist stimmmfähig:
a. Jeder Kantonsbürger, der das 20. Altersjahr erfüllt hat.
b. Jeder, 2 volle Jahre gesetzlich angesessene (niedergelassene) über 20 Jahre alte Schweizerbürger, der in keinem andern Kantone seine politischen Rechte ausübet.
Für Stimmgebung in eidgenössischen Angelegenheiten fällt jedoch das Requisit eines zweijährigen Ansitzes weg.
Von der Stimmfähigkeit sind ausgeschlossen:
a. Die durch Urtheil Entehrten.
b. Die durch Urtheil im Aktivbürgerrecht Eingestellten.
c. Die Falliten und Akkordanten bis zur gesetzlichen Rehabilitation.
d. Anerkannte Geisteskranke und Blödsinnige.
e. Diejenigen, denen der Besuch der Wirths- und Schenkhäuser verbothen ist.
Die sub a b und c ihres Aktivbürger- und Stimmrechtes Verlustigen sollen nicht nur an keiner Gemeindsversammlung mehr stimmen, sondern dürfen an keiner solchen mehr erscheinen, bei gesetzlicher Strafe.»
27.10.1850-05.05.1888
/
LB UR 1853 Bd 5, S. 15.
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KV 1850 Art. 041
Landsgemeinde
Verfassung vom 5. Mai 1850
Staats-Behörden
/
Souveräne und gesetzgebende Kantonsgewalten
"Alle stimmfähigen Bürger sind auch zu allen Beamtungen wahlfühig, insofern sie die zu denselben nöthige Befähigung besitzen."
05.05.1850-05.05.1888
/
LB UR 1853 Bd 5, S. 15.
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KV 1850 Art. 042
Landsgemeinde
Verfassung vom 5. Mai 1850
Staats-Behörden
/
Souveräne und gesetzgebende Kantonsgewalten
"In der alleinigen Befugnis der obersten souveränen Gewalt des Staates - der Landsgemeinde - liegt:
a. Die Festsetzung der Staatsverfassung und deren Abänderung oder Revision.
Ihr allein steht zu, und zwar jederzeit (nach gehöriger Vorberatung ud Auskündung, siehe Ar. 38 und 39) die Verfassung theilweis oder ganz abzuändern.
Im Falle eine ganze Abänderung (Totalrevision) beschlossen wird, muss solche durch eine von der landgemeinde zu bezeichende Behörde vorberathen werden und es kann dann erst auf deren Vorschlag hin an einer spätern Gemeinde die neu Verfassung angenommen werden und ins Leben treten. einer Totalrevision der Verfassung folgt immer auch eine Totalerneuerung der Wahlen.
b. Jede Abänderung des eidgenössischen Bundes, wichtiger Staatsverträge oder Verkommnisse müssen der Landsgemeinde zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.
c. Vermehrung oder Einführung neuer indirekter Steuern, insbesondere aber die Erhebung direkter allgemeiner Landsteuern zu beschliessen, steht ihr allein zu.
d. Abtretung, Verzichtleistung, oder Reduktion von Zöllen und Transitgebühren und wichtigen Ladrechten, sowie alle ähnlichen wichtigen Gegenstände hat nur die Landsgemeinde (insofern diessfalls ihre Rechte nicht an Bund abgetreten sind) zu erkennen.
e. Staatsanleihen bedürfen ihrer Erlaubniss."
05.05.1850-26.10.1850
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Verfassung des eidgenössischen Kantons Uri, Altdorf 1850 (StAUR R-362-11/17).
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KV 1850 Art. 042 (Änderung vom 27.10.1850)
Landsgemeinde
Verfassung vom 5. Mai 1850
Staats-Behörden
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Souveräne und gesetzgebende Kantonsgewalten
«In der alleinigen Befugniss der obersten souveränen Gewalt des Staates — der Landesgemeinde — liegt:
a. Die Festsetzung der Staatsverfassung und deren Abänderung oder Revision.
Ihr allein steht zu, und zwar jederzeit (nach gehöriger Vorberathung und Auskündigung, siehe Art. 38 und 39) die Verfassung theilweise oder ganz abzuändern.
Im Falle eine ganze Abänderung (Totalrevision) beschlossen wird, muss solche durch eine von der Landesgemeinde zu bezeichnende Behörde vorberathen werden und es kann dann erst auf deren Vorschlag hin an einer spätern Gemeinde die neue Verfassung angenommen werden und ins Leben treten. Einer Totalrevision der Verfassung folgt immer auch eine Totalerneuerung der Wahlen.
b. Jede Abänderung des eidgenössischen Bundes, wichtigere Staatsverträge oder Verkommnisse müssen der Landesgemeinde zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden.
c. Vermehrung oder Einführung neuer indirekter Steuern, insbesondere aber die Erhebung direkter allgemeiner Landsteuern zu beschließen, steht ihr allein zu.
d. Abtretung oder Verzichtleistung von wichtigen Landesrechten, sowie alle ähnlichen wichtigen Gegenstände hat nur die Landesgemeinde zu erkennen.
e. Staatsanleihen bedürfen ihrer Erlaubniss.»
27.10.1850-05.05.1888
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LB UR 1853 Bd 5, S. 16.
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KV 1888 Art. 48
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Landsgemeinde)
Verfassung vom 6. Mai 1888
Bestimmungen
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Gesetzgebende und verwaltende Behörden (bis 1929) / Volksrechte und Behörden
"Die souveräne und gesetzgebende Behörde der Kantons ist die Landesgemeinde.
Sie versammelt sich ordentlicher Weise am ersten Sonntag im Mai zu Bötzlingen an der Gand; ausserordentlicher Weise so oft sie selbst oder der Landrat es beschliesst oder 150 Stimmmfähige Einwohner es verlangen."
06.05.1888-04.05.1929
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LB UR I 1892, S. 19.
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KV 1888 Art. 49
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Ordnung der Landsgemeinde)
Verfassung vom 6. Mai 1888
Bestimmungen
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Gesetzgebende und verwaltende Behörden (bis 1929) / Volksrechte und Behörden
"Der Landammann ist Präsident und der erste Landschreiber Protokollführer der Landsgemeinde.
Der Landrat setzt ihre Beratungsgegenstände, den Ort und den Zeitpunkt ihrer ausserordentlichen Versammlung fest. Die Einberufung erfolgt durch den Landammann und den ersten Landschreiber.
Ein Gesetz bestimmt den Aufzug, Beginn, die Geschäftsordnung und die Vorschriften über Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung."
06.05.1888-04.05.1929
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LB UR I 1892, S. 20.
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KV 1888 Art. 50
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Richtschnur der Landsgemeinde)
Verfassung vom 6. Mai 1888
Bestimmungen
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Gesetzgebende und verwaltende Behörden (bis 1929) / Volksrechte und Behörden
"Richtschnur der Landesgemeinde soll nur das Recht und die Wohlfahrt des Vaterlandes, nicht aber Willkür oder die Gewalt des Stärkern sein.
Über die Abgabe seiner Stimme an der Landsgemeinde ist das Volk und der Einzelne nur Gott und seinem Gewissen verantwortlich."
06.05.1888-04.05.1929
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LB UR I 1892, S. 20.
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KV 1888 Art. 51
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Beschlüsse der Landsgemeinde)
Verfassung vom 6. Mai 1888
Bestimmungen
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Gesetzgebende und verwaltende Behörden (bis 1929) / Volksrechte und Behörden
"Was die Landesgemeinde innert den Schranken ihrer Befugnisse beschliesst, ist Gesetz des Landes und soll als solches befolgt werden.
Glaubt sich Jemand durch einen Landesgemeindebeschluss in seinen Privatrechten benachteiligt, so kann er das ordentliche Gericht anrufen. Dasselbe hat die Streitfrage zwischen dem Volke und dem Rechtsuchenden gewissenhaft nach den Akten zu entscheiden.
Die bezüglichen Rechtsdarschläge sind jedoch an der Landesgemeinde selbst zu Protokoll zu geben und dann innert Monatsfrist gerichtlich anhängig zu machen, bei Verlust des Rechtes zur Einsprache.
Die Landesgemeinde fährt, dem Rechte unvorgreiflich, in Behandlung des Geschäfts weiter."
06.05.1888-04.05.1929
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LB UR I 1892, S. 20.
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KV 1888 Art. 52
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Befugnisse der Landsgemeinde)
Verfassung vom 6. Mai 1888
Bestimmungen
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Gesetzgebende und verwaltende Behörden (bis 1929) / Volksrechte und Behörden
"Die Befugnisse der Landsgemeinde sind:
a. die ganze und teilweise Revision der Kantonsverfassung;
b. der Erlass aller Gesetze und die Bescheidung der Volksbegehren;
c. die Bewilligung von direkten Steuern und Staatsanleihen; letzere unter gleichzeitiger Festsetzung des Tilgungsplanes;
d. der Verzicht auf wichtigere Landesrechte und die Erteilung von Privilegien;
e. die Erteilung des Kantonsbürgerrechtes;
f. die Errichtung neuer Amtsstellen mit festem Gehalt, die Festsetzung der fixen Besoldung der von ihr gewählten Beamten und Angestellten und der Sitzgelder für die kantonalen Behörden;
g. die Wahlen, als:
1) der Mitglieder des Regierungsrates, mit Partialerneuerung nach zwei Jahren;
2) des Landammanns und Landesstatthalters auf einjährige Amtsdauer;
3) der Ständerate auf einjärige Amtsdauer;
4) der Mitglieder, Präsidenten, Vizepräsidenten und Ersatzmänner des Obergerichtes, Kriminalgerichtes und der Kreisgerichte, mit Partialerneuerung nach zwei Jahren;
5) der Landschreiber, Landesfürsprechen, Landweibel und Landsmarcher aus der Zahl derjenigen Bewerber, welche vom Landrate hinsichtlich Befähigung und Leumund als zur Wahl geeignet erklärt werden."
06.05.1888-01.05.1915
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LB UR I 1892, S. 21.
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KV 1888 Art. 52 (Änderung vom 02.05.1915)
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Befugnisse der Landsgemeinde)
Verfassung vom 6. Mai 1888
Bestimmungen
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Gesetzgebende und verwaltende Behörden (bis 1929) / Volksrechte und Behörden
"Die Befugnisse der Landsgemeinde sind:
a. die ganze und teilweise Revision der Kantonsverfassung;
b. der Erlass aller Gesetze und die Bescheidung der Volksbegehren;
c. die Abberufung von Behörden;
d. der Verzicht auf wichtigere Landesrechte und die Erteilung von Privilegien;
e. die Erteilung des Kantonsbürgerrechtes;
f. die Errichtung neuer Amtsstellen mit festem Gehalt, die Festsetzung der fixen Besoldung der von ihr gewählten Beamten und Angestellten und der Sitzgelder für die kantonalen Behörden;
g. die Wahlen, als:
1) der Mitglieder des Regierungsrates;
2) des Landammanns und Landesstatthalters auf einjährige Amtsdauer;
3) der Ständerate auf einjährige Amtsdauer;
4) der Mitglieder, Präsidenten, Vizepräsidenten und Ersatzmänner des Obergerichtes, Kriminalgerichtes und der Kreisgerichte, mit Partialerneuerung nach zwei Jahren;
5) der Landschreiber, Landesfürsprechen, Landweibel und Landsmarcher aus der Zahl derjenigen Bewerber, welche vom Landrate hinsichtlich Befähigung und Leumund als zur Wahl geeignet erklärt werden."
02.05.1915-05.05.1917
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Abl UR 1929, Abstimmungs-Vorlage S. 20, 22;LB UR VII, S. 142, 384.
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KV 1888 Art. 52 (Änderung vom 04.05.1924)
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Befugnisse der Landsgemeinde)
Verfassung vom 6. Mai 1888
Bestimmungen
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Gesetzgebende und verwaltende Behörden (bis 1929) / Volksrechte und Behörden
"Die Befugnisse der Landsgemeinde sind:
a. die ganze und teilweise Revision der Kantonsverfassung;
b. der Erlass aller Gesetze und die Bescheidung der Volksbegehren;
c. die Abberufung von Behörden;
d. die Bewilligung von direkten Steuern und Staats¬anleihen, letztere unter gleichzeitiger Festsetzung des Tilgungsplanes; ferner der Erlass aller Vorschriften, welche eine einmalige Ausgabe von über Fr. 50'000 oder eine andauernde jährliche Ausgabe von über Fr. 5000 zur Folge haben;
e. die Erteilung des Kantonsbürgerrechtes;
f. die Errichtung neuer Amtsstellen mit festem Gehalt, die Festsetzung der fixen Besoldung der von ihr gewählten Beamten und Angestellten und der Sitzgelder für die kantonalen Behörden;
g. die Errichtung neuer Amtsstellen mit festem Gehalt, die Festsetzung der. festen Gehalte der Beamten und Angestellten des Staates, sowie der Sitzgelder für die kantonalen Behörden;
h. die Wahlen, als:
1) der Mitglieder des Regierungsrates;
2) des Landammanns und Landesstatthalters auf einjährige Amtsdauer;
3) der Ständerate auf einjährige Amtsdauer;
4) der Präsidenten, Vizepräsidenten, Mitglieder und Ersatzmänner des Obergerichtes und der Landgerichte Uri und Ursern.
Für die Gerichte sind alle zwei Jahre Erneuerungswahlen je zur Hälfte vorzunehmen;
5) der Landschreiber, Landesfürsprechen, Landweibel und Landsmarcher aus der Zahl derjenigen Bewerber, welche vom Landrate hinsichtlich Befähigung und Leumund als zur Wahl geeignet erklärt werden."
04.05.1924-05.05.1928
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Abl UR 1929, Abstimmungs-Vorlage S. 22; Landsgemeinde-Beschluss vom 04.05.1924 (LB UR Bd 9, S. 90).
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KV 1888 Art. 52 (Änderung vom 06.05.1917)
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Befugnisse der Landsgemeinde)
Verfassung vom 6. Mai 1888
Bestimmungen
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Gesetzgebende und verwaltende Behörden (bis 1929) / Volksrechte und Behörden
"Die Befugnisse der Landsgemeinde sind:
a. die ganze und teilweise Revision der Kantonsverfassung;
b. der Erlass aller Gesetze und die Bescheidung der Volksbegehren;
c. die Abberufung von Behörden;
d. die Bewilligung von direkten Steuern und Staats¬anleihen, letztere unter gleichzeitiger Festsetzung des Tilgungsplanes; ferner der Erlass aller Vorschriften, welche eine einmalige Ausgabe von über Fr. 50'000 oder eine andauernde jährliche Ausgabe von über Fr. 5000 zur Folge haben;
e. die Erteilung des Kantonsbürgerrechtes;
f. die Errichtung neuer Amtsstellen mit festem Gehalt, die Festsetzung der fixen Besoldung der von ihr gewählten Beamten und Angestellten und der Sitzgelder für die kantonalen Behörden;
g. die Wahlen, als:
1) der Mitglieder des Regierungsrates;
2) des Landammanns und Landesstatthalters auf einjährige Amtsdauer;
3) der Ständerate auf einjährige Amtsdauer;
4) der Mitglieder, Präsidenten, Vizepräsidenten und Ersatzmänner des Obergerichtes, Kriminalgerichtes und der Kreisgerichte, mit Partialerneuerung nach zwei Jahren;
5) der Landschreiber, Landesfürsprechen, Landweibel und Landsmarcher aus der Zahl derjenigen Bewerber, welche vom Landrate hinsichtlich Befähigung und Leumund als zur Wahl geeignet erklärt werden."
06.05.1917-05.05.1923
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Abl UR 1929, Abstimmungs-Vorlage S. 20; LB UR 8, S. 142.
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KV 1888 Art. 52 (Änderung vom 06.05.1923)
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Befugnisse der Landsgemeinde)
Verfassung vom 6. Mai 1888
Bestimmungen
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Gesetzgebende und verwaltende Behörden (bis 1929) / Volksrechte und Behörden
"Die Befugnisse der Landsgemeinde sind:
a. die ganze und teilweise Revision der Kantonsverfassung;
b. der Erlass aller Gesetze und die Bescheidung der Volksbegehren;
c. die Abberufung von Behörden;
d. die Bewilligung von direkten Steuern und Staats¬anleihen, letztere unter gleichzeitiger Festsetzung des Tilgungsplanes; ferner der Erlass aller Vorschriften, welche eine einmalige Ausgabe von über Fr. 50'000 oder eine andauernde jährliche Ausgabe von über Fr. 5000 zur Folge haben;
e. die Erteilung des Kantonsbürgerrechtes;
f. die Errichtung neuer Amtsstellen mit festem Gehalt, die Festsetzung der fixen Besoldung der von ihr gewählten Beamten und Angestellten und der Sitzgelder für die kantonalen Behörden;
g. die Errichtung neuer Amtsstellen mit festem Gehalt, die Festsetzung der. festen Gehalte der Beamten und Angestellten des Staates, sowie der Sitzgelder für die kantonalen Behörden;
h. die Wahlen, als:
1) der Mitglieder des Regierungsrates;
2) des Landammanns und Landesstatthalters auf einjährige Amtsdauer;
3) der Ständerate auf einjährige Amtsdauer;
4) der Mitglieder, Präsidenten, Vizepräsidenten und Ersatzmänner des Obergerichtes, Kriminalgerichtes und der Kreisgerichte, mit Partialerneuerung nach zwei Jahren;
5) der Landschreiber, Landesfürsprechen, Landweibel und Landsmarcher aus der Zahl derjenigen Bewerber, welche vom Landrate hinsichtlich Befähigung und Leumund als zur Wahl geeignet erklärt werden."
06.05.1923-03.05.1924
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Abl UR 1929, Abstimmungs-Vorlage S. 22; LB UR Bd. 9, S. 50.
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GESETZESBESTIMMUNGEN ZUR LANDSGEMEINDE (LANDBUCH)
Mittwoch, 1. Januar 1823
Eid der Landsgemeinde (Art. 2 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 010
Link:
Gesetzestext
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Landsgemeinde: Beginn, Feier, Sitzordnung (Art. 16 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 021-022
Link:
Gesetzestext
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Landsgemeinde: Geschäftsordnung; Wahlen (Art. 17 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 022-023
Link:
Gesetzestext
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Landsgemeinde: Nachgemeinde, Geschäftsordnung (Art. 18 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 024
Link:
Gesetzestext
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Landsgemeinde: Ermittlung des Mehrs; Ausschluss von Ehrlosen (Art. 19 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 024-025
Link:
Gesetzestext
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Landsgemeinde: Beratungsgegenstände, Siebengeschlechterbegehren (Art. 20 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 025
Link:
Gesetzestext
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Landsgemeinde: Gültigkeit der Beschlüsse (Art. 21 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 025-026
Link:
Gesetzestext
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Landsgemeinde: Kompetenzen (Art. 22 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 026-027
Link:
Gesetzestext
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Landsgemeinde: Recht zur Einberufung (Art. 23 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 027
Link:
Gesetzestext
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Landsgemeinde: Mehrheit, Ausstand (Art. 24 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 027-028
Link:
Gesetzestext
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Landsgemeinde: Beschränkung auf Einsitz in einem Rat (Art. 25 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 028
Link:
Gesetzestext
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Landsgemeinde: Verbot des «Praktizierens» (Bestechung, Art. 26 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 028
Link:
Gesetzestext
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Landsgemeinde: Verbot des Wirtens (Art. 27 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 028
Link:
Gesetzestext
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Mittwoch, 8. Mai 1889
Gesetz über die Landesgemeinde
LB UR Bd 01 (1892) S. 098-102
Link:
Gesetzestext
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Sonntag, 1. Mai 1927
Landsgemeinde-Ordnung
LB UR Bd 09 (1922-1929) S. 233-234.
Link:
Gesetzestext
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Sonntag, 6. Mai 1928
Abschaffung der Landsgemeinde
LB UR Bd 09 (1922-1929) S. 401-403.
Link:
Gesetzestext
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LANDSGEMEINDE URI
BEZIRKSGEMEINDE URI
VOLKSABSTIMMUNGEN
VERFASSUNGEN DES KANTONS URI
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