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Der Rat (1803-1850)

Die kantonalen Beamten

EHEMALIGE BESTIMMUNGEN ZUR BEAMTUNG IM URNER LANDBUCH

Mittwoch, 1. Januar 1823
Eid der Landesfürsprecher (Art. 6 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 012-013
   
«Die Landsfürsprechen sollen zu Gott und den Heiligen schwören: Ihr Amt getreu zu verrichten, ihrer Parth Sachen nach ihrem Wssen und Verstand treu darzustellen und vorzutragen, und keinerley Gefahr zu gebrauchen, auch ihrer Parthen Angelegenheit nur auf dem Rathhause, vorzubringen und nicht vorher im Land herumzulaufen und Richter oder Räth zu berichten, vielweniger denselben etwas anzubiethen, oder durch andere unerlaubte Mittel Rechtshändel zu führen, oder andere Sachen vor Oberkeit zu bewirken zu suchen; auch gleich den Richtern und Räthen zu verschweigen, was zu verschweigen, und anzuzeigen, was anzuzeigen ist. Alles getreu und ohne Gefährde.»
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ÜBERSICHT

Der Landrat (bestimmtes Datum)

AKTUELL

Eckdaten und Rechtsgrundlagen
Aktuelle Mitglieder des Landrats
Sitzverteilung der Parteien
Aktuelles Landratsbüro

GESCHICHTE

Landräte nach Gemeinden
Landratspräsidien
Eckdaten des Urner Landrates

STATISTIK

Frauen im Landrat
Ratsherren-Alter
Sesselrekorde

PARLAMENTARISCHE VORSTÖSSE

Übersicht

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / letzte Aktualisierung: 26.11.2019