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Parlamentarische Vorstösse im Urner Landrat

Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion kann während der Session beim Ratspräsidium parlamentarische Vorstösse einreichen. Vorstösse sind vom einreichenden und von einem zweiten Ratsmitglied zu unterzeichnen. Die Arten der Vorstösse wurden im Landratsbeschluss vom 13. November 2002 geregelt und wurden auf den 1. Januar 2003 in Kraft gesetzt.

PARLAMENTARISCHE INITIATIVE (Art. 81 GO)

„Eine Initiative kann von mindestens 15 Mitgliedern des Landrates durch Einreichung einer formulierten Vorlage zu einem Rechtsetzungserlass der Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsstufe ergriffen werden (…) Nach der Begründung wird eine Prüfungskommission bestellt, welche die Initiative prüft und dem Rat Antrag stellt. Der Regierungsrat nimmt zur Initiative in einem schriftlichen Bericht an die Kommission und an den Landrat Stellung. Dem Regierungsrat steht das Recht zu, einen Gegenvorschlag zu unterbreiten. Das Geschäft geht nach der Behandlung durch die Kommission an den Landrat (...)“.

MOTION (Art. 82 GO)

„Jedes Ratsmitglied hat das Recht, allein oder gemeinsam mit andern Ratsmitgliedern Motionen einzubringen. Durch die Erheblicherklärung der Motion wird der Regierungsrat verpflichtet, dem Landrat einen Bericht über einen Verwaltungsbereich vorzulegen, eine Vorlage zu einem Rechtserlass zu unterbreiten oder andere in die Zuständigkeit des Landrates fallende Massnahmen vorzuschlagen (…) Das erstunterzeichnete Ratsmitglied oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende, erhält das Wort, um zur schriftlichen Antwort des Regierungsrates Stellung zu nehmen. Hernach erfolgt die allgemeine Beratung. Nachher stimmt der Rat darüber ab, ob er die Motion ganz oder teilweise erheblich erklären will. Das erstunterzeichnete Ratsmitglied kann jedoch den ganzen oder teilweisen Rückzug der Motion oder deren Umwandlung in ein Postulat erklären (…)

POSTULAT (Art. 83 GO)

"Jedes Ratsmitglied hat das Recht, allein oder gemeinsam mit andern Ratsmitgliedern, Postulate einzubringen. Mit der Überweisung eines Postulates wird der Regierungsrat verpflichtet, einen bestimmt umschriebenen Gegenstand zu prüfen und dem Rat darüber Bericht zu erstatten sowie zutreffendenfalls Antrag zu stellen oder eine Vorlage zu unterbreiten (...) Das erstunterzeichnete Ratsmitglied oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende, erhält das Wort, um zur schriftlichen Antwort des Regierungsrates Stellung zu nehmen. Hernach kann der Rat Diskussion beschliessen. Er stimmt darüber ab, ob er das Postulat ganz oder teilweise dem Regierungsrat überweisen will.“ überweisen.

PARLAMENTARISCHE EMPFEHLUNG (Art. 83a GO)

"Jedes Ratsmitglied hat das Recht, allein oder gemeinsam mit anderen Ratsmitgliedern parlamentarische Empfehlungen einzubringen. Die vom Landrat beschlossene Empfehlung lädt die Regierung oder die Gerichte ein, Massnahmen zu treffen, die ausschliesslich in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen. Nach der Begründung der parlamentarischen Empfehlung erhält der Regierungsrat Gelegenheit, in einer der nächsten Sessionen dazu schriftlich Stellung zu nehmen (...)“

INTERPELLATION (Art. 84 GO)

"Jedes Ratsmitglied hat das Recht, allein oder mit andern Ratsmitgliedern Interpellationen einzubringen. Durch Interpellationen wird der Regierungsrat über irgend einen der unter der verfassungsmässigen Oberaufsicht des Landrates stehenden Gegenstände um Auskunft an den Rat ersucht. Ist eine Interpellation als dringlich bezeichnet, befindet der Rat am Tag der Begründung über die Dringlichkeit des Vorstosses. Dringlich erklärte Interpellationen beantwortet der Regierungsrat innert fünf Arbeitstagen. Sie wird für die folgende Session traktandiert. Das erstunterzeichnete Ratsmitglied oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende, erhält das Wort, um zu erklären, ob es von der schriftlichen Antwort des Regierungsrates befriedigt ist oder nicht. Es kann das kurz begründen. Eine Beratung findet nur statt, wenn sie vom Rat auf Antrag aus seiner Mitte beschlossen wird.“

KLEINE ANFRAGE (Art. 85 GO)

"Jedes Ratsmitglied kann jederzeit schriftlich und ohne Begründung über irgend einen Gegenstand der unter der verfassungsmässigen Oberaufsicht des Landrates stehenden Staatstätigkeit durch sogenannte «Kleine Anfrage» den Regierungsrat um Aufschluss ersuchen. Die Kleine Anfrage ist schriftlich beim Ratspräsidium mit Kopie an den Regierungsrat einzureichen. Die Beantwortung erfolgt innert zwei Monaten durch den Regierungsrat mündlich an den Rat oder schriftlich an alle Ratsmitglieder. Diskussion, Beratung und Abstimmung sind ausgeschlossen.“

FRAGE (Art. 86 GO)

Für jede Session wird eine Fragestunde traktandiert. Fragen müssen von den Ratsmitgliedern schriftlich bei der Standeskanzlei eingereicht werden. Das zuständige Regierungsratsmitglied beantwortet während der Fragestunde mündlich und kurz die gestellten Fragen. Diskussion, Beratung und Abstimmung sind ausgeschlossen.

 
STATISTIK DER VORSTÖSSE

Überblick Vorstösse 2012/16
Überblick Vorstösse seit 1.6.2000
Vorstösse Ratsmitglieder 2012/16
Vorstösse Ratsmitglieder seit 2000
Vorstösse Parteien 2012/16

ARTEN DER VORSTÖSSE

Parlamentarische Initiative
Motion
Postulat
Parlamentarische Empfehlung
Interpellation
Kleine Anfrage
Frage

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018