Ereignisse in der Helvetik
Die Helvetische Republik bildete einen nationalen Einheitsstaat von zum Teil neu gebildeten Kantonen, die wiederum in Distrikte unterteilt waren. Sie basierte auf dem am 12. April 1798 in Kraft getretenen, von Frankreich aufgezwungen Grundgesetz. Dieses war eine Adaptation der französischen Direktorialverfassung von 1795. Es stipulierte die Prinzipien der Rechtsgleichheit, der Volkssouveränität und der Gewaltentrennung und setzte das Repräsentativsystem ein. Das Parlament bestand aus zwei Kammern, dem Senat und dem Grossen Rat (1798-1800). Das höchste Gericht war der oberste Gerichtshof. Das aus fünf Mitgliedern bestehende Direktorium bestand aus vier, später sechs Ministern, welche die einzelnen Bereiche der Zentralverwaltung leiteten. Die Kantone sanken zu blossen Verwaltungseinheiten herab; sie verfügten zwar über eine Gerichtsorganisation (Kantonsgericht, Distriktsgerichte), nicht aber über eigene Legislativen. Die kantonale Administration lag in den Händen der fünfköpfigen Verwaltungskammer. In jedem Kanton gab es einen Regierungsstatthalter, die Distriktsstatthalter sowie Agenten. Mit der helvetischen Verfassung begann in der Schweiz die Entwicklung zum modernen Staat. Als Amtssprachen waren Deutsch, Französisch und Italienisch anerkannt.
Helvetik, allgemein Die ehemaligen Landsgemeindekantone konnten sich mit dem Verlust der kantonalen Selbständigkeit und der Eingliederung in das autoritäre, zentralistische Verwaltungssystem nicht abfinden. Sie bildeten deshalb einen ständigen Herd der Opposition. Die wirtschaftliche Ausbeutung und Verelendung sowie das Bewusstsein der totalen Abhängigkeit von Frankreich waren weitere schwere Hypotheken. Das Beamtenproblem, die Opposition gegen die helvetische Finanzpolitik und die Haltung der Geistlichkeit zu dem als religionsfeindlich hingestellten Staat waren weitere Belastungen der Helvetischen Republik.
Die kleinen Bergdemokratien glaubten zunächst, dass ein französischer Angriff nur dem für eidgenössische Verhältnisse mächtigen Bern gelte. Sollte es zu einem bewaffneten Konflikt kommen, war man bereit, die Schuld der Berner Oligarchie zuzuweisen. Alle innerschweizerischen Stände forderten - mehr oder weniger offenen – Bern auf, das Regierungssystem zu ändern. Uris Haltung war gespalten. Auf der einen Seite fühlte man sich ernsthaft zur Hilfe verpflichtet, auf der anderen Seite wurde die Wirksamkeit der Truppe durch beengende Vorschriften eingeengt. Die Unfähigkeit, eine gemeinsame politische Haltung gegenüber dem revolutionären Frankreich einzunehmen, verunmöglichte auch eine gemeinsame militärische Aktion. Zudem waren die Truppe infolge einer langen Friedenszeit ind schlechtem Zustand.
Arnold, Helvetik, S. 32.
Nach dem Staatsstreich vom 7. August 1800 hatte die Schweiz eine entschlossene, fähige und tatkräftige Führung, die fieberhaft an der Festigung der Republik arbeitete. Aber ein erstarkender
helvetischer Zentralstaat konnte zu einer Beeinträchtigung der französischen Machtstellung führen und war Napoleon unerwünscht. Um so bedeutsame Errungenschaften der Revolution
wie die Rechtsgleichheit nicht zu gefährden, ging er nicht so weit, mit den Anhängern der Revolution völlig zu brechen, aber er begann offensichtlich die bisher von der politischen Macht ferngehaltenen Föderalisten zu unterstützen. So blieb es ein vergebliches Bemühen der Regierung", einzelne einflussreiche politische Gegner zur Mitarbeit im gesetzgebenden Rat heranzuziehen; der Stimmungswechsel der Machthaber an der Seine hatte den Altgesinnten ganz andere Aussichten eröffnet als das Angebot der Unitarier, den verhassten Einheitsstaat stützen und mittragen zu helfen.
Die Unitarier wollten den Einheitsstaat um jeden Preis beibehalten; in ihm sahen sie die wertvollste Errungenschaft der Revolution, die sicherste Bürgschaft gegen jedes Zurückfallen
in die Ungerechtigkeiten der vorrevolutionären Zeit und eine Garantie gegen alle reaktionären Bestrebungen auf politischem und sozialem Gebiet. Die Preisgabe der Einheit würde die Ideale der Menschen- und Bürgerrechte der Willkür kantonaler Staaten ausliefern und damit gefährden. Ihnen gegenüber standen die Föderalisten. Sie waren sich einig in der Ablehnung des aufgezwungenen, verhassten Einheitsstaates, nicht aber darin, wie weit man die Ergebnisse der Revolution rückgängig machen wollte. Städtische Aristokraten und Patrizier, die die Rechtsgleichheit bekämpften, und dank Familienherrschaft regimentsgewohnte Führer der Landsgemeindekantone, die den Verlust der Kantonssouveränität bedauerten, fanden sich hier. Im Gegensatz zur städtischen Opposition konnten die Führer der Landsgemeindedemokratien ihren Widerstand auf die breite Bevölkerungsmasse abstützen. Viele Altgesinnte strebten eine gänzliche Rückkehr zu den vorrevolutionären Zuständen an, andere befürworteten die Schaffung einer schwachen bundesstaatliche Organisation, hielten aber die Wiederherstellung kantonaler Staaten oder zumindest die Wiederherstellung einer grösseren kantonalen Selbständigkeit für grundlegende Vorbedingungen einer ruhigen Entwicklung des Landes.
Historisches Lexikon der Schweiz, Band 6, S. 258 ff.; Arnold, Helvetik, S. 224, 228, 366.
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Beamte der Helvetik
Die erste helvetische Verfassung sah die Schaffung eines ausgedehnten Systems von staatlichen Vollziehungsbeamten (vom Regierungsstatthalter bis hinunter zum Agenten und seinen Gehilfen) vor. Damit bürdete sich der Staat zwei schwere Verpflichtungen auf. Erstens musste ein leistungsfähiger, dem neuen Staatswesen wohlgesinnter Beamtenstabes geschaffen und zweitens dieser auch entlöhnt werden.
Die kommunale Selbstverwaltung war durch das staatliche Mitspracherecht stark eingeengt. Die Munizipalitäten der Staatsverwaltung dienten zugleich als Vollzugsbehörden und galten deshalb beim Volk als Handlanger einer ungeliebten Zentralregierung. Für die zahlreich anfallenden Stellen vor allem im unteren Verwaltungsbereich fehlte eine hinreichende Anzahl fähiger Befürworter der neuen Ordnung. Der Staat war deshalb gezwungen, altgesinnte Bürger (ehemalige Ratsherren, Kirchenvögte usw.) zur Mitarbeit heranzuziehen. Damit verbaute er sich aber weitgehend die Möglichkeit, über einen treu ergebenen Beamtenstab auf ein feindlich eingestelltes Volk einzuwirken.
Viele Munizipalisten, Gemeindeverwalter, Distriktsrichter und Agenten konnten weder schreiben noch lesen noch rechnen, was bei der damals einsetzenden Bürokratisierung der Verwaltung sehr nachteilig ins Gewicht fiel.
Zahlreich waren in der Helvetik die Klagen über die Unfähigkeit und Untätigkeit der Agenten und Gemeindebehörden in der Handhabung der Steuergesetze und der damit zusammenhängenden Vorbereitungsarbeiten, etwa der Güterschatzung.
Die Lage der helvetischen Beamten war unerfreulich, oft unerträglich. Nicht genug damit, dass sie die meist verhassten Gesetze und Verordnungen der fernen Zentralregierung vollziehen mussten, hatten sie sich immer wieder den stationierten und durchziehenden Truppen als Requisitionsbeamte und Quartiermeister zur Verfügung zu halten, was ihr Ansehen vollends untergrub. Hass und Verachtung schlugen vielen Beamten entgegen. Amtsbezeichnungen wurden verhunzt und lächerlich gemacht: man sprach vom Strickhalter und von Strickrichtern.
Vor allem Beamte , die aus ihrer politischen Gesinnung kein Hehl machten und sich tatkräftig für die Sache der Regierung einsetzten, zogen sich im Distrikt Altdorf unweigerlich den Hass der Bevölkerung zu. Das galt in besonderem Mass für die Beamten, die sich mit dem Steuerbezug befassen mussten.
Untätigkeit und mangelnde Kenntnisse vieler Beamten führten zu einer extremen Überbelastung der Arbeitswilligen. Unterstatthalter Raedlé musste im Kriegsjahr 1799 neben seiner üblichen Verwaltungsarbeit oft den ganzen Tag im Distrikt herumreisen, um die Bevölkerung gegen Plünderer in Schutz zu nehmen und mit militärischen Stellen Erleichterungen auszuhandeln. Abends hatte er umfangreiche Schreibarbeiten zu erledigen. Mangels eines Sekretärs musste er oft 3 bis 4 Briefe 14 Mal kopieren und an die Munizipalitäten schicken.
Die finanzielle Lage erlaubte es dem Staat nicht, den Beamten den gesetzlich festgelegten Lohn auch nur einigermassen pünktlich auszubezahlen, um ihnen wenigstens dadurch den Staatsdienst erträglicher zu machen. Diese warteten oft monatelang auf eine kleine Teilentschädigung; Lohnrückstände bis zu zwei Jahren waren nichts Ungewöhnliches. Viele Beamte gerieten in eine finanzielle Notlage, denn ihr Pflichtenheft war zu gross, um daneben noch einem Broterwerb nachgehen zu können. Die von der Bevölkerung gehässig gemachte Arbeit, die Enttäuschung über die ausbleibende Entschädigung, die bewusste Ablehnung der neuen Ordnung, die Furcht vor der Verachtung und dem Hass des Volkes führten bald zu einer Kette von Rücktrittsgesuchen.
Es wurde immer schwieriger, Beamte zu finden. In besonderem Masse galt dies für die Behördenstellen, die direkt von der Regierung oder vom Regierungsstatthalter besetzt werden konnten. Diese Beamten konnten sich nicht auf eine Volkswahl berufen, und so haftete ihrer Tätigkeit das Omen der Freiwilligkeit an. Aber auch den Erneuerungswahlen der Munizipalitäten sahen die Distriktsstatthalter jeweils mit Sorge entgegen, weil sich kaum noch Leute fanden, die sich zur Annahme der dornenvollen Stellen bewegen liessen. Um das Auseinanderfallen des Beamtenapparates zu verhindern, musste die Regierung zum Amtszwang Zuflucht nehmen.
Ein zufriedener, gut funktionierender Beamtenstab lag im Interesse des Staates, Eine angemessene Entschädigung der Beamten wäre für den noch ungefestigten Staat wichtig gewesen. Sämtliche helvetischen Regierungen scheiterten. Die konstante finanzielle Notlage verunmöglichte den Unterhalt des ausgedehnten Verwaltungsapparates.
Eine weitere wichtige Ursache der Beamtenmisere lag im System des repräsentativen Zentralstaates begründet. Für Leute, die gewohnt waren selber Verantwortung zu tragen und Entscheide zu fällen, übte ein System, das sie zu reinen Vollziehungsbeamten degradierte, keine Anziehungskraft aus.
Die Rückstände in der Lohnzahlung versuchte die Regierung durch den Verkauf von Nationalgütern, das Ausstellen von Schuldtiteln sowie Zahlungsanweisungen auf die Kantonskasse von Waldstätten abzubauen.
Die anfangs hoch angesetzten Löhne vor allem der oberen Beamten wurden mehrmals herabgesetzt oder rückwirkend gekürzt. Der Beamtenapparat wurde abgebaut.
Allen Behörden wurde eingeschärft, das Personal nach Möglichkeit abzubauen. Viele Beamte schränkten ihre Tätigkeit auf ein Minimum ein. Sie vollzogen die Gesetze und Verordnungen in der Weise, dass sie sich nicht grober Pflichtverletzung schuldig machten. Man steckte lieber Vorwürfe von den Oberbehörden für schlechte Amtsführung ein, als sich durch Übereifer beim Volk noch weiter verhasst zu machen. Der ganze Geschäftsgang verlangsamte sich und kam zeitweise völlig ins Stocken. Die Oberbehörden mussten sich harten Geduldsproben unterziehen. Klagen über Desorganisation und Untätigkeit der Munizipalbehörden waren häufig und begründet. Verschiedene Beamte verweigerten die weitere Mitarbeit und blieben den Sitzungen fern.
Diesen Eigenmächtigkeiten gegenüber war die Regierung weitgehend machtlos, da sie es ablehnte, zu Gewaltmassnahmen Zuflucht zu nehmen. So konnte sie bitten, ermuntern, beschwören, drohen, die unwilligen Beamten zum vollen Einsatz ihrer Arbeitskraft zu zwingen, vermochte sie nicht. Einen Höhepunkt erreichte die Amtsmüdigkeit nach der niedergeschlagenen Insurrektion von 1802. Nur die Macht Napoleons und die Aussicht auf eine baldige, tiefgreifende Staatsveränderung bewogen die Beamten, an ihre Stellen zurückzukehren.
Es war der Helvetik nicht vergönnt, das Beamtenproblem zu lösen und einen ergebenen Beamtenapparat aufzubauen und zu entlöhnen. Man blieb auf die Mitarbeit der Altgesinnten angewiesen.
Stattdessen war manchmal zu wenig Geld da, um den Büros Schreibmaterial und Papier liefern zu können, oder einigen Taglöhnern, denen man kleine Arbeiten übertragen hatte, die geringe Entlöhnung zufliessen zu lassen. Es gab Beamte , die das Büromaterial aus der eigenen Tasche bestritten. Distriktstatthalter Beroldingen schoss seinem Sekretär mehrmals den Lohn vor, um ihn vom Rücktritt abzuhalten. Unter den gegebenen Umständen war fast niemand mehr bereit, sich ohne Zwang dem entbehrungsreichen Staatsdienst zu unterziehen. Viele Stellen mussten mit unfähigen oder feindlich gesinnten Beamten besetzt bleiben, die das Ihrige dazu beitrugen, das Einheitssystem zum Gegenstand des Hasses und des Spottes zu machen.
Arnold, Helvetik, S. 366 ff.
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Das Haus im Eselsmätteli als Quartier französischer Offiziere
Das Haus im Eselsmätteli als Quartier französischer Offiziere
Beim Dorfbrand von 1799 wurde das Haus im «Eselsmätteli» als einziges an der Herrengasse von den Flammen verschont. Das schönste Haus innerhalb der Trümmerwüste wurden von allen während der Kriegswirren durchreisenden Generälen — ausgenommen Suworoff — zu ihrem Hauptquartier gemacht und Frau Landammann (Maria Josepha Müller-Brand) wurde gezwungen, für das leibliche Wohl ihrer unfreiwilligen Gäste besorgt zu sein. In den Jahren 1799 und 1800 war das Haus an 212 Tagen von solchen ungeladenen Gästen belegt und in dieser Zeit wurden 1742 Essen für Offiziere und 723 Essen für Bediente aufgetragen. Die Frau musste ihren geliebten Schmuck und etliches kostbares Silberzeug nach Luzern versetzen, um den unverschämten Forderungen der Offiziere genügen zu können. Besonders die Generäle Lecourbe und Chabert stellten in dem vollständig verarmten Altdorf, angesichts des unbeschreiblichen Elends, das sie umgab, unglaubliche Forderungen und lebten auf Kosten anderer in Luxus und Überfluss.
Literatur: Iten Karl, Stadler Emil; Zeitungsserie «Rings um ds Ürner Chuchigänterli», in: GP Nr. 43, 7.11.1970.
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Distriktarrest
Das Direktorium verschärfte die Polizei- und Passkontrolle immer mehr, bis sie in einem eigentlichen Distriktsarrest endete und jeder Bürger ein Visum benötigte, um von einem Distrikt oder Kanton in einen anderen zu gelangen.
Arnold, Helvetik, S. 104.
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Kanton Waldstätten
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Klubisten
Als Klubisten wurde während der Helvetik in Uri eine Gruppe von Gegenrevolutionären bezeichnet, die nicht zu den führenden Männern des Widerstandes zählten. Die Gruppe setzte sich hauptsächlich aus den
Mitgliedern des Urner Kriegsrates von 1798 zusammen.
Arnold, Helvetik, S. 306.
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Nachtzettel
Aus der durchaus begründeten Furcht vor der Tätigkeit der österreichischen Emissäre wurden in der Helvetik alle Wirte und Privatleute verpflichtet, wollten sie nicht als Vaterlandsverräter bestraft werden, jeden Abend von allen Personen, die in ihren Häusern oder Ställen die Nacht verbrachten, aber nicht zum Haushalt gehörten, Nachtzettel abzugeben.
Arnold, Helvetik, S. 104.
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Tellgau
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Urner Tagsatzung
Zwölf Deputierte des Bezirks Uri und drei des Bezirks Andermatt bildeten die Tagsatzung des Kantons Uri. Uri sah in dieser Bestimmung, die der Leventina vorschrieb, Abgeordnete an die Tessiner Tagsatzung zu wählen, einen Widerspruch zum Wortlaut der Verfassung, die ausdrücklich die Wiederherstellung der Urkantone in ihren alten Grenzen vorsah. Die unitarische Regierung schrieb in einer Eidesformel und einem Geschäftsreglement den Mitgliedern der Kantonstagsatzungen genau vor, mit welchen Gegenständen sie sich in den Beratungen befassen durften: Wahl der Kantonsvertreter in die allgemeine helvetische Tagsatzung und die Ausarbeitung eines Organisationsplanes für die innere Verwaltung des Kantons. Der Eid verpflichtete die Tagsatzungsmitglieder nur rechtschaffene Bürger an die Nationaltagsatzung zu delegieren. Schliesslich hatten sie zu versprechen, sich nur mit jenen Gegenständen zu befassen, die durch den Verfassungsentwurf und das darauf abgestimmte Geschäftsreglement festgelegt waren.
Arnold, Helvetik, S. 243.
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Verfassung von Malmaison
Die Verfassung von Malmaison war ein Versuch, Einheitsstaat und Staatenbund miteinander zu verbinden; sie wollte zum ersten Mal das bundesstaatliche Prinzip in der Schweiz verwirklichen.
Der Zentralgewalt fielen alle wesentlichen Befugnisse und Regale zu, den Kantonen blieb im Wesentlichen die Finanzhoheit, das Kultuswesen und eine partielle Erziehungshoheit überlassen sowie die Möglichkeit, die innere Organisation weitgehend nach eigenem Willen zu gestalten.
Der Zentralgewalt fielen zu: der Abschluss von Bündnissen und Staatsverträgen, der Entscheid über Krieg und Frieden, der Verkehr mit dem Ausland, das Wehrwesen, die Zivil- und Strafrechtspflege, die Gesetzgebung über den, die allgemeinen Unterrichtsanstalten, das Post-, Zoll-, Münz-, Bergwerk- und Salzregal, die höhere Polizei, die Kantonsbeiträge an die Zentralkasse.
In die Kompetenz der Kantone fiel die Steuergesetzgebung und die Steuererhebung, die Verwaltung der Nationalgüter, die Zehnten und Grundzinse, die Sittenpolizei, die Kultus- und besonderen Unterrichtsanstalten.
Die von Vertreter des Einheitsstaates dominierte helvetische Tagsatzung lehnte es ab, die Verfassung von Malmaison unbesehen hinzunehmen. Damit überschritt die Tagsatzung
ihre Kompetenzen. Ihr Auftrag erstreckte sich auf die Annahme oder Verwerfung des Verfassungsentwurfs. Sie masste sich jedoch die Rechte einer verfassunggebenden Versammlung an. Auf die Durchberatung des französischen Entwurfs wurde verzichtet und zunächst die Grundlagen einer neuen Verfassung festgesetzt. Müller und Reding versuchten in Zusammenarbeit mit einigen Gesinnungsgenossen ihre politischen Ansichten in die Grundsätze einfliessen zu lassen, wurden aber von den Unitariern überstimmt.
Arnold, Helvetik, S. 241, 262.
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Verfassungsentwurf von Peter Ochs
Das souveräne Volk tritt jährlich einmal in den Gemeinden zu Ur- oder Wahlversammlungen zusammen und ernennt für je hundert Stimmende einen Wahlmann. Dem durch das Los auf die Hälfte reduzierten Wahlkorps steht zu: Wahl der Mitglieder der Exekutive und des Obersten Gerichts, Mitglieder des Kantonsgerichts und der Verwaltungskammer. Die Legislative besteht aus zwei Kammern, dem Senat, in dem jeder Kanton mit vier, und dem Grossen Rat, in dem jeder Kanton mit acht Deputierten vertreten ist. Der Grosse Rat hat Gesetze und Beschlüsse vorzuschlagen, der Senat sie zu genehmigen oder sie zu verwerfen, ohne Abänderungsrecht. Bei Verfassungsrevisionen ist der Geschäftsgang umgekehrt. Die Exekutivgewalt ist einem fünfköpfigem Direktorium übertragen, das mittels eines indirekten Wahlverfahrens von den Räten ernennt wird. Für die verschiedenen Zweige der Staatsverwaltung kann das Direktorium Minister ernennen. Im Obersten Gerichtshof ist jeder Kanton mit einem Richter vertreten. An der Spitze der Verwalungskammern steht ein vom Direktorium ernannter, mit grossen Vollmachten ausgestatteter Regierungsstatthalter. Für die Kantonsdistrikte ernennt der Regierungsstatthalter Unterstatthalter; diese bestellen für jedes Dorf einen Agenten.
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Wahlrecht
In der Alten Eidgenossenschaft waren die Landleute von Uri und die Talleute von Ursern wahlberechtigt und gewohnt, in direkter Wahl die Regierung selbst zu setzen.
Die Helvetische Republik führte die repräsentative Demokratie und das allgemeine Wahlrecht ein. Durch das System der indirekten Wahlen wurde der Anteil der Bevölkerung an der Bestellung seiner Behörden sehr stark reduziert. Land- und Talleute bekundeten Mühe, sich mit dem neuen Wahlsystem abzufinden und empfanden es als Einschränkung ihrer alten Freiheit. Auf die Wahl der direkt mit der Zentralregierung verbundenen Verwaltungsbeamten (Regierungsstatthalter, Distriktstatthalter, Agenten und deren Gehilfen) hatte das Volk somit keinen Einfluss. Die Vertreter ins Landesparlament und in den Obersten Gerichtshof, die Verwaltungskammer, das Kantonsgericht und die Distriktgerichte wurden indirekt durch Wahlmänner bestimmt. Einzig die Gemeindebehörden (Munizipalitäten und Gemeindekammern) konnten von den Ur- und Teilhaberversammlungen direkt gewählt werden.
Arnold, Helvetik, S. 366 f.
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HELVETIK
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