Politische Grundrechte
Grundrechte; Stimm- und Wahlrecht
Quellen, Literatur:
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ENTSCHEIDE DER URNER LANDS- UND BEZIRKSGEMEINDE
Gesetz betreffend geheime Abstimmung in den Gemeinden.
Landesgemeinde vom 7. Mai 1916
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Detailangaben
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Abänderung Art. 23 KV (Ausschluss Stimmrecht) und Art. 24 KV (Stimmfähigkeit).
Landesgemeinde vom 1. Mai 1921
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Detailangaben
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Abänderung von Art. 24 I KV (Wahlfähigkeit).
Landesgemeinde vom 7. Mai 1922
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Detailangaben
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EIDGENÖSSISCHE ABSTIMMUNGEN
Sonntag, 14. Januar 1866
Stimmrecht der Niedergelassenen in kantonalen Angelegenheiten
CH
Nein
/ UR
Nein
> Detailansicht
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Sonntag, 14. Januar 1866
Stimmrecht der Niedergelassenen in Gemeindesachen
CH
Nein
/ UR
Nein
> Detailansicht
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Sonntag, 23. Mai 1875
Bundesgesetz über die politische Stimmberechtigung der Schweizerbürger
CH
Nein
/ UR
Nein
> Detailansicht
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KANTONALE ABSTIMMUNGEN
Sonntag, 5. März 1972
Einführung des vollen aktiven und passiven Wahl- und Stimmrechts der Frauen im Kanton Uri
UR
Ja
> Detailansicht
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Sonntag, 21. März 1976
Abänderung von Artikel 23 der KV (Ausschluss vom Stimmrecht)
UR
Ja
> Detailansicht
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Sonntag, 6. Juni 1982
Änderung von Art. 3 Abs. 2 des Abst. Gesetzes betreffend Herabsetzung des Wahl- und Stimmrechtsalters
UR
Nein
> Detailansicht
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Sonntag, 5. März 1989
Volksinitiative "zur Herabsetzung des Stimmrechtsalters" (Änderung WAVG)
UR
Ja
> Detailansicht
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Sonntag, 26. September 2021
Änderung des Gesetzes über die geheimen Wahlen, Abstimmungen und die Volksrechte (WAVG) (Stimmrechtsalter 16)
UR
Nein
> Detailansicht
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Sonntag, 26. September 2021
Änderung der Verfassung des Kantons Uri (Stimmrechtsalter 16)
UR
Nein
> Detailansicht
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VERFASSUNGSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
KV 1850 Art. 007 (Änderung vom 27.10.1850)
Politisches Stimm- und Bürgerrecht
Verfassung vom 5. Mai 1850
Allgemeine Bestimmungen
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Allgemeine Bestimmungen
«Jeder übt sein politisches Stimm- und Bürgerrecht da aus, wo er gesetzlich niedergelassen ist. Niemand kann sein Bürgerrecht zugleich an mehr als einem Orte ausüben.»
27.10.1850-05.05.1888
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LB UR 1853 Bd 5, S. 4;
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KV 1888 Art. 24 (Änderung von 07.05.1922)
Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten (Wahlfähigkeit)
Verfassung vom 6. Mai 1888
Bestimmungen
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Staatsbürgerliche und persönliche Rechte und Pflichten
"Wahlfähig ist jeder Stimmberechtigte, ausgenommen die nicht rehabilitierten Konkursiten und ausgepfändeten Schuldner.
Wahlen, welche von der Landsgemeinde, dem Landrathe, den Gemeindeversammlung und den Korporationsgemeinden getroffen werden, stehen für zwei Amtsdauern unter dem Amtszwange. Eine Ersatzwahl während einer Amtsdauer ist als ganze Amtsdauer in Rechnung zu bringen.
Das Nähere hierüber enthält das Gesetz, welches Rücksicht auf Vertheilung daheriger Lasten und Beschwerden nehmen wird."
07.05.1922-04.05.1929
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LB UR Bd 9, S. 17; Abl UR 1929, Abstimmungs-Vorlage S. 12.
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LB UR Bd 09 (1922-1929) S. 017
Aenderung der Kantonsverfassung (Wahlfähigkeit).
Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Gesetze und Verordnungen (Bd 9), 1922-1929
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Änderung der Kantonsverfassung (1922, Art. 24)
«In Art. 24, 1. Absatz, der Kantonsverfassung, der jetzt lautet: „Wahlfähig ist jeder Stimmberechtigte, ausgenommen die Akkorditen, sowie die nicht rehabilitierten Konkursiten und ausgepfändeten Schuldner", werden die Worte „die Akkorditen, sowie" gestrichen.»
07.05.1922-
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Landsgemeindebeschluss vom 7. Mai 1922 (LB UR Bd. 9, S. 17).
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LB UR Bd 08 (1916-1921) S. 438
Änderung der Kantonsverfassung.
Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Gesetze und Verordnungen (Bd 8), 1916-1921
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Änderung der Kantonsverfassung (1921, Art. 23, 24)
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri, auf den Antrag des Landrates, beschließt:
1. In Art. 23 der Kantonsverfassung (Ausschluß vom Stimmrecht) wird gestrichen: ,,c) die Falliten bis zu ihrer Rehabilitation", sowie der letzte Absatz : „Falliten, welche durch Mißgeschick, ohne direktes Verschütten und ohne im Verdachte betrügerischer Handlungen zu stehen, in's Falliment gekommen sind, können nach Verfluß von sechs Jahren durch Urteil des Obergerichtes wieder in das Aktivbürgerrecht eingesetzt werden."
2. Art. 24, Absatz 1, wird ergänzt: „Wahlfähig ist jeder Stimmberechtigte, ausgenommen die Akkorditen, sowie die nicht rehabilitierten Konkursiten und ausgepfändeten Schuldner."
Altdorf, den 1. Mai 1921.
Namens der Landesgemeinde des Kantons Uri,
Der Landammann: I. Meyer.
Der Kanzleidirektor: Friedr. Gisler.
Vorstehende Verfassungsänderung wurde von der Bundesversammlung gewährleistet am 13. und 25. Juni 1921.»
01.05.1921-
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Landsgemeindebeschluss vom 01.05.1921 (LB UR 1916-1921 Bd. 8, S. 438).
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KV 1850 Art. 007
Politisches Stimm- und Bürgerrecht
Verfassung vom 5. Mai 1850
Allgemeine Bestimmungen
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Allgemeine Bestimmungen
"Jeder übt sein politisches Stimm- und Bürgerrecht da aus, wo er gesetzlich niedergelassen ist. Niemand kann sein Bürgerrecht zugleich an mehr als einem Orte ausüben.
Kein Bürger kann seines wirklichen Bürgerrechtes verlustig werden, mit Vorbehalt der gesetzlichen Erneuerung für solche, die anderswo ihr Bürgerrecht ausüben."
05.05.1850-26.10.1850
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Verfassung des eidgenössischen Kantons Uri, Altdorf 1850 (StAUR R-362-11/17).
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GESETZESBESTIMMUNGEN (LANDBUCH)
Gesetz über das Stimmrecht und die Besteuerung niedergelassener Nichtkantonsbürger
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Link:
Gesetzestext
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Geltende Bestimmungen (31.12.1891)
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Link:
Gesetzestext
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Gesetz über das Stimmrecht an Dorfgemeinden
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Link:
Gesetzestext
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RRB betreffend das Stimmrecht der Kantonsbürger-Aufenthalter
20.04.1901
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Link:
Gesetzestext
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EREIGNISSE ZUM GRUNDRECHT
Montag, 16. Februar 1920
Rote Köpfe auf dem Rathausbalkon
Auf dem Rathausplatz kommt an der Fasnacht die «Gleichheit der Frau und ihr Stimmrecht» in Wort und Bild zur Darstellung. Der Balkon des Rathauses in Altdorf ist dicht mit den Vertreterinnen des schönen Geschlechts besetzt. Ein Witzbold bringt es nun fertig, eine grosse Affiche mit der Aufschrift «Der neue Landrat» an das Balkongeländer zu heften, und hinter dieser Dekoration auf dem Balkon sieht man auf einmal die roten Köpfe und langen Gesichter der Landesmutter sowie Frauen und Töchter von Regierungs- und Landratsmitgliedern. Die Lachsalve soll beim Anblick des ungewollten Bildes weithin hörbar gewesen sein.
Gisler-Jauch Rolf, Fasnächtliches Uri, S. 265.
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Sonntag, 30. Januar 1972
Das Urner Volk sagt Ja zur Einführung des integralen Frauenstimmrechts
Das Urner Volk nimmt die Einführung des sogenannten integralen Frauenstimmrechts an. Die Frauen erhalten das Stimm- und Wahlrecht auf Kantonsebene. Es bleibt jedoch den Gemeinden und Korporationen überlassen, auf ihrer Ebene das Stimmrecht den Frauen auch zu erteilen.
Abl UR 1972, S. 120.
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Mittwoch, 9. Juli 1997
Beschwerde gegen Ungültigerklärung der Wahlchancen-Initiative beim Bundesgericht
Die Gründe Bewegung (GB) Uri reicht beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Ungültigkeiterklärung der Wahlchancen-Initiative durch den Landrat ein. Die GB Uri hofft, dass das Bundesgericht den "bedauerlichen Fehlentscheid des Landrates" korrigiere, damit die Initiative, welche die Stellung der Frauen in der Urner Politik stärken möchte, doch noch zur Abstimmung gelangen könne.
UW 54, 12.7.1997.
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Mittwoch, 26. Mai 1999
Volk soll über den Ausbau der Klausenstrasse befinden
Der 53-Millionen-Kredit für den Ausbau der Klausenstrasse muss dem Urner Stimmvolk vorgelegt werden. Das Bundesgericht heisst mit 4:3-Stimmen eine Stimmrechtsbeschwerde der SP Uri gut. Es handle sich dabei allerdings um einen Grenzfall. Für den urner Baudirektor Anton Stadelmann ist das urteil "mehr eine Glaubenssache als eine Rechtsfrage", wie es auch ein überstimmter Richter in Lausanne festgehalten hat.
UW 40, 26.5.1999
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Mittwoch, 2. Juni 1999
Nur umstrittene Gesetze vors Volk - Opposition angesagt
Der Landrat beschliesst, das obligatorische Gesetzesreferendum zu lockern. In Zukunft müssen Gesetze und gesetzesänderungen nur noch vors Volk, wenn diese im Landrat nicht eine zweidrittelsmehrheit erreicht haben. Bei wichtigen Vorlagen kann der landrat überdies beschliessen, dass diese ungeachtet dieses Passus vors Volk müssen. Von drei Landräten wird jedoch Opposition angekündigt.
UW 43, 5.6.1999
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Sonntag, 26. September 2004
Neues Stimmkuvert auch in Uri
Erstmals erfolgt die Stimmabgabe mit einem neuen Zweiwegkuvert mit Sichtfenster. Im Stimmkuvert ist neben dem Abstimmungsmaterial auch ein separater Stimmrechtsausweis.
UW 65, 21.8.2004
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VOLKSABSTIMMUNGEN
GRUNDRECHTE
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