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Der Urner Wald

Der Begriff des Waldes richtet sich nach der Bundesgesetzgebung. Damit eine Bestockung als Wald gilt, müssen folgende Werte erreicht sein:
  
- eine Flächenausdehnung von 800 m2;
- eine Mindestbreite von 12 m;
- das Alter von 20 Jahren.
  
Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald. Die Sicherheitsdirektion erteilt Baubewilligungen für Bauten und Anlagen im Wald sowie Ausnahmebewilligungen für Rodungen, soweit nicht der Bund zuständig ist.

19.2% (20'657 ha) des Kantonsgebietes sind mit Wald (Wald und Gebüschwald) bedeckt. Dieser Anteil liegt weit unter dem gesamtschweizerischen Durchschnitt von 29.5%. Einzig der Kanton Genf (10.6%) hat einen geringeren Anteil an Wald. Das Bewaldungsprozent der ganzen Welt beträgt 29.6%. Die 20'657 ha Wald im Kanton Uri teilen sich auf in 16'975 ha Hochwald (82%) und 3'682 ha Gebüschwald (18%). Der Wald ist für die Allgemeinheit zugänglich. Alle Waldeigentümer haben alles zu unterlassen, was die Zugänglichkeit des Waldes einschränken könnte. Einzäunungen und andere Zutrittsbeschränkungen sind nur in besonderen Fällen gestattet (Schutz von Jungwuchsflächen, Pflanzen sowie öffentlichen Bauten und Anlagen; zur Abwehr von Gefahren; zum Schutz wildlebender Tiere). Waldstrassen dürfen mit Motorfahrzeugen nur in Ausnahmefällen befahren werden (forstlichen Zwecken; für militärische und andere öffentliche Aufgaben). Nutzungen, welche die Funktionen oder die Bewirtschaftung des Waldes beeinträchtigen, sind unzulässig (z.B. Weidgang). Der Abstand von Bauten und Anlagen zum Wald beträgt 20 Meter.

Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, sichern der Kanton, die Korporationen und die Gemeinden die betroffenen Gebiete vor Lawinen, Rutschungen, Erosion, Steinschlag und ähnlichen Gefahren. Ihnen obliegt eine dauernde Pflege und sinnvolle Nutzung des Waldes.

Durch eine forstliche Planung soll der Wald seine Funktionen dauernd und uneingeschränkt erfüllen können und hat die Schutzbedürfnisse des Siedlungsraumes, der Verkehrsträger, die Interessen der Holzversorgung, des naturnahen Waldbaus sowie des Natur- und Landschaftsschutzes zu berücksichtigen (Waldentwicklungsplan, Waldpflegepläne).

Das Kantonsgebiet ist in Forstkreise und diese in Forstreviere unterteilt.

FUNKTIONEN DES URNER WALDES

Schutzfunktion
Der Wald hat im Kanton Uri vor allem Schutzfunktion. Ohne Wald wären Siedlungen nicht bewohnbar und offene Verkehrswege nicht befahrbar. Früh wurden bestimmte Wälder zum Schutz der Dörfer, Weiler und Wege vor Lawinen und Wildbächen in Bann gelegt und in Wäldern das Holzschlagen verboten, wenn es zum Schaden des Unterliegenden wäre (Flüelen 1382, Andermatt 1397). Die Bannbriefe schränkten auch den Weidgang des Viehs ein.

Natur- und Landschaftsschutz
Der Urner Wald ist wichtiger Lebensraum für eine erstaunliche Artenvielfalt.

Erholungs- und Freizeitraum
Der Urner Wald ist auch Erholungsraum - attraktiver Platz für Sport und Spiel.

Holzproduktion und Holznutzung
Die Wälder dienen auch der Holzproduktion und Holznutzung. Für die Bewirtschaftung wurde ein grosses Netz von Waldwegen und Waldstrassen angelegt.

17 Prozent der Kantonsoberfläche besteht aus Wald, der grösste Teil davon Schutzwald (Bannwald). Der grösste Teil gehört den Korporationen. Die Korporation Uri ist die Eigentümerin der bewaldeten Grundstücke auf dem Gebiet der Korporation Uri. Die Korporationsbürgergemeinden sind die Bewirtschafter und Nutzniesser. Die Waldungen werden eingeteilt in: a) die Verwaltungswaldungen (Ruosalperwald, Unterschächen); b) die Waldungen der Korporationsbürgergemeinden (Korporationswaldungen); c) die privilegierten Waldungen. Die Korporationsbürgergemeinden besorgen gemeinsam mit dem Forstpersonal die Holzverwertungen (Steigerung, Submission oder freihändiger Verkauf). Aus dem Waldertrag sind die Waldausgaben zu bestreiten. Jede Korporationsbürgergemeinde erstellt eine jährliche Finanzbuchhaltung und eine Betriebsabrechnung.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZU WALD UND HOLZ IM URNER LANDBUCH

Mittwoch, 1. Januar 1823
Gemeingut am Wald (Art. 296 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 046.
Link: Gesetzestext
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Obrigkeitliche Bannwälder (Art. 297 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 046-048.
Link: Gesetzestext
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Gemeindeaufsicht über Dorfbannwälder (Art. 298 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 048-049.
Link: Gesetzestext
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FORSTWIRTSCHAFTSWESEN

Das Forstwesen in Uri
Holzproduktion
Holzerunfälle
Holzwirtschaft, Sägereien

DER URNER WALD

Allgemeines
Der Wald im Detail
Waldbesitz
Waldereignisse
Waldtiere
Waldbäume
Waldblumen

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 1.4.2018