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Sonntag, 14. September 2025

Samstag, 14. September 1889
Das Ergebnis der diesjährigen Kontrolle der Bierpressionen
Die diesjährige Untersuchung der Bierpressionen (35) zeigt folgendes Ergebnis:

Altdorf (8):
Bierbrauerei Aschwanden: Pression reinlich, Syphonrohr nicht verzinnt.
Bierbrauerei Reiser: reinlich.
Wirtschaft Schützengarten: reinlich.
Wirtschaft Höfli: reinlich.
Wirtschaft zum Wilhelm Tell: reinlich.
Wirtschaft Sylv. Troxler: reinlich, Spritzhahn.
Wirtschaft zum freien Schweizer: reinlich aber Luftleitung Bleirohr.
Wirtschaft zum Bahnhof: reinlich, Syphonrohr schlecht verzinnt.

Bürglen (1):
Wirtschaft Arnold, Brügg: Pression mit verlängertem Syphonrohr, Luftleitung ungenügend rein.

Silenen-Amsteg (1):
Wirtschaft Freihof: Bierpression reinlich, Luft nicht aus dem Freien.

Erstfeld (5):
Wirtschaft zur Krone: reinlich.
Wirtschaft zum Hof: Luftleitung ungenügend reinlich.
Wirtschaft zum Bahnhof: reinlich.
Wirtschaft zum Gotthard: reinlich.
Wirtschaft National: reinlich, verlängertes Syphonrohr.

Wassen (1):
Wirtschaft von Witwe Buchser: Bierpression reinlich.

Seelisberg (1):
Hotel Sonnenberg: reinlich.

Flüelen (6):
Wirtschaft zum Gambrinus, reinlich.
Wirtschaft zum Gotthard, Luftleitung nicht aus dem Freien; Luftleitung und Luftkessel unreinlich.
Wirtschaft zum Hirschen, reinlich.
Wirtschaft zum Sternen, reinlich.
Wirtschaft zum Bahnhof: Bierpression reinlich, verlängertes Syphonrohr.
Wirtschaft zum Ochsen: reinlich.

Unterschächen (1):
Hotel Klausen: reinlich.

Gurtnellen (1):
Restaurant Bahnhof: ungenügend reines Luftrohr.

Göschenen (7):
Bierbrauerei St. Gotthard: Bierpression reinlich, aber Luft nicht ans dem Freien.
Wirtschaft zum Eidgenossen: Spritzhahn.
Wirtschaft zur Krone: Spritzhahn.
Wirtschaft zum Löwen: reinlich.
Wirtschaft zur alten Post: Spritzhahn.
Hotel Göschenen: reinlich.
Bahnhof-Restaurant: reinlich, aber kleine Bierleitung.

Andermatt (3):
Hotel Bellevue: reinlich.
Bierhalle: Spritzhahn.
Hotel Krone: Luft nicht aus dem Freien, aber reinlich.

Alle Besitzer von Bierpressionen, welche dieselben nicht nach Vorschrift konstruiert haben, (Spritzhähne, Bierleitungen, bleiernes Luftrohr, nicht verzinntes Syphonrohr etc.) oder die Luft nicht aus dem Freien bezogen, werden gewarnt und angewiesen, den Vorschriften des bezüglichen Dekrets bis zur Nachinspektion nachzukommen, ansonst deren Überweisung an Strafrichter zu erfolgen habe.

Alle mehr als 1,50 m langen Syphonrohre (vom Fass weg gemessen) werden, weil einer Bierleitung gleichkommend, untersagt und sind bis zur Nachinspektion zu beseitigen, ansonst Strafüberweisung zu erfolgen hat.

Die Inhaber von Luftleitungen in unreinlichem oder ungenügend reinem Zustande werden zur Bestrafung an das Gericht überwiesen. Die Kreisgerichtskommission Uri verurteilt hierauf: die Wirtschaft zum Hof Erstfeld (Ehrler) in Erstfeld und die Wirtschaft in Brügg (Arnold) in Bürglen zu je 5 Franken, die Wirtschaft zur Station Gurtnellen (Gehrig) zu 6 Franken Ordnungsbusse und die Wirtschaft zum Gotthard (Schorno) in Flüelen zu 15 Franken Strafe und je 2 Franken Gerichtsgeld.

Quellen / Literatur: Abl UR Nr. 38, 19.09.1889, S. 447-450.

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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.09.2021