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Sonntag, 19. Oktober 2025

Samstag, 19. Oktober 1918
Beschränkungen der Bürozeit wegen Kohlemangel
Der Regierungsrat beschränkt in der Vollziehungsverordnung des Bundesbeschlusses über Massnahmen zur Einschränkung des Verbrauches an Kohle und elektrischer Energie die Arbeitszeit für Schulen und für Buros aller Art auf die Zeit zwischen 8 Uhr morgens und 6 Uhr abends. Im Kollegium Karl Boromäus und in den Fortbildungsschulen und hauswirtschaftlichen Kursen darf die Studiums- beziehungsweise Unterrichtszeit bis abends 8 Uhr ausgedehnt werden. Über Beginn und Dauer der Winterferien für die Volksschulen trifft der Erziehungsrat bindende Verfügungen.
Quellen / Literatur: Abl UR 1918, S. 903 ff.

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Samstag, 19. Oktober 1918
Massnahmen gegen die Grippe-Epidemie
Der Regierungsrat weist auf die Massnahmen gegen die Grippe-Epidemie hin. Jedermann wird dringend aufgefordert, diese zu beachten. Die gegenwärtige Zunahme dieser unheimlichen Krankheit mache es allen zur Pflicht, durch gewissenhafte Befolgung alles dessen, was zur Eindämmung der Epidemie als zweckdienlich empfohlen wurde, beizutragen. Vor allem sind alle Ansammlungen von Menschen nach Möglichkeit zu verhüten und zu meiden. Jeder einzelne müsse durch sein Verhalten dazu beitragen, sich und andere vor Ansteckung zu bewahren. Grippekranke (auch Leichterkrankte), Grippeverdächtige und Genesende (bis mindestens eine Woche nach Fieberabfall), sowie Personen, in deren Familie oder Haus Grippe herrscht, oder welche Grippekranke verpflegen, sind verpflichtet, Kirchen, Schulen, Wirtshäusern, Versammlungsorten, Fabriken fernzubleiben, und die Strassenbahn nicht zu benutzen. Die Desinfektion könne sich auf die Wäsche des Kranken und der Verdächtigen beschränken. Bei der Grippe, wie bei allen ansteckenden Krankheiten, sei die Reinlichkeit in jeder Beziehung ein wichtiges Schutzmittel gegen die Infektion. Bei allen Grippe-Todesfällen habe die Einsargung und Beerdigung so bald wie möglich zu erfolgen. Ferner wird abermals in Erinnerung gebracht, daß seitens der Ärzte über die Neuerkrankungen an Grippe der Sanitätsdirektion wöchentlich Rapport zu erstatten ist. Bei heftigem Auftreten der Epidemie in einer Gemeinde sind die Schulen zu schliessen. Den Entscheid hierüber soll der Einwohnergemeinderat fällen, nach Vernehmlassung des Schulrates, und unter Kenntnisgabe an den Erziehungsrat.
Quellen / Literatur: Abl UR 1918, S. 902 f.

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DAS HEUTIGE DATUM

19.10.2025

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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.09.2021