Die kantonalen Beamten
EHEMALIGE BESTIMMUNGEN ZUR BEAMTUNG IM URNER LANDBUCH
Mittwoch, 1. Januar 1823
Eid des Schiffmeisters (Art. 13 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 015-016
«Der Schiffmeister soll schwören: , Ein unpartheyischer Schiffmeister zu seyn, und dre zuerst Ankommenden, gleich fremd oder einheimisch, vor abzufertigen bey Tag und bey Nacht nach Inhalt des Theilbriefs; doch mit Rücksicht auf Wind und Wetter nach Gestalt der Sachen und gewissenhaftem Befinden, damit Niemand in seinen Geschäften versäumt, aber auch Niemand augenscheinlicher Gefahr ausgesetzt und verwahrloset werde; — die Kaufleute mit ihren Waaren und andere Durchreisende um den oberkeitlich bestimmen Lohn zu fertigen, und den Schiffleuten nicht zu gestatten mehreres zu fordern, als was festgesetzt ist, was aber Jemand aus freyem Willen ohne Zumuthung als Trinkgeld geben würde, mag er ihnen zulassen; dann auch auf den Zustand von Schiff und Geschirr zu wachen, die Theilordnung nach bestem Vermögen aufrecht zu erhalten, die Ungehorsamen und Widerspenstigen der oberkeitlichen Schifffahrts-Kommission anzuzeigen, und U.G. Hrn. und Obern hohen Verordnungen gewärtig und gehorsam zu seyn. Alles getreu und ohne Gefährde.»
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