GESCHICHTE

Allgemeines Geschichtsforschung

ZEITGESCHICHTE

Zeitraum Frühzeit Römer und Alemannen Früh- und Hochmittelalter Tells Legende Spätmittelalter Altes Uri Helvetik Mediation 1813 - 1848/50 1850 - 1888 1888 - heute

Landesbehörden im Spätmittelalter

Landessäckelmeister

Der Säckelmeister (erstmals 1417 erwähnt) war der Verwalter des Staatshaushaltes. Er war auch der amtliche Kläger vor dem Siebner- und Fünfzehnergericht. Der Säckelmeister wurde von der Landsgemeinde gewählt. Seiner unmittelbaren Leitung unterstanden die Zoller und Strassenknechte.
Die Revision und die Ablage der Landesrechnung waren genau geregelt und erfolgte in zwei Stufen. Vorerst wurden alle Forderungen, die bis Mitte April beim Säckelmeister eingereicht sein mussten, durch einen Ausschuss geprüft. Zum Ausschuss gehörten der regierende und der ausgetretene Landammann, der Statthalter, der alt Säckelmeister, die zwei ältesten Räte „aussert“ Altdorf nebst Landschreiber und Weibel. Alsdann legte der Säckelmeister jeweils am Freitag vor der ordentlichen Landsgemeinde die Landesrechnung ab. Hierzu waren verordnet alle vorsitzenden Herren, die vier von der Gemeinde bestimmten Landesrechner sowie von jeder Genossame zwei durch die Dorfschaften Bestimmte samt allen Landschreibern und Weibeln von Altdorf. Der Säckelmeister hatte die Rechnung vorzutragen und jedem Ausschussmitglied eine gedruckte Rechnung auszuhändigen.
Die geheimen Ratssäckelmeister liehen auf Gold und Silber hin Geld aus dem Staatsschatz zu 5% Zins aus. Das in katholischen Gegenden ungewohnte Zinsgeschäft dürfte wohl in Zeiten der Not und der Bedrohung durch die Konfessionskriege begonnen worden sein und geschah mit päpstlicher Erlaubnis zur Bestreitung der obrigkeitlichen Kosten und zur Verteidigung der katholischen Religion.

Der Eid des Säckelmeisters lautete: „Der Säckelmeister des Lands solle zu Gott und den Heiligen schwören: Des Landes und UGHHrn. getreuer Amtsverwalter zu seyn im Einnehmen und Ausgeven, und alles gehörig einzuziehen und zu verrechnen, auch alle, die ihm um Bußen angeklagt werden, oder er selbst genugsam vernähme, an Behörde anzuzeigen. Alles getreu und ohne Gefährde.“
Quellen / Literatur: LB UR 1823, Art. 1; Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 49.

AMTSTRÄGER (1291-1515)

1508 - 1508 / Landessäckelmeister
Püntener Johannes II. (*1459) / Altdorf
> Porträt
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / letzte Aktualisierung: 26.11.2019