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Der Rat (1803-1850)

Die kantonalen Beamten

EHEMALIGE BESTIMMUNGEN ZUR BEAMTUNG IM URNER LANDBUCH

Mittwoch, 1. Januar 1823
Eid der Bannwärte und Waldvögte (Art. 282 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 029-030.
   
«Die Bann-Wärte und Waldvögte sollen schwören über Handhabung der allgemeinen Holz-Ordnung so wie allfälliger Verordnungen und Aufträge von Seite U. G. Hrn. und Obern, oder der löbl. Gemeinden in den ihrer Obsorge anvertrauten Waldungen nach Wissen und Pflicht zu wachen, die Fehlbaren in geringen Fällen zuerst abzumahnen, in Wiederholungs- und bey größern Fällen aber ohne Rücksicht der Person, wenn der Frevel in oberkeitlichen Wäldern begangen dem Hrn. Landsseckelmeisier: — wenn aber in Matten-Bännen oder Gemeinds-Waldungen dem Dorfgerichte anzuzeigen, — und überhaupt durch Obsorge für die gehörige und gesetzmäßige Erhaltung und Aufnahme der Waldungen, des Landes und ihrer Gemeinden Nutzen zu fördern und Schaden abzuwenden. Alles getreulich und ohne Gefährde.
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Der Landrat (bestimmtes Datum)

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Eckdaten und Rechtsgrundlagen
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / letzte Aktualisierung: 26.11.2019