Die kantonalen Beamten
EHEMALIGE BESTIMMUNGEN ZUR BEAMTUNG IM URNER LANDBUCH
Mittwoch, 1. Januar 1823
Eid des Postmeisters zu Altdorf (Art. 288 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 033-034.
«Der Postmeister zu Altdorf solle zu Gott und den Heiligen schwören: über das Geheimniß der Post die strengste Verschwiegenheit zu beobachten: die zur Post aufgegebenen Briefschaften, Gelder, Valoren, Paquets und Effekten mit aller Befliessenheit an Bestimmung zu expetiren, und die ankommenden Gegenstände sogleich abzugeben, und an ihre Addressen gelangen zu lassen.
In Ansehung der Taxen den vorgeschriebenen Tarif zu beobachten, denselben nicht zu überschreiten, und sein Amt mit beßter Treue und Sorgfalt zu verwalten. Alles getreulich und ohne Gefährde.»
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