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Verfassungen des Kantons Uri

In der Alten Eidgenossenschaft waren die XIII Orte in einem Staatenbund zusammengeschlossen. Uri kannte noch keine eigentliche Verfassung. Die geltende Rechtsordnung wurde durch die Landsgemeinde und die Räte gesetzt und aneinandergereiht im Landbuch aufgelistet. Es galt, was die «Satz und Ordnung» sowie die «alte, gute Gewohnheit» diktierte.

Die erste Verfassung erhielt das Land Uri durch Napoleon. In sieben Artikeln fanden die Ideale der Französischen Revolution Aufnahme in die Urner Verfassung. Die Mediationsverfassung erhöhte das Wahl- und Stimmrechtsalter vom 14. auf das 20. Lebensjahr. Die Landsgemeinde durfte nur über die Ablehnung oder die Annahme von Gesetzesentwürfen entscheiden, die ihr der Landrat unterbreitete. Die Bundesakte verankerte die Rechtsgleichheit sowie die Niederlassungs-, Gewerbe- und Handelsfreiheit. Nach dem Einmarsch der Alliierten in die Schweiz setzte Uri 1813 die Mediationsverfassung ausser Kraft. Im Gegensatz zu den Nachbarständen zählte gehörte Uri zu der von Zürich angeführten Gruppe, die eine Neuordnung auf der Grundlage der 19 von der Mediation geschaffenen Kantone anstrebte.

Erst 1820, nach mehrjährigem Drängen der Tagsatzung, legte Uri seine Verfassung im Eidgenössischen Archiv nieder. Das Dokument umfasste nur sechs Grundsätze, die auf dem Gewohnheitsrecht und auf den Landesgesetzen beruhten.

Nach der Niederlage im Sonderbund beschloss Uri Ende 1847 unter dem Druck der eidgenössischen Besatzungstruppen einige grundsätzliche Neuerungen im liberalen Sinn. Die 1849 eingesetzte Gesetzesrevisionskommission erarbeitete erstmals eine systematisch kodifizierte Kantonsverfassung, die 1850 von der Landsgemeinde angenommen wurde und ein Jahr später in Kraft trat. Die Bundesverfassung lehnte Uri hingegen an einer Extralandsgemeinde 1848 grossmehrheitlich ab.

Die neue Bundesverfassung von 1874, welche die Stimmbürger von Uri ebenfalls abgelehnt haben, die ab 1882 verkehrende Gotthardbahn und die gestiegenen Ansprüche an den Staat führten 1888 zur Totalrevision der Kantonsverfassung. Die Verfassung von 1888 erwies sich in ihrer Grundstruktur dann als dauerhaft.

Ab 1966 wurde die Forderung nach einer weiteren Totalrevision des Grundgesetzes laut. Ein Verfassungsrat, der aus Land- und Regierungsrat bestand, erarbeitete in den Jahren 1981-84 eine neue Verfassung, die das Volk 1984 guthiess.

Literatur: Stadler-Planzer Hans, Restauration und Regeneration, in www.hls.ch, Artikel «Uri» (2020).

ÜBERSICHT DER EINZELNEN URNER VERFASSUNGEN

Mediationsakte vom 19. Februar 1803
Samstag, 19. Februar 1803
Die Verfassung des Kantons Uri ist als 16. Kapitel in der Mediationsakte vom 19. Februar 1803 aufgeführt. Sie umfasst sieben Artikel. Die Urner Kantonsverfassung war ein Teil der Mediationsakte, die von Frankreich und den übrigen Schweizer Kantonen garantiert wurde, es lag nicht mehr in der Kompetenz der Landsgemeinde, sie abzuändern.

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Die Verfassungserklärung vom 7. Mai 1820
Sonntag, 7. Mai 1820
«Erklärung über die Verfassung des Kantons Ury, wie solche ins Eidgenössische Archiv niedergelegt worden."

Der Kanton Uri besass bis ins frühe 19. Jahrhundert keine geschriebene Verfassung. Artikel 15 des Bundesvertrages bestimmte jedoch, dass die Verfassungen der Stände der Tagsatzung einzugeben waren und in das Eidgenössische Archiv abgelegt werden sollten. Landammann, Räte und gemeine Landleute legten mit Datum vom 7. Mai 1820 folgende Grundsätze fest, die auf durch Jahrhunderte lange Übung und auf der bestehenden Ordnung beruhten.»


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Verfassung vom 5. Mai 1850
Sonntag, 5. Mai 1850
Nach der Niederlage im Sonderbundkrieg beschloss Uri 1847 unter dem Druck der eidgenössischen Besatzungstruppen einige wenige grundsätzliche Änderungen im liberalen Sinn. Die Lebenslänglichkeit der Ratsherrenmandate, der geheime Rates und die geheimen Prozesse wurden abgeschafft. Der Regierungsrat wurde als Exekutive eingesetzt. Es wurde nun erstmals eine systematisch kodifizierte Kantonsverfassung erarbeitet. Diese wurde am 5. Mai 1850 von der Landsgemeinde angenommen. Die Verfassung musste am 27. Oktober 1850 und 4. Mai 1851 durch die Landsgemeinde dem Bundesrecht angepasst werden, bis ihr am 11. August 1851 die schweizerische Bundesversammlung die eidgenössische Garantie erteilte.

Mit der Verfassung von 1850 wurde die Gewaltenteilung vollzogen. Oberste souveräne Gewalt blieb die Landsgemeinde. Der Regierungsrat bildete die Exekutive, der Landrat die Legislative, die richterlichen Behörden die Judikative. Bestehen blieben auch die beiden Bezirke Uri und Ursern. Die Genossamen wurden durch die Einwohnergemeinden ersetzt. Auf der Ebene der Gemeinden amtete nebst dem Gemeinderat für die Belange der Einwohner und Bürger neu ein Kirchenrat für Kirchenangelegenheiten.

Verfassungstexte: Verfassung des eidgenössischen Kantons Uri, Altdorf 1850; «Abänderung nachstehender Artickel, der Verfassung des Kantons Uri vom 5. Mai 1850, Angenommen: durch die hohe Kantonsgemeinde am 27. Weinmonat 1850.» (StAUR R-362-11/17).; LB UR Band 5, S. 3-40.


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Verfassung vom 6. Mai 1888
Sonntag, 6. Mai 1888
Mit der Verfassungsrevision stiegen die Bezirke Uri und Ursern aus dem Staatsverband aus und erhielten den Status unabhängiger Allmendkorporationen (Korporation Uri und Korporation Ursern). Ihre bisherigen staatlichen Aufgaben gingen an die Gemeinden über. Landsgemeinde, Land- und Regierungsrat bildeten weiterhin den Kern der Behördenstruktur; allerdings gehörten die Regierungsräte jetzt nicht mehr dem Landrat an.
Das neu eingeführte Direktorialsystem auf Regierungsebene ermöglichte eine Straffung der staatlichen Tätigkeit. Die Gerichtsverfassung mit Kriminal- und Obergericht auf kantonaler Ebene und den Landgerichten Uri und Ursern setzte Bestehendes fort.
In den knapp 100 Jahren ihrer Gültigkeit (1888-1984) wurden in 24 Abstimmungen insgesamt 105 Änderungen der Verfassung beschlossen. So wurde 1915 nach einer Krise der Ersparniskasse das Volksrecht auf Abberufung der Regierung verankert. 1924 wurde das Kriminalgericht aufgehoben und die Landgerichte Uri und Ursern als erstinstanzliche Strafbehörden eingesetzt. 1928 stimmte das Volk der Abschaffung der Landsgemeinde zu. Das Prinzip der direkten Demokratie bedingte zugleich die Einführung der Volksinitiative. 1968 wurde der Erziehungs- dem Regierungsrat unterstellt und der Einrichtung der Erziehungsdirektion zugestimmt. 1972 wurde das Frauenstimm- und -wahlrecht eingeführt. Auf Gemeindeebene erfolgte sukzessive überall die Aufteilung der Einheitsgemeinde in eine Einwohner-, eine Kirch- und eine Korporationsbürgergemeinde.
Literatur: Stadler-Planzer Hans, Restauration und Regeneration, in www.hls.ch, Artikel «Uri» (2020).


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Verfassung vom 28. Oktober 1984
Sonntag, 28. Oktober 1984
Seit 1888 hatten sich die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entscheidend geändert, die Staatsaufgaben erweitert und der Spielraum der Kantone verengt. Die geltende Kantonsverfassung hatte mit diesen Entwicklungen nur beschränkt Schritt gehalten. In verschiedenen Teilrevisionen wurde versucht, die geänderten Verhältnisse aufzufangen. Dadurch ging die frühere Geschlossenheit verloren. Eine Totalrevision der geltenden Kantonsverfassung wurde notwendig, um die durch die Rechtspraxis und durch veränderte Bedürfnisse ausgelösten Entwicklungen auf Verfassungsebene einzufangen.
Die neue Verfassung zeichnete sich vor allem in formaler Hinsicht aus: Überholte Bestimmungen wurden gestrichen, die Systematik verbessert und die Sprache modernisiert. Zwecke und Aufgaben des Staats wurden offen formuliert. Die verschiedenen Gemeindeformen wurden klarer definiert und ihre Zuständigkeiten neu umschrieben.
Die Verfassung von 1984 erfuhr seither mehrere Änderungen. 1989 wurden das Stimmrechtsalter 18 und der Proporz für die Wahl des Landrats eingeführt. 1992 erfolgte die Reorganisation der Gerichtsorganisation (zivil- und strafrechtliche Abteilungen der Landgerichte, Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Obergerichtes). 1993 wurden die Grenzen für das obligatorischen Finanzreferendum neu festgesetzt. 1997 erfolgte die Erhöhung der Unterschriftenzahlen für die Volksinitiative. 2001 wurde die Bestandesgarantie der Kantonalbank abgeschafft. 2013 wurde die Auflistung der Einwohnergemeinden gestrichen und die Möglichkeit für Gemeindefusionen in der Verfassung verankert.
Quellen, Literatur: Abstimmungsbotschaft, in: Abl UR 1984, S. 810 ff.; Stadler-Planzer Hans, Restauration und Regeneration, in www.hls.ch, Artikel «Uri» (2020)..

Die Präambel zur Verfassung lautet:

Im Namen Gottes!
Das Volk von Uri, das sich in seiner grossen Mehrheit zum christlichen Glauben bekennt, gibt sich, in der Absicht, Freiheit und Recht auf den Grundlagen einer demokratischen Staatsordnung zu schützen, die Wohlfahrt aller zu fördern, Uri in seiner hergebrachten Selbständigkeit als Stand der Eidgenossenschaft zu stärken, die folgende Verfassung;


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VERFASSUNGSRECHTLICHE EREIGNISSE

1799  - Freitag, 26. April 1799
Landsgemeinde in der Klus in Erstfeld
Die Munizipalität von Altdorf sendet Altlandammann Jost Anton Müller und den jungen Josef Anton Arnold nach Erstfeld, um die Landsgemeinde zu verhindern. Die Versammlung wird in der Klus zu Erstfeld abgehalten. Die Hauptwortführer neben Franz Vinzenz Schmid sind Johann Furrer von Erstfeld und Maria Zgraggen, Wirt in der Klus. Gegen 400 Mann, zum grössten Teil aus dem oberen Reusstal beschliessen, Weib und Kinder, Hab und Gut, Religion und Vaterland vor dem Zwang „eines auf die ungerahtigsten weisse uns aufgedrungenen Religionsschänderischen Constitution zu retten.“ Daraufhin leistet die Landsgemeinde Franz Vinzenz Schmid den Treueeid.
Arnold, Helvetik, S. 133 f.
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1799  - Samstag, 29. Juni 1799
Landsgemeinde soll vorbereitet werden
Pfarrer Johann Georg Aschwanden fordert alle Pfarreien auf, zwei von der Kirchgemeinde erwählte Deputierte nach Erstfeld zu schicken, um die Landsgemeinde vorzubereiten. Nach dieser Unterredung begibt sich Styger nach Ursern.
Arnold, Helvetik, S. 153.
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1799  - Sonntag, 30. Juni 1799
Landsgemeinde wählt Interimsregierung
Pfarrer Ringold eröffnet auf der traditionellen Matte zu Bötzlingen an der Gand die Landsgemeinde. Nach Verlesung der schriftlichen Aufsätze der Deputiertenversammlung und einiger Schreiben von Altschultheiss Niklaus Friedrich von Steiger schreitet man zur Wahl einer provisorischen Regierung mit Karl Thaddäus Schmid als Kantonsvorsteher an der Spitze und zwölf Zuzügern. Dem Kantons- oder Landesvorsteher räumt das Volk die gleiche Machtfülle ein wie dem ehemaligen Landammann. Die Interimsregierung soll die Verwaltung des Landes jedoch nur bis zur gänzlichen Befreiung Uris übernehmen und dann durch die alte Obrigkeit ersetzt werden. Von Altdorf waren in der Regierung vertreten: Landesvorsteher Thaddäus Schmid, die Altlandammänner Josef Stephan Jauch und Jost Anton Müller und Altratsherr und Altspitalvogt Josef Anton Arnold.
Arnold, Helvetik, S. 155 f.
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1815  - Sonntag, 26. Februar 1815
Grösste Kantonsgemeinde auf der Landleutematte
Auf der Landleutenmatte in Altdorf findet die seit Menschengedenken grösste Kantonsgemeinde statt, an der - betreffs des eidgenössischen Bundes – 4‘000 Personen teilnehmen.
Gasser Helmi, Kunstdenkmäler Altdorf Bd I.II S. 88.
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1847  - Sonntag, 3. Oktober 1847
Bischöflicher Kommissar erinnert an der Landsgemeinde an die Gräuel der französischen Revolution
An der Extra-Landsgemeinde ergreift der Bischöfliche Kommissar Gisler aus Bürglen das Wort und zeichnet in lautloser Stille „mit eben so scharfen als wahren Farben“ die Gräuel der französischen Revolution. Er versucht aufzuzeigen, dass die Radikalen in der Schweiz nichts besseres anstreben werden.
Wochenblatt von Uri, Nr. 40, 7.10.1847; Zurfluh Christoph, Das Urner Pressewesen, S. 63.
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1857  - Sonntag, 25. Oktober 1857
Ausserordentliche Landsgemeinde auf der Landleutematte
Auf der Landleutematte findet die ausserordentliche Landsgemeinde zur Wahl eines Nationalrats statt.
Gasser Helmi, Kunstdenkmäler Altdorf Bd I.II S. 88.
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1876  - Montag, 27. März 1876
Keine Verlegung des Landsgemeindeplatzes
Der Regierungsrat tritt auf das Gesuch eines Gemeindeangehörigen von Schattdorf um Verlegung des Landsgemeindeplatzes von Bötzlingen auf den Schächengrund wird nicht eingetreten.
Abl UR 1876, Nr. 15, 13.04.1876, S. 136.
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1877  - Dienstag, 21. August 1877
Keine Entschädigung für den Landsgemeindeplatz
Der Landsgemeindeplatz ist erneut Thema im Regierungsrat. Der Besitzer des Gutes Bötzlingen wird mit dem Gesuche um Entschädigung für die Benützung durch die Landsgemeinde entstandenen angeblichen Schaden mit Rücksicht auf den Kaufakt vom 23. Wintermonat 1714 abgewiesen.
Abl UR 1877, Nr. 35, 30.08.1877, S. 345
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1915  - Sonntag, 31. Oktober 1915
"Miseeler" - ständiger Referent an der Lansgemeinde
An der Lansgemeinde spricht jeweils ein unter dem Namen "Miseeler" beannter Bürger. Gemäss UW meldet er sich als liberaler Wortführer (ca. 1913-1915). Im Landrat vom 8. November 1915 beschwert sich Landrat Karl Arnold, Altdorf, über das Verhalten des "Miselers". Die Missachtung jeglichen Anstandes und das ehrenrührige gebahren gegen die obersten Landsbehörden können inskünftig auch nicht von einem "Miseler" geduldet werden und verdiene mehr als den blossen Ordnungsruf des Vorsitzenden.
UW 45, 6.11.1915; 46, 13.11.1915; (Vergleiche Bericht GP)
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1928  - Sonntag, 6. Mai 1928
???
Das Urner Volk schafft die Landsgemeinde ab.
UW 19, 12.5.1928
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1928  - Sonntag, 6. Mai 1928
Uri schafft die Landsgemeinde ab
Die Landsgemeinde beschliesst auf ein vom Landrat empfehlend begutachtetes Volksbegehren die Abschaffung der Landsgemeinde; inskünftig erfolgt die Stimmabgabe schriftlich und geheim. In "würdiger, ruhiger Tagung" erletigt die letzte Urner Landsgemeinde von mittags 12 Uhr bis nachmittags 4 Uhr ihre Geschäfte.
UW 19, 12.5.1928
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1947  - Samstag, 1. März 1947
Initiative zur Wiedereinführung der Landsgemeinde
In Bürglen formiert sich unter dem Präsidium von Gemindeschreiber Franz Imhof ein Initiativekomitee, das sich für die Wiedereinführung der Landsgemeinde einsetzt.
UW 18, 5.3.1947
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1955  - Freitag, 1. April 1955
Initiativbegehren zur Wiedereinführung der Landsgemeinde
In Bürglen hat sich ein Initiativkomitee für die Wiedereinführung der Landsgemeinde gebildet. Präsident ist erneut Franz Imhof (Bibi) aus Bürglen. Erst vor zwei Jahren wurde eine gleichlautende Initiative mit 3672 Nein-Stimmen gegen 2198 Ja-Stimmen abgelehnt.
UW 29, 16.4.1955
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VERFASSUNGEN
DES KANTONS URI

Übersicht
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Verfassung von 1820
Verfassung von 1850
Verfassung von 1888
Verfassung von 1984
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Verfassung nach Datum
Verfassungsthemen

ABGELEHNTE
VERFASSUNGSENTWÜRFE

Entwurf vom 7. Mai 1876
Entwurf vom 29. Oktober 1876

BUNDESVERFASSUNG

Uri und die Bundesverfassung 
Bundesverfassung (externer Link)

 

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 18.10.2020