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BEZIEHUNGEN

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Einzelne Urner Lands- und Bezirksgemeinden

Sonntag, 2. Mai 1852
Landesgemeinde vom 2. Mai 1852
Ort: Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann: Alexander Muheim
Landschreiber: Karl Franz Lusser
Quelle: Abl UR, 1852, Nr. 15, 14.04.1852, Beilage nach S. 080/1-4 (Beratunsgegenstände); Abl UR, 1852, Nr. 18, 05.04.1852, S. 94 f. (Verhandlungen),

GESCHÄFTE UND BESCHLÜSSE

Kriminalgesetz
Der vom Landrat eingereichte revidierte Entwurf eines Kriminalstrafgesetzes wird nicht angenommen, sondern es soll beim Artikel 254 des Landbuchs «sein Verbleiben haben».
Quelle: Abl UR, 1852, Nr. 15, 14.04.1852, Beilage nach S. 080/1; Abl UR, 1852, Nr. 14, 07.04.1852, Beilage nach S. 072/1-13.
> Antrag und Unterlagen
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Gehalt der Kantonsbeamten
Die Landsgemeinde stimmt der Vorlage des Landrats zu.
Quelle: Abl UR, 1852, Nr. 15, 14.04.1852, Beilage nach S. 080/1 f.;
> Antrag und Unterlagen
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Ohmgeld
Die Landsgemeinde beschliesst, dass das Ohmgeld als direkte kantonale Einnahme erklärt wird und nach den bisherigen Ansätzen, die nicht erhöht werden sollen, im ganzen Kanton bezogen wird. Die Hälfte des Reinertrages fällt zu 9 /10 der Armenkasse des Bezirks Uri und zu 1/10 der Armenkasse des Bezirks Ursern zur Hebung des Armenwesens zu. Der Landrat wird mit der weiteren Ausführung und Vollziehung beauftragt.
Quelle: Abl UR, 1852, Nr. 15, 14.04.1852, Beilage nach S. 080/2;
> Antrag und Unterlagen
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Entlassung der Verfassungs- und Gesetzes-Revisionskommission
Die Landesgemeinde bestimmt dem Begehren der Verfassungs- und Gesetzesrevisionskommission auf ihre Entlassung zu und enthebt diese auf den Antrag des Landrates ihres Mandates, sobald sie «einige, ihrer Berathung noch anhängige Gesetzesentwürfe erledigt haben wird.»
Quelle: Abl UR, 1852, Nr. 15, 14.04.1852, Beilage nach S. 080/2 f.;
> Antrag und Unterlagen
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Definitive Bestätigung der vom Landrathe erlassenenen Gesetze
Die Landesgemeinde erteilt folgenden vom Landrat kraft §. 47 der Kantonsverfassung während des Jahres erlassenen Gesetzen die definitive Genehmigung:
1) Gesetz über Umänderung «unerhebbarer» Geldbussen in eine andere Strafe vom 14. August 1851.
2) Eid der Mitglieder des zweifachen Landrates vom 22. März 1852.

Quelle: Abl UR, 1852, Nr. 15, 14.04.1852, Beilage nach S. 080/3;
> Antrag und Unterlagen
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Erneuerungswahl für den Regierungsrath
Nach erfolgter Bestätigung desjenigen, was gemäss Landbuch § 17 zu bestätigen ist, und nach den erfolgten üblichen Abdankungen des Landammanns, Statthalters und Seckelmeistcrs werden Landammann Alexander Muheim, Landesstatthalter Karl Emanuel Müller und Landesseckelmeister Xaver Schillig in ihren Ämtern wieder bestätigt.
Für den durch Losentscheid im Austritt befindlichen Pannerherrn Anton Schmid wird Alt-Regierungsrat Franz Jauch von Altdorf zu einem Pannerherrn gewählt.

Quelle: Abl UR, 1852, Nr. 15, 14.04.1852, Beilage nach S. 080/3;
> Antrag und Unterlagen
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Wahl eines Landesfürsprechenden, Wahl des Landeshauptmanns
Für den entlassenen Landeshauptmann Vinzenz Müller wird Alt-Regierungsrat Joseph Lusser von Altdorf zum Landeshauptmann gewählt.
Quelle: Abl UR, 1852, Nr. 15, 14.04.1852, Beilage nach S. 080/4;
> Antrag und Unterlagen
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Wahl des Kantonsgerichts
Bei sehr vorgerückter Zeit wird die Fortsetzung der Landesgemeinde betreffend Vornahme der noch auf den Traktanden stehenden Wahlen eines Präsidenten, zweier Mitglieder und dreier Suppleanten des Kantonsgerichts, zweier Ständeräte und eines Landesfürsprechers auf den nächsten Sonntag bei an diesem Tage auf dem Lehn in Altdorf sich versammelnden Nachgemeinde beschlossen.
Quelle: Abl UR, 1852, Nr. 15, 14.04.1852, Beilage nach S. 080/3;
> Antrag und Unterlagen
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022