Die kantonalen Beamten
EHEMALIGE BESTIMMUNGEN ZUR BEAMTUNG IM URNER LANDBUCH
Mittwoch, 1. Januar 1823
Eid der Alp- und Hirtevögte (Art. 280 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 027.
«Die Alp-und Hirte-Vögte sollen zu Gott und den Heiligen schwören: ihr Amt getreu zu verwalten, und nach beßtem Vermögen zu verhüten, daß die Alp durch Schmalvieh oder andern Frevel nicht geschädiget werde. Im Frühling, sobald sie finden, daß die Alp zu verwachen nothwendig sey, Ordnung zu geben, daß solches geschehe, oder der Hirt zur Beschirmung auffahre. Sie sollen wenigst dreymal, und auch mehr, wenn es die Nothwendigkeit erfordert, persönlich in die Alp sich verfügen, gute Aufsicht halten, und in der Alp nichts gedulden, was wider das Land-Buch ist: auch die Fehlbaren anzeigen; und überhaupt dafür wachen, daß der festgesetzten Alp- oder Hirte-Ordnung nachgelebt, und der Schwand-Batzen laut Satz und Ordnung gehörig verarbeitet werde. — Alles getreu und ohne Gefährde.»
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Eid der Hirte auf Surenen, Fisseten, Matten und Ruosalp (Art. 281 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 028-029.
«Der Hirt von Surrenen, Fisseten, Seen-Alp, Matten, Alplen und Ruosalp solle zu Gott und den Heiligen schwören: den ihm übertragenden Hirtendienst getreu und fleißig zu versehen, ein unparteyischer Hirt zu seyn, daß ihm anvertraute Vieh gut zu besorgen, und selbes nach seinem beßten Vermögen vor Schaden zu hüten, das Salz unter das Hirtevieh zu vertheilen, und hierin niemanden besonders zu begünstigen, seine Alp-Knechte zu genauer Pflicht-Erfüllung anzuhalten: auch die zur Unterhaltung ihm obliegenden Gebäude, Häge, Mauern und Gräben in gutem Stande zu erhalten, und dafür zu sorgen, daß beständig ein Vorrath an Heu für krankes Vieh vorhanden sey.
In Ansehung der Annahme des Viehes, des Auf- und Ab-Fahrens der Hirti und in Betreff der Schafe sich pünktlich nach Vorschrift der Hirte-Ordnung zu benehmen: auch daß er dem Jagen nicht nachgehen — keinerley Gemeinschaft oder Einverständniß mit Fremden habe, und auch allen übrigen durch den Artikel 398 ihm auferlegten Hirten - Pflichten getreulich Nachkommen wolle. Frevel und Fehlbare sogleich an Behörde anzuzeigen: die Anordnungen des Alp-Vogts gehörig zu vollziehen: Unsrer GHern. und Obern weitere Befehle zu gewärtigen und denselben gehorsam zu seyn: den Nutzen der Alp und der Hirti angelegentlich zu befördern, und Schaden oder Gefahr abzuwenden. — Alles getreulich und ohne Gefährde.»
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