Die kantonalen Beamten
EHEMALIGE BESTIMMUNGEN ZUR BEAMTUNG IM URNER LANDBUCH
Mittwoch, 1. Januar 1823
Eid der Dorfweibel (Art. 14 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 016-017
«Sie sollen schwören: Nicht nur der Lands-Obrigkeit, sondern auch dem Dorfgericht der Gemeinde, wo sie als Weibel angestellt, und deren Vorstehern gehorsam zu seyn; den Nutzen des Kantons überhaupt, so wie den Nutzen dieser Gemeinde insbesondere zu befördern, und den Schaden zu wenden; das, so ihnen aufgetragen wird, treu und redlich zu besorgen; jedermann um den gebührenden Lohn das Pfänden, Citieren und andere von ihrem Amt abhangende rechtlichen .Akten in der Gemeinde gewissenhaft und unpartheytsch zu verrichten, und überhaupt der Gemeinde getreuer Ammann zu seyn. Alles getreu und ohne Gefährde.»
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Dorfweibel: Pflichten und Befugnisse (Art. 078 LB)
LB UR (1823) Bd I S. 062.
«Bey jedem Dorfgericht soll ein Weibel seyn, der auch von der Gemeinde gewählt wird. Diese Dorfweibel sollen in Eid genommen werden, haben die oberkeitlichen und dorfgerichtlichen Aufträge zu vollziehen, und sind befugt, jeder in seinem Gemeindsbezirk, in Schuldbetreibungcn, Pfänden und Schätzen die Verrichtungen auszuüben, wie die Landweibel oder 4 Amtsleute im ganzen Kanton thun mögen, sollen dabey aber die gleichen Pflichten und Gesetze beobachten.
Der Bezirk Ursern wird in dieser Hinsicht für eine Gemeinde geachtet, wo die Bezirks-Regierung die Obliegenheiten der Dorfgerichte versieht oder anordnet, und der Bezirks- oder Thalweibel im ganzen Bezirk obige Verrichtungen der Dorfweibel versieht.»
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