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Weidland in Uri

In der Urner Landwirtschaft sind Kleinbetriebe vorherrschend. Der Urner Bauer betreibt vor allem Viehzucht und Milchwirtschaft. Den Hof im Tal hat er in Eigentum oder in Pacht, an den Talflanken herrscht Stufenbetrieb („Berg“). Daneben bestehen die Allmenden. Den Rückgrat bilden dabei die Alpweiden, die dem Urner Bauer vorwiegend seine Existenz ermöglichen.

Nebst den eigenen oder gepachteten Weiden auf dem Hof im Tal und den Gütern im Stufenbetrieb bestehen die gemeinsamen Weideflächen (Allmend) der Korporation Uri und Ursern. Daneben gibt es noch Eigenalpen.
    
Heimkuhweiden (Bodenallmend)
Kuhalpen
Rinderhirtenen
Geissweiden (Schafalpen)

ALLMENDE

Die Allmende (mhd. algemeinde, almeine; Urner Dialekt: „Allmeini“) ist eine Rechtsform gemeinschaftlichen Eigentums und beinhaltet eine traditionelle Wirtschaftsform.
Bei der Besiedlung nahmen die Alemannen nur die besten und schönsten Flächen in Privatbesitz. Der überwiegende Teil des urnerischen Bodens (Hochgebirge, Alpweiden über der Waldgrenze, Wälder, Gewässer) blieb ausserhalb des Sondereigens. Nach deutschem Reichsrecht war der König (Kaiser) Eigentümer dieser nicht kultivierten Flächen.
Wichtiger als das Eigentum war das Nutzungsrecht. Die alemannischen Siedler betrachteten diese Gebiete als Gemeinmarch, welche von jedem Siedlungsgenossen genutzt werden durfte. Die Siedlungsgenossenschaft regelte den Zugang, sowie Art und Umfang der Nutzung. Gemeinmarchen des frühen Mittelalters gab es auch in Uri.
Während die Allmende andernorts in das Eigentum der Einzelberechtigten oder der politischen Gemeinde übergegangen ist, verblieb diese in Uri bei den beiden Markgenossenschaften Uri und Ursern.
Allmend ist heute der Grund und Boden mit Einschluss der Quellen und Gewässer, welcher nicht nachweisbar zu Eigentum (Privateigentum oder Gemeinde-, Kirchen- und Staatsgut) geworden ist. Vorbehalten und gewahrt sind die > Sonderallmenden und alle übrigen besonderen Rechte. Grund und Boden der Alp- und Streuehütten, Ställe, Speicher, Keller und anderer Gebäulichkeiten auf Allmend, die der Bewirtschaftung, Benutzung oder Ausbeutung von Allmend dienen, gelten als hiefür vergabte Allmend und sind ohne besonderen Ausweis des Erwerbers nicht als Eigentum anerkannt. Der Korporationsrat erteilt für die Erstellung von Gebäuden und Anlagen auf Allmend selbstständige und dauernde Baurechte..

Korporation Uri:
Die Allmend der Korporation Uri ist eingeteilt in Heimkuhweid (Bodenallmend), Alprecht und Geissweid. Allmend im Boden, das von Heimkühen genutzt wird, ist Heimkuhweid. Wo Senten aufgetrieben werden, wo gestafelt oder gealpt wird, ist Alprecht. Alles übrige Land, wohin das Rindvieh nicht gehen kann oder nie hingetrieben wird, ist Geissweid. Daneben bestehen noch Rinderhirtenen.

Korporation Ursern:
Die Weidegebiete der Korporation Ursern sind in der Weidekarte festgehalten und werden wie folgt eingeteilt: Alpen (Rindviehweiden und Schmalviehweiden), Freiberge für das Rindvieh und Frühjahrsweiden für das Schmalvieh.

Die > Allmendnutzung steht grundsätzlich den Korporationsbürgern zu, die im Gebiet der jeweiligen Korporation auch Wohnsitz haben. In der Korporation Ursern haben auch Talbewohner ohne Korporationsrecht die Möglichkeit, die Allmende zu nutzen.

Quellen: VO über die Einteilung der Allmend von 1819 (RB Korp UR 755.01); VO über die Weidenutzung und -entschädigung vom 21.5.2006 (RB Korp Ursern 1210); Literatur: Stadler-Planzer Hans, Geschichte des Landes Uri, Teil 1, S. 215.

HEIMKUHWEIDEN (BODENALLMEND)

Heimkühe verbleiben im Tal und werden nicht auf die Alp getrieben („gesentnet“). Die Allmend im Talboden und das Land, das mit Heimkühen benutzt wird, ist Heimkuhweid (Bodenallmend). Jeder Korporationsbürger kann auf der Heimkuhweide ein Pferd und eine Kuh, zwei Kühe oder eine Kuh und drei Kälber sömmern. Die Heimkuhweiden waren für die Bauern, die im Sommer nicht auf die Alpen zogen, sehr wichtig. Die Kuh in der Nähe gab die Milch für den Haushalt. Der Dorfschaft von Altdorf gelang es schon früh, einen grossen Teil der Bodenallmend gegen die Reuss hin, wo ihre Heimkühe weideten, vom Land Uri als Sonderallmend zu erhalten. Die so genannte „Eingeschlossene Allmend" durfte der Hauptort im 19. Jahrhundert schliesslich als Eigentum beanspruchen. Seit Beginn des 20. Jahrhunderts sank die Bedeutung der Heimkuhweiden jedoch stark ab, da das Bedürfnis nach Selbstversorgung mit Milch abnahm. Die Bodenallmenden verwandelten sich mehr und mehr in Pachtliegenschaften, die Heimkuhhaltung verschwand.
In einigen Gegenden des Kantons Uri wird das Recht, eine Heimkuh zu halten, auch im 21. Jahrhundert noch genutzt (Abfrutt, Brunnital, Äsch). Bei Unternutzung ist seit 2010 eine Verpachtung erlaubt, hierfür zuständig ist der Engere Rat.

Quellen: VO über die Heimkuhweide vom 23.4.2010 (LB Korp UR 755.11); Ziegler Thomas, „Weiden“, in: Korporation Uri, Altdorf 2013, S. 109 ff.

KUHALPEN

RINDERHIRTENEN

Die Rinderhirtenen (Hirterecht) sind eine Besonderheit der Urner Alpwirtschaft. Im ausgehenden Mittelalter begannen die Genossen, die Alpgebiete im Urner Unterland und im Schächental in Kuhalpen und Hirtenen für Rinder zu scheiden. Der Grund hierfür war die steigende Bedeutung der Milchwirtschaft in der Frühen Neuzeit. Zur Steigerung des Milchertrages waren die guten und näher gelegenen Alpen den Milchkühen vorbehalten. Die entfernteren Weidegründe wurden den Rindern zugewiesen und für diese gemeinsame Hirtenen geschaffen. Anfangs des 18. Jahrhunderts dürfte die Entwicklung abgeschlossen und alle heute noch bestehenden Hirtenen ausgeschieden gewesen sein. Die letzten waren Fiseten und Alplen. Die Hirtenen wurden den Dorfschaften, aus denen der Grossteil der auftreibenden Rinderbauern stammte, zur Verwaltung übergeben. Nur die Ruosalp, wo vor allem Stiere und Pferde gesömmert wurden, verwaltete das Land Uri immer selber. Nebst den grossen, allgemeinen Rinderhirtenen der Korporation Uri gibt es seit längerem kleinere Rinderalpen, die genossenschaftlich genutzt werden. Die Hirtenen waren von den Bauern sehr gefragt. Praktisch alle Landwirte hatten immer einiges Jungvieh für die eigene Aufzucht, das die Ställe füllte. Im Oberland konnten die Rinder in die Genossenschaftsalpen getan, im Unterland jedoch mussten sie in Hirtenen gesömmert werden. Deshalb drohte in den Rinderhirtenen oft eine Übernutzung. Die Behörden bemühten sich jeweils um eine Limitierung (Stuhlung) des Auftriebs. Einer generellen Einschränkung stimmten jedoch weder Rat noch Gemeinde je zu. Die Rinderbauern wehrten sich auch verschiedentlich mit Erfolg gegen Versuche, die Kuhalpen zulasten der Hirtenen auszuweiten. Denn die Aufhebung von Rinderhirtenen hätte alle Bauern in der Sömmerung ihres Galtviehs zu sehr eingeschränkt.

Quelle: VO über die Hirtenen vom 15.3.1995 (RB Korp UR 755.220); Literatur: Ziegler Thomas, „Weiden“, in: Korporation Uri, Altdorf 2013, S. 118 ff.

GEISSWEIDEN (SCHAFALPEN)

Geissweiden sind derjenige Teil der Allmend, wo das Rindvieh nicht gehen kann oder sonst nie hingetrieben wird. Die Korporationen Uri und Ursern verfügen über, dem Schmalvieh (Schafen und Ziegen) zur Sömmerung speziell zugewiesene Weidegebiete (Schafhirten / Geissweiden). Früher wurden diese Gebiete vor allem Geissweiden genannt. Mit dem Rückgang des Ziegenbestandes werden heute die Ausdrücke Schafalpen und Schafhirten verwendet. Die Verordnung der Korporation Uri über das Schmalvieh von 1744 besagt, dass „Schafe und Geissen“ (Ziegen), die „melchen“ (Tiere, die gemolken werden) und die „galten“ (Tiere, die zurzeit keine Milch geben) in die Höhe auf die „Geissweiden“ geführt und mit guten Hirten versehen werden sollen. Vor der Alpfahrt in Stäfeln und Alpen dürfen sie nicht eingestallt werden. Dem Rindvieh sollen sie möglichst keinen Schaden zufügen. In der Koproration Uri ist das Weiderecht für Schmalvieh auf Geissweiden bis zum 16. Oktober gestattet. Der Engere Rat ist jedoch befugt, ausnahmsweise den Weidgang zu verlängern.
Wer Schafe oder Ziegen in eine Geissweide der Korporation Uri führt, kann beim Engeren Rat einen Schaf- oder Ziegenhirteposten beantragen. Dieser verschafft dem Berechtigten den Anspruch, das zugewiesene Gebiet bis auf Widerruf allein zu nutzen. Wo Schafe oder Ziegen ausserhalb den gemeinen Hirtenen in Höhen und auf Geissweiden gesömmert werden, haben sich die Eigentümer gemäss Korporationsrecht zu verständigen. Es sollen nicht mehr als 400 und wenn möglich nicht weniger als 200 Schafe oder Ziegen mit ihren Jungtieren an eine „Schar“ oder „Gehüte“ (Herde) zusammentun. Die Herden sind mit einem tauglichen Hirten zu versehen.
Es ist untersagt, auf Korporationsgebiet nicht markierte und zur Zucht nicht anerkannte männliche Zuchttiere im zuchtfähigen Alter zusammen mit weiblichen Tieren gleicher Gattung auf Alpen und Weiden frei laufen zu lassen.

Quellen: Gesetz über die Geissweiden von 1898 (RB Korp UR 755.32) ; VO der Korporation Uri über das Schmalvieh von 1744 (RB Korp UR 755.31); VO über die Schaf- und Ziegenhirteposten von 1995 (RB Korp UR 755.34).

 
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 14.4.2017