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Mediation, Regeneration, Restauration

 Die Mediation bezeichnet die Periode, während der die von der Consulta und Napoleon Bonaparte ausgearbeitete Mediationsakte die verfassungsrechtliche Grundlage der Schweiz gebildet hat. Der Zeitabschnitt begann mit dem offiziellen Ende der Helvetischen Republik am 10. März 1803. An diesem Tag ging die Amtsgewalt von den helvetischen Behörden auf den Landammann der Schweiz und die provisorischen kantonalen Regierungskommissionen über. Die Mediation dauerte bis zur Ausserkraftsetzung des Verfassungswerks durch zehn alte Kantone am 29. Dezember 1813, was die Epoche der Restauration einleitete. Die Mediation war durch die Abhängigkeit von Frankreich und die teilweise Rückkehr zu vorrevolutionären Zuständen geprägt.
Uri stand vor einem epochalen Neubeginn. Beim Staatsgebiet war die Leventina weggefallen und die Integration Urserns wurde neu definiert. Alle Mitherrschaftsrechte in den Vogteien und damit auch sämtliche Landvogteiansprüche existierten nicht mehr. Die Tagsatzung umfasste nun auch die Gesandten der neuen Kantone mit ihren unterschiedlichen Mentalitäten und Interessen. Unberechenbar sind die Folgen des allgemeinen schweizerischen Bürgerrechtes und der Niederlassungsfreiheit. Für Uri gilt es die unermesslichen Schäden der Revolutionszeit und des Altdorfer Dorfbrandes zu beheben. Die Armut war verbreitet. Der Passverkehr war völlig eingebrochen. Es warteten grosse Aufgaben für Staat und Gesellschaft.
Stadler-Planzer Hans, Geschichte des Landes Uri, Bd 2 b, S. 46 f.
Die Restauration dauert vom Ende der Mediation 1813 bis zum Beginn der Regeneration 1830/31. Sie war in der Schweiz geprägt von konservativen politischen Ordnungen in einigen Kantonen, einem schwachen Bund, wirtschaftlicher Modernisierung und der Herausbildung einer gegen die alten Eliten opponierenden liberalen bürgerlichen Öffentlichkeit.
Gleichzeitig mit den innerkantonalen Umwälzungen entbrannte der Streit um einen neuen Bundesvertrag. Dabei stand einer gemässigten Partei, welche die Mediationsverfassung reformieren wollte und eine Bundeslösung anstrebte, eine restaurative Partei gegenüber, die vor allem die Machtverhältnisse der Ordnung vor der Helvetik wieder einführen wollte. 1814 kam es zum Abschluss des Bundesvertrages, der den Kantonen die Selbstständigkeit weitgehend zurückgab.
Der Wiener Kongress regelte die Abfindungen und die Landesgrenzen und anerkannte die 22 Kantone. Im Zweiten Pariser Frieden wurde die immerwährende Neutralität als im Interesse aller europäischen Staaten festgeschrieben.
1817 trat die Schweiz der konservativen Heiligen Allianz bei. Mit dem Militärreglement vom gleichen Jahr wurde ein Bundesheer aus kantonalen Kontingenten unter Leitung eines eidgenössischen Kriegsrats geschaffen.
Die entschlossene Haltung Uris verhinderte eine Koalition der Urschweiz gegen den neuen Bund. Dadurch mussten auch die konservativen Heisssporne unter den Berner Aristokraten ihre Ziele enger stecken. Dies alles ebnete der Eidgenossenschaft den Weg zu einer gewissen Beruhigung. Das grösste Verdienst hierzu gehört Karl Florian Lusser, dem einflussreichsten Urner Politiker dieser Jahre. Die bereits 1803 wieder eingeführte alte Ordnung konnte praktisch unverändert in Kraft bleiben. Der Forderung des Bundesvertrages endlich nachkommend erklärte die Landsgemeinde, das Land habe nie eine in Urkunde geschriebene Verfassung gehabt. Die Obrigkeit fasste die wichtigsten Rechtsgrundsätze rudimentär in sechs Punkten zusammen.
www.hls.ch (Christian Koller, 2016)

ÜBERSICHT DER BEGRIFFE DER ZEIT VON 1803 BIS 1848/50

Bundesvertrag 1815

GEGENSTÄNDE DER ZEIT VON 1803 BIS 1848/50

 / Fluelen: looking towards the Lake    
Gemälde  / «An Sicht der Fläche Altdorfs von den Bürgler Feldern aus der Natur gezeichnet»    
Gemälde  / «Vue de Spiringen ad. N. d.1820»    
Gemälde  / Aufstieg zum Kapuzinerkloster Altdorf    
Gemälde  / Mater Salvatoris    
Gemälde  / Ölportät Margareta Z’Graggen-Zwyssig    
Gemälde  / Ölporträt Landammann Josef Maria Z’Graggen-Zwyssig    
Gemälde  / Zwyer-Kapelle Altdorf    
Skulpturen, Plastiken  / St. Sebastian    

GEBÄUDE DER ZEIT VON 1803 BIS 1848/50

Altdorf  / Altes Schützenhaus   
Altdorf  / Bürgerheim   
Altdorf  / Ehemaliges Obrigkeitliches Feuerspritzenhaus   
Altdorf  / Haus Imholz   
Altdorf  / Haus Lusser (CS)   
Altdorf  / Haus von Matt   
Altdorf  / Haus von Roll   
Altdorf  / Hotel Wilhelm Tell   
Altdorf  / Rathaus des Kantons Uri   
Altdorf  / Restaurant Schützenmatt   
Altdorf  / Schulhaus   
Altdorf  / Sust   
Erstfeld  / Altes Schulhaus (Jägerheim)   
Flüelen  / Pfarrhelferhaus (Helferhaus)   
Flüelen  / Pflegehaus (Waisenhaus)   
Flüelen  / Spritzenhaus   
Hospental  / Sust Lodge   
Realp  / Ehemaliges Hotel Furka   
Realp  / Hotel Des Alpes   
Seedorf  / Pfarrkirche St. Idda   
Seedorf  / Schreinerei / Sägerei   
Seedorf  / Zwyssighaus   
Seelisberg  / Haus auf dem Rütli   

PERSONEN DER ZEIT VON 1803 BIS 1848/50

Arnold von Brienz
Burkhard Schüpfer
Heinrich II. von Rapperswil
Hildegard
Ludwig II. der Deutsche
Otto I.
Rudolf I. von Habsburg
Rudolf von Schwaben (Rheinfelden)
Sinibald Fieschi
Werner II. von Attinghausen

 
MEDIATION, REGEGENERATION, RESTAURATION

Übersicht
Mediationsverfassung
Kantonsverfassung von 1820
Begriffe
Ereignisse
Personen
Gebäude
Gegenstände
Tagsatzungen
Landsgemeinde
Räte
Herren und Landesbeamte
Vorsitzende Herren
Gerichte
Literatur

Zeugen der Geschichte im Historischen Museum Uri.

GESCHICHTE DES LANDES URI

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 4.1.2016