Die Säumergenossenschaften übernahmen den Transport der Kaufmannsgüter über den Gotthardpass. Sie wurden von den Teilern geleitet. Ausgangspunkt und Zielort war der Hafenort Flüelen.
Das Saumrecht war Bestandteil des Landrechts und wurde sowohl als Haupt- als auch als Nebenerwerb ausgeübt. Die Säumer waren genossenschaftlich organisiert. Etappen der Säumerei waren Flüelen, Silenen, Wassen und Ursern. Hier bestanden auch Säumergenossenschaften und Susten.
Die Säumergenossen hatten auf ihren Strecken das Transportrecht, ein Privileg, welches ihnen eine monopolartige Stellung verlieh (Strusfuhr). Die Kaufleute schätzten den schnellen Transport und waren auch bereit, dafür einen höheren Preis zu zahlen (Strackfuhr). Für solche Transporte musste aber als Beitrag an den Strassenunterhalt jeder Säumergenossenschaft die Fürleiti
bezahlt werden.
Bilder:
Saumtiere auf der Furka, StAUR Slg Graphica
50.01-N-1833. Die St. Antonius-Kapelle in den
Schöllenen, nach der Natur gezeichnet von Xaver
Trinner 1794, in: StAUR K.F. Lusser; Grosses Skizzenbuch
2008-0034.
BEGRIFFE ZUM SÄUMERWESEN
Fürleiti
Fürleiti war jene Gebühr, welche fremde Kaufleute für die Saumlasten bezahlen mussten, welche sie nicht «zum Teil schlugen», also nicht den einheimischen Säumergenossenschaften zum Transport übergaben, sondern mit eigenen Pferden oder Saumtieren führten. Die Fürleiti betrug im Spätmittelalter pro Saum 3 Kreuzplappart und ein alter Sechsger. Seit dem 16. Jahrhundert bestanden differenzierte Zolltarife. Die Fürleiti war für den Unterhalt von Weg und Steg bestimmt. Diese Last ruhte auf den örtlichen Säumergenossenschaften, weshalb deren Teiler am Einzug der Fürleiti beteiligt waren.
Quellen / Literatur: Stadler Hans, Die Behörden- und Verwaltungsorganisation Uris, GF Bd 133 (1980), S. 50.
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Säumergenossenschaften
Die Säumer waren genossenschaftlich organisiert. Die Säumergenossenschaften übernahmen den Transport der Kaufmannsgüter über den Gotthardpass. Ausgangspunkt und Zielort war der Hafenort Flüelen. Etappen der Säumerei waren Flüelen, Silenen, Wassen und Ursern. Hier bestanden auch Säumergenossenschaften.
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Saumrecht
Das Saumrecht war Bestandteil des Landrechts wie der Nutzen und die Pflichten an den Alpen, Allmenden, Wäldern. Nur vollwertige Mitglieder der Genossamen durften säumen. Das Saumrecht wurde sowohl als Haupt- als auch als Nebenerwerb ausgeübt.
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Strackfuhr (Fürleiti)
Strackfuhr - Vorteile für den Kaufmann
Die Kaufleute schätzten den schnellen Transport und waren auch bereit, dafür einen höheren Preis zu zahlen. Deshalb gab es schon früh Säumer, die ausserhalb der genossenschaftlichen Organisation über weitere Strecken hinweg Transporte ausführten. Für solche Transporte musste aber als Beitrag an den Strassenunterhalt jeder Säumergenossenschaft die Fürleiti bezahlt werden. Von der Fürleiti waren nur die Schwyzer und Unterwaldner befreit.
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Strus- oder Teilfuhr
Strus- oder Teilfuhr - Vorteile für den Säumer
Die Säumergenossen hatten auf ihren Strecken das Transportrecht, ein Privileg, welches ihnen eine monopolartige Stellung verlieh (Strusfuhr). Die Strecke der Ursner Säumer reichte bis zur Passhöhe. die Flüeler führten bis Silenen, die Silener bis Wassen, und die Wassner bis Ursern. Die Säumer waren auch verpflichtet, die Güter zu befördern, damit die Kaufleute nicht warten mussten. Darüber hinaus oblag ihnen der Unterhalt von Weg und Steg, wobei die gesamte Genossame subsidiär im Hintergrund stand. Der Säumer konnte abends wieder heimkehren und seinen Landwirtschaftsbetrieb besorgen. Zudem konnte in der jahreszeitlichen Verhältnissen das Verkehrsmittel (Schlitten) auf den einzelnen Streckenabschnitten besser angepasst werden. Die Teilfuhr bestand bis ins 19. Jahrhundert.
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Susten
Für den sicheren Warentransport waren die Susten unentbehrlich, wo die Kaufmannsgüter eingelagert werden konnten und vor Wetter und Diebstahl geschützt waren. In Uri bestanden folgende Susten:
- Flüelen
- Silenen
- Wassen
- Andermatt
1806 wurde auf dem Altdorfer Lehnplatz die Kantonalsust eröffnet (heutiges Zeughaus). Diese verlor jedoch nach Eröffnung der Gotthardstrasse schnell an Bedeutung.
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Teiler
Die Säumergenossenschaften wurden von den Teilern geleitet, die jedem Säumer die Saumlasten zuteilten, die Spedition überwachten, die Abrechnung mit den Kaufleuten besorgten und die Fuhrlöhne aus zahlten.
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EREIGNISSE ZUM SÄUMERWESEN
1440
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Montag, 30. März 1440
Gesuch um Erhöhung der Saumlasten
Auf Ansuchen von Uri gestatten Luzern, Schwyz, Unterwalden und Zug, dass der Zollner von Göschenen zu den vier Ledinen (Saumlasten), welche seit jeher wöchentlich über den Gotthard gehen, jede Woche noch weitere vier bis auf Widerruf hinübergehen lassen möge. Doch soll dieses Quantum jede Woche bezogen, nicht aber zusammengespart werden.
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Band 1, S. 15.
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1440
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Montag, 30. März 1440
Quantum der Gotthardpassierenden wird erweitert
Luzern, Schwyz sowie Ob- und Nidwalden gestatten auf Bitte von Uri, dass der Zollner von Göschenen zu den vier Ledinen, welche von Alter her wöchentlich über den Gotthard gehen, jede Woche noch weitere vier hinüber gehen dürfen, bis auf Widerruf. Das Quantum muss jedoch jede Woche bezogen und darf nicht zusammengespart werden.
Eidgenössische Abschiede, Band II, S. 139.
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1618
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Montag, 22. Oktober 1618
Protest gegen zu hohe Stallmieten
Da der Handelsverkehr über den Gotthard durch die Erhöhung der Stallmieten sehr erschwert wird, ersuchen die an der Konferenz in Luzern vertretenen Orte, dass Uri diesbezüglich Milderung verschafft.
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Bd. 1, S. 52.
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1647
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Dienstag, 3. Dezember 1647
Innerschweiz fordert Erlaubnis für Weinfuhren auch an Sonntagen
Die Dreiörtige Konferenz in Brunnen beauftragt die nach Luzern abgeordneten Gesandten , mit dem Nuntius zu verhandeln, ob es nicht möglich wäre, dass nach dem Wortlaut der Bulle Papst Urban VIII. die Weinfuhren an Sonn- und Feiertagen über den Gotthard passieren können, ohne Strafe und Bann der Priester an dieser Strasse ausgesetzt zu sein.
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Bd. 1, S. 60.
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1778
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Mittwoch, 14. Januar 1778
Säumerkolonne kommt in Lawine
Ein Säumer zieht mit einem halben Dutzend beladenen Saumpferden von Ursern nach Altdorf. In der Schöllenen wird die Kolonne von einer Lawine erfasst, die den Säumer und das erste Ross in die Reuss hinunterschlägt. Den Mann hat man nie mehr gefunden.
Schaller-Donauer Alfred, Chronik der Naturereignisse im Urnerland 1000 – 1800, S. 96.
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1799
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Sonntag, 17. März 1799
Talleute werden als Lasttiere benutzt
Unterstatthalter Meyer klagt dem Direktorium in einem seiner zahlreichen Beschwerdebriefe, dass seine Talleute nicht als Menschen, geschweige denn als Bürger, sondern als Lasttiere behandelt werden. Bald zu 150, bald zu 60 Mann müssten sie Mehl, Brot und „Cartuchen“ (Munitionsbehälter) über Schnee und Eis und Gebirge sechs volle Stunden bis nach Disentis tragen.
Arnold, Helvetik, S. 185 f.
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GESETZESBESTIMMUNGEN ZUM PASS- UND SAUMVERKEHR
LB UR (1823) Bd I S. 213.
Von den Fürleiten (Art. 233 LB)
Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Passwesen, Fuhrleute und Schifffahrt
/
Passwesen
«Die Fürleite von Sillenen, Waffen und Göschenen laut Brief sind bestätiget, ingleichem auch die von Alldorf und Fluelen, und sollen sie dieses Geld, wohin sie wollen, verwenden mögen.»
Ergänzungen siehe unter «Zoll- und Passwesen» > LB UR 1842 Bd 3, S. 70-120.
01.01.1823-
/
LG 1608, 1668, 1726; LB UR 1823 Bd I S. 213 / Siehe: LB UR Bd III 1827-40 (S.70-119)
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LB UR (1823) Bd I S. 213-214
Sust- und Passordnung (Art. 234 LB)
Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Passwesen, Fuhrleute und Schifffahrt
/
Passwesen
«Es soll eine allgemeine Sust in Altdorf seyn, und der Landrath ist bevollmächtiget, sowohl eine Paß-Commission, als die erforderlichen Sust- Beamteien zu ernennen, und ihre Verrichtungen zu bestimmen, als überhaupt eine angemessene Sust- und Paßordnnng einzuführen.
Es sollen alle Käse, ehe sie nach Italien verschickt werden, in die Sust verlegt, nicht aber von Partikularhäusern oder Speichern weggeführt werden. Es soll auch alles ankommende Reis u. d. g. nicht zu Privathäusern, sondern direkte in die Sust geführt, da von den Sustbeamteten und Zeichen abgenommen, die Waar verifiziert, und nicht nur überhaupt das Quantum angegeben und angenommen werden. Alles bey Gl. 5 Buß von jeder Käspale oder Reissack, wovon dem Kläger 1/3 zukommen soll.»
> Ergänzung Art. 234: Garantie des sicheren und schnellen Warentransports (LB UR (1826) Bd II S. 023-024)
01.01.1823-
/
LG 1804, 1807;LB UR 1823 Bd I S. 213 / LG 4.5.1823; LB UR 1826 Bd 2, S. 24.
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LB UR (1823) Bd I S. 214.
Beschwerden gegen Sustbeamte (Art. 236 LB)
Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Passwesen, Fuhrleute und Schifffahrt
/
Passwesen
«Wer einige Reklamationen oder Forderungen wegen Waar oder andern die Sustbeamtung betreffenden Sachen gegen die Sustbeamen zu machen hat, soll solches innert Jahrfrist nach dem Ausgang der Waar aus der Sust thun; indem nachher Hierinfalls Niemand mehr Red und Antwort schuldig ist.»
01.01.1823-
/
LG 1808; LB UR 1823 Bd I S. 214.
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LB UR (1823) Bd I S. 214.
Transit von Getreide (Art. 235 LB)
Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Passwesen, Fuhrleute und Schifffahrt
/
Passwesen
«Von dem Getreide, so nach Italien oder anderwerts hindurch den Kanton transitiert, ist Zoll- und Sustgebühr zu beziehen, alles übrige Getreide ohne Ausnahm hat die Kaufhausgebühr zu entrichten.»
01.01.1823-
/
LG 1804, 1807; LB UR 1823 Bd I S. 213 f.
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LB UR (1823) Bd I S. 215.
Vom Schreiber der Passkommission (Art. 238 LB)
Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Passwesen, Fuhrleute und Schifffahrt
/
Passwesen
«Die Paßkommission soll ihren eigenen Schreiber haben, dem für jede Sitzung 10 Bz. Gehalt gegeben werden, und daneben mag er von den Sprüchen und Urtheilen, die von den Partikularen herausgenommen werden, von jedem 2 Batzen beziehen.»
01.01.1823-
/
LR 1807; LB UR 1823 Bd I, S. 215.
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LB UR (1823) Bd I S. 215.
Appellation gegen Entscheide der Passkommission (Art. 237 LB)
Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Passwesen, Fuhrleute und Schifffahrt
/
Passwesen
«Die Appellationen über die von der Paß- Kommission gegebenen Sprüche und Urtheile an das w.w. Gericht, sollen von Landleuten oder im Kanton Wohnenden in 14 Tagen, von andern Eidgenoßen in Zeit eines Monats, und von den außer der Eidgenoßenschaft Wohnenden in Zeit 4 Monaten gelegt werden müssen; ansonst der Spruch in Judicatum erwachsen seyn, und es dabey verbleiben solle. Sollte es sich aber zeigen, daß die Appellanten in dieser Zeit nicht hätten kommen können, solle die Paßkommission hierüber den erforderlichen Untersuch machen.»
01.01.1823-
/
LR 1808; ; LB UR 1823 Bd I S. 215.
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LB UR (1823) Bd I S. 215-216.
Bildung einer Entschädigungskasse (Art. 239 LB)
Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Passwesen, Fuhrleute und Schifffahrt
/
Passwesen
«Es solle die laut Paßordnung zu bildende Entschädigungskaße auf Gl. 2000 gebracht, und dann, wenn sie auf diese Summe gestiegen, für Verunglückung von Waar auf unserer Strasse nach Italien oder zurück angemeßene Entschädigungen daraus gegeben werden.»
Ergänzungen siehe unter «Zoll- und Passwesen» > LB UR 1842 Bd 3, S. 70-120.
01.01.1823-
/
LR 1813; LB UR 1823 Bd I, S. 215 f. / Siehe: LB UR Bd III 1827-40 (S.70-119).
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LB UR (1823) Bd I S. 216-217.
Pflichten der Säumer (Art. 240 LB)
Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Passwesen, Fuhrleute und Schifffahrt
/
Säumer und Fuhrleute
«a) Die Saumpferde mögen nicht ins Pfand gegeben, noch verschrieben werden, und sind das erste Unterpfand für die führende Waar laut Paßordnung.
b) Die Säumer und Fuhrleute sollen gute Decken von Harztuch haben, und die Waar wohl conditionirt in die Sust oder andere Bestimmung bringen, und vorsichtig und sorgsam behandeln bey Verantwortlichkeit und gesetzlicher Buß, und die Dorfgerichte so wie die Bezirks- Regierung in Ursern sollen hierüber sorgfältig wachen, und sich verwenden, daß dieses beobachtet und befolgt werde. Auch solle zu unbestimmten Zeiten an den Orten am Paß hierüber nachgesehen werden.
c) Die Säumer sollen abtheilen, daß nur die Hälfte zur Sommerszeit die Pferde auf die Alpen und Weiden treibe, und die andere Hälfte zum
Dienst des Paßes da sey und sollen die betreffenden Dorfgerichte diese Abtheilung veranstalten, und darauf achten, daß sie befolgt werde.»
01.01.1823-
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LG 1808; LB UR 1823 Bd I, S. 216 f.
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LB UR (1823) Bd I S. 217.
Gebrauch der Deichselwagen (Art. 241 LB)
Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Passwesen, Fuhrleute und Schifffahrt
/
Säumer und Fuhrleute
«Alle Fuhrleute, die zum Marktnauen fahren, so wie alle die Kaufmanns-Waar in und aus der Sust führen, sollen zur Schonung der Straßen Deichselwägen gebrauchen bey Gl. 5 Buß von jedem Mal, und so einem am Wagen etwas bräche, soll er es dem Hr. Landseckelmeister anzeigen, und um Erlaubniß ansuchen, mit einem andern Wagen zu fahren; Hr. Seckelmeister wird sich über die Wahrheit der Angabe erkundigen, und so dieselbe unstatthaft wäre, solle der Fuhrmann in die Strafe verfällt werden.
Die Sustbeamten sollen auch keine Ladung denen geben, die mit 2 Pferden ohne Deichsel und ohne bescheinigte Erlaubniß vom Seckelmeister Waar laden wollten.»
01.01.1823-
/
LG 1804, 1805; LB UR 1823 Bd I, S. 217.
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LB UR (1823) Bd I S. 218
Warentransport an Sonn- und Feiertagen (Art. 243 LB)
Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Passwesen, Fuhrleute und Schifffahrt
/
Säumer und Fuhrleute
«Wenn Säumer oder Karrer sich erfrechen würden an Sonn- oder den höhern Feyertagen zu führen oder andere Güter für Eilgüter anzugeben, sollen sie nach aller Schärfe bestraft werden. Wenn Eilgüter müssen geführt werden, sollen sie einen Erlaubnißschein vom Pfarrer der Gemeinde, wo sie laden, begehren, um denselben in andern Gemeinden aufweisen zu können, und zwar bey Gl. 10 unnachläßlicher Buß, wovon ½ dem Angeber zukommen soll.»
> Ergänzung Art. 243: Verfügung betreffend Führen von Transitgüter (LB UR (1842) Bd III S. 125-128)
> Ergänzung Art. 243: Verordnung wegen Verführung der Transitgüter an Sonn und Feiertagen (LB UR (1842) Bd III S. 128-131).
01.01.1823-
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LR 1720, LG 1716; LB UR 1823 Bd I S. 218 / LR 24.12.1835; LB UR 1842 Bd III, S. 125-128.
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LB UR (1823) Bd I S. 218-221.
Vorschriften für Fuhrleute und Karrer (Art. 242 LB)
Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Passwesen, Fuhrleute und Schifffahrt
/
Säumer und Fuhrleute
«Die Fuhrleute und Karrer sollen bey den Pferden gehen, und gehörig fahren, daß nichts an Mauren und Hägen, noch an Nebenbesetzenen verderbt werde, und so einer mit einem Fuhrwerk über eine Nebenbesetze fahren, oder sonst daran oder an Mauren und Hägen etwas beschädigen würde, soll er nebst vollem Schadenersatz Gl. 5 bestraft werden, wovon die Hälfte dem Angeber zukommt, und bleibt der Eigenthümer des Fuhrwerks, wenn schon ein Knecht fahrt, für den Ersatz sowohl als die Strafe verantwortlich.»
> Ergänzung Art. 242: Vorschriften für Kutschen und Fuhrwerke (LB UR (1842) Bd III S. 121-122)
> Ergänzung Art. 242: Befahrung des Gotthardpasses (LB UR (1842) Bd III S. 122-124).
01.01.1823-
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LR 1817; LB UR 1823 Bd I S. 218; LR 19.10.1839, 31.12.1841; LB UR 1842 Bd III, S. 121-124.
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LB UR (1826) Bd II S. 023-024
Garantie des sicheren und schnellen Warentransports (zu Art. 234 LB)
Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Zusätze zu Artikeln im 1. Teil des Landbuchs
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Garantie des sicheren und schnellen Warentransports (zu Art. 234 LB)
«Diesem Artikel ist noch beyzusetzen: Der w. w. Landrath ist neuerdingen beauftragt, und bevollmächtigt, dafür zu sorgen, daß unser Kanton übernehme und sich verpflichte, die Waaren durch unser Gebieth gehörig zu transportiren, und daß solche sowohl sicher als schleunig durchgeführt, und die Transport-Mittel, soviel möglich, gemeinnützig gemacht werden, und daß auf diese Grundlage hin die angemessenen Paß- und Transit-Ordnungen getroffen, und in Ausübung gebracht werden.»
> Art. 234 (LB UR (1823) Bd I Art. 234 S. 213-214)
01.01.1823-
/
Landsgemeinde-Erkenntnis 1823
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