Die kantonalen Beamten
EHEMALIGE BESTIMMUNGEN ZUR BEAMTUNG IM URNER LANDBUCH
Mittwoch, 1. Januar 1823
Eid der der Landmarcher (Art. 285 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 031-032.
«Die zu Eigen und Allmend verordneten Landmarcher sollen schwören: Niemanden von der Allmend etwas aufzuzeichnen, es seye dann vorher gewohntermaßen von den Hrn. Landleuten bewilliget worden: auch Niemanden offenes Land auszuzeichnen; indem solches der Rüthi-Ordnung zuwiderläuft.
Bey der Auszeichnung von Rüthenen, Plätzen, Hanfgärten, Hagrichtigen und dergleichen: wie auch wenn es zwischen Eigen und Allmend — oder Eigen — und Eigen ist, immer gewissenhaft und unparteyisch zu Werke zu gehen: Der bestehenden Rüthe-Ordnung und dem Landbuche genau nachzuleben, und somit das Recht und den Nutzen des Landes zu befördern. — Alles getreulich und ohne Gefährde.»
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Wahl der Landmarcher (Art. 333 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 091.
«Es sollen vier zu Eigen und Allmend verordnete Landes-Marker seyn, welche von der Bezirks-Lands-Gemeinde auf Lebenslang gewählt und laut Art. 285. in Eid genommen werden. Dieselben sollen nach der Rütiordnung handeln, und überhaupt in ihren Amtsverrichtungen gewissenhaft und unpartheyisch seyn.»
> Ergänzung Art. 285: Hüttenrechte auf Allmend (LB UR (1826) Bd II S. 031-032).
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