Die kantonalen Beamten
EHEMALIGE BESTIMMUNGEN ZUR BEAMTUNG IM URNER LANDBUCH
Mittwoch, 1. Januar 1823
Eid der Sustbeamten (Art. 11 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 015
«Der Sustmeister und die Bestätter sollen schwören: Des Landes getreue Beamte zu seyn, und alle ihre vorgeschriebenen Pflichten unpartheyisch, mit Beflissenheit und Treue zu erfüllen, und so des Landes Nutzen und Ehre zu fördern, auch strenge Verschwiegenheit über die Geschäfte der resp. Kaufmannschaft zu beobachten. Alles getreu und ohne Gefährde.»
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