Grundrechte im Kanton Uri
Grundrechte; Eherecht
Die Alemannenrechte (7. Jh.) kannten die Kaufehe fest: Der zukünftige Ehemann erwarb die Verfügungsgewalt über seine ihm bald zugehörige Frau (Realvertrag, Verlobung). Nach der Begleichung des Kaufpreises wurde die zukünftige Ehefrau ihrem Ehemann übergeben (Trauung), was von einer Reihe von Ritualen begleitet war: Der Heimführung in den gemeinsamen Haushalt, dem Beschreiten des Ehebettes und dem Beischlaf. Der Vollzug der Ehe wurde mit der Morgengabe des Mannes an seine Frau bezeugt und markierte den Beginn der Lebensgemeinschaft.
Unter dem Einfluss der Kirche wich die Kaufehe bald der Ehe im gegenseitigen Einverständnis (Konsensualvertrag). Mit der Verlobung verpflichteten sich Mann und Frau wechselseitig, sich zu Eheleuten zu nehmen. Vollzogen wurde das Versprechen mit der Trauung. Die Kirche beschränkte sich zuerst darauf, diese Verbindung zu segnen. Mit der Zeit erwirkte sie die Zuständigkeit für die Bereiche Inzest (Ehehindernisse) und Ehebruch, später für die Scheidung. Ab dem 11. und 12. Jahrhundert unterstand die Ehe also auch im Gebiet der Schweiz dem kanonischen Recht (Kirchenrecht) und den bischöflichen Gerichten (Offizialat). Ab dem 13. Jahrhundert ergriff die Kirche Massnahmen, durch die der Eheschluss an gewisse Formalitäten geknüpft werden sollte (öffentliche Bekanntmachung, das öffentlich ausgesprochene gegenseitige Einverständnis, kirchliche Trauung).
Die katholische Kirche legte 1563 auf dem Konzil von Trient die Bedingungen für die Gültigkeit des Eheschlusses fest: Trauung durch einen Pfarrer in Anwesenheit von Zeugen, die vorgängige öffentliche Verkündigung und der Eintrag im Eheregister (Zivilstandswesen). Wurden diese Regelungen missachtet, so war die Ehe nichtig. Die Hintersassen brauchten zur Einsegnung eine obrigkeitliche Bewilligung.
Die Oberaufsicht über die Kontrolle der Ehe durch die Landeskirchen überlebte die Französische Revolution und bestand bis zum Bundesgesetz über die Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe von 1874 fort. Das Zivilstandswesen und die Ehe wurden vereinheitlicht und verweltlicht. Es wurde die obligatorische Zivilehe eingeführt und die Ehescheidung zugelassen. Seine wichtigsten Grundsätze wurden in das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) von 1907 aufgenommen. Das neue Eherecht von 1984 ersetzte das patriarchalische Modell durch das partnerschaftliche und führte die Gleichberechtigung der Ehepartner ein.
Quelle: HLS, Artikel «Eherecht», Alfred Dufour (2006).
|
BEGRIFFE ZUM GRUNDRECHT
Verlust des Landrechts durch Eheschliessung
(Angaben folgen)
-------------------------
|
VERHANDLUNGEN AN DER
LANDSGEMEINDE
Sonntag, 6. Mai 1849
Das Heiraten der «Tolerierten» in auswärtigen Staaten.
Kantonsgemeinde vom 6. Mai 1849
>
Detailangaben
-------------------------
|
ABSTIMMUNGEN ZU DEN GRUNDRECHTEN
KANTONALE
VERFASSUNGSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
KANTONALE
GESETZESBESTIMMUNGEN
LB UR (1823) Bd I S. 081.
Eheliche Einsegung fremder Personen (Art. 095 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
LR 1808, 1821; LB UR 1823 Bd I, S. 81.
>
Gesetzestext
-------------------------
|
LB UR (1823) Bd I S. 071
Verlust des Landrechts durch Heirat einer auswärtigen Frau (Art. 088 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
LR 1806; LG 1677, 1700, 1702; LB UR 1823 Bd I, S. 70 f. / LG 2.5.1824; LB UR 1826 Bd 2, S. 20 f.
>
Gesetzestext
-------------------------
|
LB UR (1823) Bd I S. 070-071.
Verlust des Landrechts für Frauen durch Heirat (Art. 087 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
Alt LB 156, 158; LB UR 1823 Bd I, S. 70 f.
>
Gesetzestext
-------------------------
|
LB UR (1842) Bd III S. 029
Hinterlegung bei Heirat von auswärtigen Frauen (zu Art. 88 LB)
Freitag, 12. April 1839
Landraths-Erkenntniß vom 12. April 1839.
>
Gesetzestext
-------------------------
|
KANTONALE ABSTIMMUNGEN
EIDGENÖSSISCHE ABSTIMMUNGEN
EREIGNISSE ZU DEN GRUNDRECHTEN
|
GRUNDRECHTE
PFLICHTEN
Amtszwang
Frondienst
Militärdienst, Wehrpflicht
RECHTSAMMLUNGEN
BUNDESGESETZGEBUNG
KANTONALE GESETZGEBUNG
VERFASSUNGEN
DES KANTONS URI
JUSTIZWESEN
|