Urner Ereignisse an einem bestimmten Tag
Samstag, 28. Dezember 2024
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Donnerstag, 28. Dezember 1780
Verbot der übertriebenen fremden Kopftracht und Mode
Das vom Landrat erlassene Sittenmandat verbietet die gar übertriebene fremde Kopftracht oder Mode. Den Weibspersonen und deren Mägden wird das Pudern des Haars sowie das Tragen von seidenen Kleidern und „Fürtüchern“ (Schürzen) obrigkeitlich untersagt und verboten. Weiter gilt ein Verbot für seidene Gold- und Silberknöpfe sowie Gold-, Silber und andere kostbare Spitzen, seien sie nun echt oder unecht. Um den Verboten Nachhaltung zu verschaffen, kommen der Klägerin oder dem Kläger der dritte Teil der Busse zu. Eine Ausnahme gilt namentlich für Urner Offiziere in fremdem Solddienst. Ihnen wird gestattet, solange sie im Kriegsdienste stehen, auf Heimaturlaub die Uniform - wenn sie auch nicht dem Sittenmandat entsprach - zu tragen.
Quellen / Literatur:
Rolf Gisler-Jauch, in: UW 21, 19.3.1999; Quellen: Wymann Eduard, Sittenmandate, in: Schweiz. Archiv für Volkskunde, Band XVII (1913), S. 247 ff.
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DAS HEUTIGE DATUM
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