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Mittwoch, 14. Januar 2026

Donnerstag, 14. Januar 1892
Weisungen an die Hypothekarkanzlei betreffend neuen Schuldbetreibungsgesetz
Die Hypothekarkanzlei wird per Regierungsratsbeschluss und gestützt auf die Einführung des neuen Schuldbetreibungsgesetzes angewiesen, keine Pfänder und Sequester mehr einzutragen, welche vor dem 1. Januar 1892 ausgestellt und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetragen wurden. In Zukunft werden nur mehr in vorgeschriebener Form gefertigte und gesetzlich anerkannte Werttitel (Altgülten und Obligationen) eingetragen. Vorläufig wird zudem kein Pfand, welches auf Alprustigen haftet, in einen anderen Titel umgeschrieben. Es dürfen auch keine Handschriften mehr ausgefertigt werden, da dieselben den Bestimmungen des Obligationenrechtes widersprechen.
Quellen / Literatur: RRB 14.01.1892, in: LB UR Bd V, S. 6.

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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.09.2021