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Uri und die deutschen Könige

Uri war kein von Anfang an unabhängiges Gebiet, sondern Teil des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation. Eine besondere Bedeutung gewann das Tal durch seine Lage am Gotthard. Nachdem sich im 13. Jahrhundert der Gotthardweg zu einer wichtigen Nord-Süd-Verbindung entwickelt hatte, wuchs auch das Interesse der deutschen Könige an Uri. Wer den Zugang zum Gotthard kontrollierte, verfügte über einen wichtigen Verkehrsweg zwischen dem deutschen Reichsgebiet und Italien.

Das deutsche Königtum war grundsätzlich ein Wahlkönigtum. Der König erbte die Krone somit nicht automatisch, auch wenn bestimmte Dynastien über längere Zeit dominierten. Gewählt wurde er zunächst von den führenden Fürsten des Reiches; seit dem 13. Jahrhundert setzte sich zunehmend ein fester Kreis von sieben Kurfürsten durch, dessen Wahlrecht in der Goldenen Bulle von 1356 verbindlich geregelt wurde. Der traditionelle Wahlort war Frankfurt am Main, während die Krönung zum römisch-deutschen König in der Regel in Aachen erfolgte. Eine feste Hauptstadt besass das Heilige Römische Reich nicht. Die Könige regierten im sogenannten Reisekönigtum und hielten sich mit ihrem Hof an wechselnden Pfalzen, Burgen und Reichsstädten auf.

Von entscheidender Bedeutung war König Heinrich (VII.), der Sohn Kaiser Friedrichs II. Im Jahre 1231 löste er die Leute von Uri aus der Herrschaft der Habsburger und stellte sie unmittelbar unter den König und das Reich. Uri wurde damit reichsunmittelbar. Diese Stellung bedeutete allerdings noch keine staatliche Unabhängigkeit im heutigen Sinne. Die Urner anerkannten weiterhin den deutschen König als ihren obersten Herrn, waren aber keiner zwischen ihnen und dem König stehenden weltlichen Herrschaft mehr unterworfen. Gerade diese Reichsunmittelbarkeit wurde später zu einem wichtigen rechtlichen Fundament des urnerischen Selbstverständnisses.

Nach dem Ende der staufischen Herrschaft und während des Interregnums wurde die Stellung der Talschaften unsicherer. Mit der Wahl Rudolfs I. von Habsburg zum König 1273 gelangte ein Herrscher auf den Thron, dessen Familie in der heutigen Schweiz über umfangreiche Besitzungen und Herrschaftsrechte verfügte. Rudolf bestätigte zwar bestehende Rechte, betrieb zugleich aber eine Stärkung der habsburgischen Landesherrschaft. Nach seinem Tod 1291 schlossen Uri, Schwyz und Unterwalden ihren bekannten Bund, der später als wichtiger Ausgangspunkt der Eidgenossenschaft angesehen wurde.

Unter König Adolf von Nassau erhielten die Urner erneut königliche Bestätigungen ihrer Rechte. Auch sein Nachfolger Albrecht I. von Habsburg stand in einem schwierigen Verhältnis zu den Waldstätten. Die spätere eidgenössische Überlieferung verband seine Regierungszeit mit dem Widerstand gegen habsburgische Vögte und mit der Tellsgeschichte. Historisch ist dabei zwischen späterer Befreiungstradition und urkundlich nachweisbaren Vorgängen zu unterscheiden. Sicher ist jedoch, dass sich im ausgehenden 13. und frühen 14. Jahrhundert der Gegensatz zwischen den lokalen Autonomiebestrebungen der Waldstätten und der habsburgischen Herrschaftspolitik verschärfte.

Eine besonders wichtige Stellung nahm Heinrich VII. von Luxemburg ein. Er bestätigte 1309 die Reichsfreiheiten von Uri, Schwyz und Unterwalden und stärkte damit deren unmittelbare Beziehung zum Reich. Die Waldstätten verstanden sich keineswegs als Gegner des Reiches. Im Gegenteil: Sie beriefen sich gerade auf ihre Zugehörigkeit zum Reich und auf die ihnen von den Königen gewährten Freiheiten, um sich gegen habsburgische Herrschaftsansprüche zu wehren. Der König beziehungsweise Kaiser konnte deshalb für Uri zeitweise ein wichtiger Schutz gegen regionale Territorialherren sein.

Nach dem Tod Heinrichs VII. führte die Doppelwahl von Ludwig dem Bayern und Friedrich dem Schönen von Habsburg 1314 zu einem offenen Konflikt. Uri, Schwyz und Unterwalden stellten sich auf die Seite Ludwigs. Im Zusammenhang mit diesem Thronstreit kam es 1315 zum Krieg mit Habsburg und zur Schlacht am Morgarten. Nach dem eidgenössischen Sieg erneuerten die drei Länder ihren Bund im Dezember 1315 in Brunnen. Ludwig der Bayer bestätigte und erweiterte in der Folge ihre Reichsrechte. Damit verband sich die eidgenössische Bündnispolitik weiterhin ausdrücklich mit der Treue zu einem anerkannten deutschen König.

Im Laufe des 14. und 15. Jahrhunderts wandelte sich dieses Verhältnis. Die Eidgenossenschaft dehnte sich aus und entwickelte eigene politische Strukturen. Uri spielte dabei wegen seiner Lage am Gotthard und seiner Interessen südlich der Alpen eine besonders aktive Rolle. Die Urner Politik richtete sich zunehmend auf das obere Tessin und die Kontrolle der Gotthardroute. Dennoch betrachteten sich Uri und die übrigen eidgenössischen Orte weiterhin als Glieder des Heiligen Römischen Reiches. Königliche und kaiserliche Privilegien behielten ihren rechtlichen und symbolischen Wert.

Besonders deutlich wurde die Spannung zwischen Reichszugehörigkeit und tatsächlicher Eigenständigkeit unter den habsburgischen Königen und Kaisern des 15. Jahrhunderts. Die Eidgenossen hatten sich militärisch gegen Habsburg behauptet und handelten immer selbständiger. Kaiser Sigismund unterstützte die Eidgenossen zeitweise im Konflikt mit Herzog Friedrich IV. von Österreich. Im Zusammenhang mit dem Konzil von Konstanz und der Ächtung Friedrichs 1415 eroberten die Eidgenossen den habsburgischen Aargau. Auch hier zeigte sich ein charakteristisches Muster: Die eidgenössischen Orte konnten ihre Expansion mit königlicher beziehungsweise reichsrechtlicher Legitimation verbinden.

Unter Friedrich III. verschlechterte sich das Verhältnis zwischen den Eidgenossen und Habsburg erneut. Im Alten Zürichkrieg und später in den Burgunderkriegen traten die eidgenössischen Orte zunehmend als eigenständige politische und militärische Macht auf. Uri beteiligte sich intensiv an dieser Entwicklung. Die Bindung an das Reich bestand rechtlich weiter, im politischen Alltag wurde sie jedoch immer schwächer.

Einen entscheidenden Einschnitt brachte die Regierungszeit Maximilians I. Seine Bemühungen um eine Reform des Reiches und um eine stärkere Einbindung der Reichsstände stiessen bei den Eidgenossen auf Widerstand. 1499 kam es zum Schwabenkrieg zwischen der Eidgenossenschaft und dem Schwäbischen Bund beziehungsweise den Kräften König Maximilians. Uri beteiligte sich auf eidgenössischer Seite am Krieg. Der Frieden von Basel vom 22. September 1499 beendete den Konflikt. Die Eidgenossenschaft schied damit zwar noch nicht formell aus dem Reich aus, war aber faktisch weitgehend von dessen Gerichtsbarkeit und neuen Reichsorganisationen befreit.

Auch im 16. Jahrhundert blieb die rechtliche Verbindung zum Heiligen Römischen Reich bestehen. Unter den Kaisern Karl V., Ferdinand I., Maximilian II., Rudolf II. und ihren Nachfolgern trat der deutsche König beziehungsweise Kaiser für Uri jedoch kaum mehr als unmittelbarer Landesherr in Erscheinung. Uri war inzwischen ein selbständig handelnder eidgenössischer Ort mit eigener Landsgemeinde, eigener Obrigkeit, eigener Aussenpolitik und umfangreichen Herrschaftsrechten südlich des Gotthards. Die alten Reichsprivilegien wurden weiterhin sorgfältig aufbewahrt, weil sie die historisch gewachsene Freiheit und Reichsunmittelbarkeit des Landes dokumentierten.

Die Reformation verstärkte die politische Eigenständigkeit der Eidgenossenschaft zusätzlich. Uri blieb entschieden katholisch und gehörte zu den führenden katholischen Orten. Dadurch bestanden zwar konfessionelle und politische Berührungspunkte mit den katholischen Habsburger Kaisern, doch bedeutete dies keine Rückkehr unter eine wirksame kaiserliche Herrschaft. Während des Dreissigjährigen Krieges von 1618 bis 1648 versuchte die Eidgenossenschaft grundsätzlich, sich aus dem grossen europäischen Konflikt herauszuhalten. Uri unterstützte diese Politik, obwohl konfessionelle Sympathien und das Söldnerwesen weiterhin Verbindungen zu den katholischen Mächten Europas schufen.

Den formellen Abschluss dieser jahrhundertelangen Entwicklung brachte der Westfälische Frieden von 1648. Auf Betreiben des Basler Bürgermeisters Johann Rudolf Wettstein und des Urners Sebastian Zwyer wurde die Eidgenossenschaft von der Gerichtsbarkeit des Reiches ausdrücklich ausgenommen. Damit wurde die bereits seit langer Zeit bestehende faktische Selbständigkeit reichsrechtlich anerkannt.

  
Literatur:

DEUTSCHE KÖNIGE MIT BEZIEHUNGEN ZU URI

843 - 876    Ludwig II. der Deutsche    Nähere Angaben
936 - 973    Otto I.    Nähere Angaben
1056 - 1106    Heinrich IV.    Nähere Angaben
1077 - 1080    Rudolf von Schwaben (Rheinfelden)    Nähere Angaben
1220 - 1235    Heinrich (VII.)    Nähere Angaben
1298 - 1308    Albrecht I. von Habsburg    Nähere Angaben

 
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 04.08.2026