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Donnerstag, 1. Januar 2026

Sonntag, 1. Januar 1933
Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr tritt in Kraft
Das Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr tritt in Kraft. Mit dieser neuen Regelung treten die kantonalen Bestimmungen sowie das bisher geltende Automobilkonkordat ausser Kraft. Das neue Gesetz legte die zulässigen Geschwindigkeiten nicht mehr zahlenmässig fest. In den Urner Zeitungen hat diese Bestimmung schon beim bundesrätlichen Vorentwurf zum neuen Verkehrsgesetz zu heftigen Diskussionen Anlass gegeben. Es wird befürchtet, dass mit der Freigabe der tiefen Geschwindigkeitsbegrenzungen das Automobil endgültig zum Beherrscher der Strasse werde. Der Kampf um die Landstrasse ist entschieden. Die anderen Verkehrsteilnehmer haben sich wohl oder übel dem Automobilverkehr anzupassen.
Quellen / Literatur: UW 1, 7.1.1933

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Sonntag, 1. Januar 1933
Das neue Strassenverkehrsgesetz tritt in Kraft
In der ganzen Schweiz tritt das Bundesgesetz über den Motorfahrzeug und Fahrradverkehr mit der zugehörigen eidgenössischen Vollziehungsverordnung in Kraft. Mit dieser neuen Regelung werden ausdrücklich die ihr zuwiderlaufenden kantonalen Bestimmungen sowie das bisher geltende Automobilkonkordat ausser Kraft gesetzt. Die eidgenössiche Regelung macht zwar dem kantonalen Gesetzeswirrwarr ein Ende. Die Verkehrsbestimmungen werden allgemeiner. Das neue Gesetz legt die zulässigen Geschwindigkeiten zudem nicht mehr zahlenmässig fest.
Quellen / Literatur: Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 206.

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Sonntag, 1. Januar 1933
Das neue Strassenverkehrsgesetz tritt in Kraft
In der ganzen Schweiz tritt das Bundesgesetz über den Motorfahrzeug und Fahrradverkehr mit der zugehörigen eidgenössischen Vollziehungsverordnung in Kraft. Mit dieser neuen Regelung werden ausdrücklich die ihr zuwiderlaufenden kantonalen Bestimmungen sowie das bisher geltende Automobilkonkordat ausser Kraft gesetzt. Die eidgenössiche Regelung macht zwar dem kantonalen Gesetzeswirrwarr ein Ende. Die Verkehrsbestimmungen werden allgemeiner. Das neue Gesetz legt die zulässigen Geschwindigkeiten zudem nicht mehr zahlenmässig fest.
Quellen / Literatur: Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 206.

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01.01.2026

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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.09.2021