Das Gesundheitswesen im Kanton Uri
ZUSTÄNDIGE DIREKTIONEN
1888 - 1952 | | Vormundschafts- und Armendirektion |
1952 - 1968 | | Armendirektion |
1968 - 1980 | | Armen-, Vormundschafts- und Sanitätsdirektion |
1980 - 1984 | | Gesundheits-, Fürsorge- und Vormundschaftsdirektion |
2000 - 2024 | | Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion |
AKTUELLER DIREKTIONSVORSTEHER
Arnold Christian
1977
/ Alter Wahl:
43.3
Wohnort:
Seedorf
Partei:
SVP
Amtszeit:
2020-2028
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DIE ÄMTER DER GESUNDHEITS-, SOZIAL- UND UMWELTDIREKTION
Direktionssekretariat GSUD
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Amt für Gesundheit
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Amt für Soziales
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Amt für Umweltschutz
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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DIE GESUNDHEITSPOLITISCHEN AUFGABEN
Direktionssekretariat
| | administrative Verbindungsstelle zur Sozialversicherungsstelle Uri |
| | Aufgaben nach Artikel 26 dieses Reglements |
Amt für Gesundheit
| | Bearbeitung allgemeiner Rechtsetzungs- und Vollzugsaufgaben im Bereich des Gesundheitswesens |
| | Information und Beratung von Öffentlichkeit, Behörden und Kantonsverwaltung im Gesundheitsbereich |
| | Leitung des Koordinierten Sanitätsdienstes (KSD) |
| | administrative Verbindungsstelle zu den amtlichen Medizinalpersonen |
| | Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung |
| | Vollzug der Gesetzgebung über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen |
| | Vollzug der Gesetzgebung über Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände |
| | Vollzug der Gesetzgebung über die Betäubungsmittel |
| | Vollzug der Gesetzgebung über Arzneimittel und Medizinprodukte |
| | Vollzug der Gesetzgebung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen |
| | Vollzug der Gesetzgebung über die Langzeitpflege |
| | Pflegeheimplanung und -liste |
| | Bearbeitung von Fragen der Prävention, Gesundheitsförderung und -statistik |
| | Bearbeitung von Fragen der Suchtbekämpfung sowie Verwaltung des Suchtmittelfonds |
| | Vollzug der Gesetzgebung über das Kantonsspital Uri |
| | Vollzug der Gesetzgebung über die Krankenversicherung |
| | Planung und Koordination der Spitalversorgung |
| | Prämienverbilligung für die Krankenpflege-Grundversicherung |
| | kantonale Durchführungsstelle im Zusammenhang mit der Nichtbezahlung von Krankenkassenprämien |
| | administrative Verbindungsstelle zum Kantonsspital Uri |
| | Vollzug der Gesetzgebung zum elektronischen Patientendossier |
Angaben gemäss dem Reglement über die Organisation der Regierungs- und der Verwaltungstätigkeit (Organisationsreglement, ORR, RB UR 2.3322 vom 29.8.2007).
DIE DIREKTIONSVORSTEHERIN UND DIREKTIONSVORSTEHER
1888-1890
Gehrig-Gamma Jost (1849), Wassen
Vormundschafts- und Armendirektion
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1890-1892
Ziegler Josef Maria (1837), Seelisberg
Vormundschafts- und Armendirektion
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1892-1908
Zwyssig Johann Josef (1845), Seelisberg
Vormundschafts- und Armendirektion
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1908-1912
Zwyssig Josef (1868), Seelisberg
Vormundschafts- und Armendirektion
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1912-1920
Gisler Karl (1859), Spiringen
Vormundschafts- und Armendirektion
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1920-1924
Infanger Friedrich (1866), Flüelen
Vormundschafts- und Armendirektion
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1924-1930
Gnos Albin (1866), Silenen
Vormundschafts- und Armendirektion
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1930-1932
Walker Ludwig (1879), Schattdorf
Vormundschafts- und Armendirektion
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1932-1944
Furrer Carl (1875), Hospental
Vormundschafts- und Armendirektion
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1944-1948
Danioth Ludwig (1902), Andermatt
Vormundschafts- und Armendirektion
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1948-1952
Villiger Hans (1899), Erstfeld
Vormundschafts- und Armendirektion
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1952-1956
Villiger Hans (1899), Erstfeld
Armendirektion
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1956-1960
Müller Josef (1894), Flüelen
Armendirektion
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1961-1968
Gamma Willy (1908), Gurtnellen
Armendirektion
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1968-1980
Achermann Franz (1918), Erstfeld
Armen-, Vormundschafts- und Sanitätsdirektion
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1980-1984
Achermann Franz (1918), Erstfeld
Gesundheits-, Fürsorge- und Vormundschaftsdirektion
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2000-2004
Stadler Markus (1948), Bürglen, Flüelen
Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion
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2004-2012
Fryberg Stefan (1952), Altdorf
Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion
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2012-2020
Bär-Hellmüller Barbara (1957), Altdorf
Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion
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2020-2024
Arnold Christian (1977), Seedorf
Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion
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DIE DIREKTIONSSEKRETÄRE
URNER KANTONSÄRZTE
URNER KANTONSZAHNÄRZTE
Von Wyttenbach Thomas (1962), Altdorf | | - |
DERZEITIGE KOMMISSIONEN IM GESUNDHEITSWESEN
Fachkommission Gesundheitsförderung und Prävention | | 2004 - |
EHEMALIGE KOMMISSIONEN IM GESUNDHEITSWESEN
Alterskommission | | - 2012 |
Fachkommission Drogen | | - 2004 |
GESUNDHEITSPOLITISCHE EREIGNISSE IM DETAIL
Freitag, 18. November 1932
Promptere Rechnungstellung durch Ärzte
In einer gereizten Atmosphäre tagt die gemeinsame Konferenz der Krankenkassen und der Urner Ärzte im Hotel Löwen zu Altdorf. Die Kassen werfen den Ärzten grosse Saumseligkeit in der Rechnungsstellung vor und betoten, dass dadurch die Arbeit der Kassiere sehr erschwert werde und die Taggeldversicherten dazu verurteilt würden, oft monatelang auf ihre Krankengeldguthaben zu warten. Die «Grütli» glaubt diesem Übelstand durch den befristeten Krankenschein abhelfen zu können. Die Ärzte aber erklären geschlossen, diesen Antrag als unannehmbar, denn sie sehen Mehrarbeit und allerhand andere Unzukömmlichkeiten. Die Ärzteschaft erklärt sich bereit, für alle Krankenkassen den jeweiligen Abschluss pro Quartal vorzunehmen.
Müller Josef, Blätter aus der Entwicklung des urnerischen Krankenkassenwesens, S. 25 f.
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Freitag, 23. Oktober 2020
Neuer Höchstwert an aktiven Covid-Fällen
Der Sonderstab Uri vermeldet eine neue Höchstzahl an aktiven Covid-Infektionen. Zurzeit gibt es im Kanton Uri 88 Fälle von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen. 274 Personen befinden sich in Quarantäne, rund 50 davon aufgrund einer Rückreise aus einem Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko. Zwei mit dem Virus infizierte Personen sind derzeit hospitalisiert. Zudem hat das Kantonsspital Uri als Unterstützung des Nachbarkantons eine Person aus dem Kanton Schwyz aufgenommen. Diese wird zurzeit auf der Intensivpflegestation behandelt.
Meldung Sonderstab Uri vom 23.10.2020 (www.ur.ch)
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ABSTIMMUNGEN ZUR GESUNDHEITSPOLITIK
VERFASSUNGSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN ZUM GESUNDHEITSWESEN
Abl UR 1886 nach S. 336 (Beilage 2, 01-02)
Verordnung betreffend die Bierpressionen
Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
Amtsblatt des Kantons Uri 1886
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Verordnung betreffend die Bierpressionen
«Der Regierungsrath,
In Ausführung des ihm durch Beschluss des h. Landrathes vom 26. Januar 1886 ertheilten Auftrages, auf gutachtlichen Antrag der Justiz- und Polizeikommission, beschliesst und verordnet:
1. Der Gebrauch von Bierpressionen wird nur unter nachfolgenden Bedingungen gestattet:
a) Die Bierpressionen müssen derart eingerichtet werden, dass nur die Luft auf das Bier geleitet wird. Bierleitungen sind gänzlich untersagt;
b) die zur Pression verwendete Luft muss aus dem Freien entnommen werden;
c) bei der Luftleitung auf das Fass muss ein Rückventil angebracht sein, damit kein Bier in den Luftkessel zurückströmen kann;
d) das Fass darf mit gewöhnlichem Hahn oder Syphonhahn angestochen werden, in letzteren Falle jedoch müssen sowohl Hahn als auch Röhre gut verzinnt sein;
e) im Uebrigen soll die Konstruktion der Bierpressionen derart beschaffen fein, dass die Apparate sowohl zum Zwecke der Inspektion, als auch einer gründlichen Reinigung jederzeit leicht und genügend zerlegt werden können.
2. Die Bierpressionen sollen in allen ihren einzelnen Bestandtheilen stetsfort in einem tadellos reinlichen Zustande erhalten werden, sind daher, so oft es nothwendig ist, einer gründlichen Reinigung zu unterwerfen.
3. Die Justiz- und Polizeikommission wird durch ihre Organe, eventuell mit Beizug eines Fachmannes die Vollziehung dieser Verordnung überwachen.
Die Besitzer von Bierpressionen sind verpflichtet, auf Verlangen dieser Polizei-Organe die einzelnen Bestandtheile der Pressionen auseinander zu nehmen, denselben vorzuweisen und haben überhaupt deren Verfügungen in Bezug auf Reinhaltung der Pressionen oder Abänderung der Konstruktion derselben Folge zu leisten.
Die Inspektionsberichte werden jeweilen im Amtsblatt veröffentlicht.
4. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit einer Geldstrafe von Fr. 10—100 geahndet.»
12.07.1886-
/
Regierungsratsbeschluss vom 12.07.1886.
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LB UR (1823) Bd I S. 193-194
Pflichten des Sanitätsrats (Art. 219 LB)
Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Sanitäts-Polizei
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In Bezug auf Menschen
«a) Es solle ein Sanitätsrath, bestehend aus drey vom Landsrath aus seiner Mitte zu wählenden Mitgliedern mit Zuziehung der anerkannten Aerzte und Wundärzte, und erforderlichen Falls der Viehärzte über die Gesundheitspflege der Menschen und des Viehs Obsorge tragen, und in vorkommenden Fällen hierüber das Gehörige anordnen; auch die Apotheken alle Jahr durch Erfahrne untersuchen lassen.
b) Es solle Niemand in hiesigem Kanton innerlich mediziniren, aussr er habe sich vorher beym Sanitätsrath hiefür gemeldet, und von demselben Erlaubniss erhalten, und dieser solle aber denjenigen, der die Erlaubniss begehrt, durch erfahrne Aerzte, die zu bestimmen dem Sanitätsrath überlassen bleibt, prüfen lassen. Sollte jemand ohne solche Erlaubniss innerlich mediziniren, solle er von UGHHrn. zu strenger Verantwortung und Straf gezogen werden.
c) So ist ebenfalls allen Quacksalbern, Pfuschern, Schreyern, Tyrolern, und überhaupt jedermann, der nicht anerkannter Arzt ist, verbothen innerliche Medizin und Arzney zu verkaufen, und solle sowohl Käufer als Verkäufer zu ernster Verantwortung und Straf gezogen werden.
Es sollen auch die Gemeindsvorsteher darauf wachen, dass solche Leute nicht im Land herumziehen, noch sich irgendwo aufhalten; sondern sollen solche fortgewiesen oder an Behörde anzeigen.»
> Ergänzung Art. 219: Strafkompetenz für die Sanitätskomission (LB UR (1842) Bd III S. 063)
> Ergänzung Art. 219: Tierärztliche Behandlung des Viehs (LB UR (1842) Bd III S. 063-064)
01.01.1823-
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LR 1804; LB UR 1823 Bd I, S. 193 f. / LR 1.4.1835, LR 25.6.1840; LB UR 1842 Bd III, S. 63 f.
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LB UR (1823) Bd I S. 194.
Jahresgehalt für Hebammen (Art. 220 LB)
Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Sanitäts-Polizei
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In Bezug auf Menschen
«Der Landsrath ist bevollmächtiget in jeder Gemeinde einer Hebamme, die vom Sanitätsrath geprüft und tauglich befunden worden, einen Jahrlohn von wenigst Gl. 15, und höchstens Gl. 25, je nach Massgab derselben Kenntnissen und obwaltenden Umständen, auch nach dem vom Sanitätsrath darüber zu ertheilenden Bericht zu bestimmen.»
01.01.1823-
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LG 1813; LB UR 1823 Bd I,
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LB UR (1823) Bd I S. 194-195.
Verordnung über die Beerdigung der Verstorbenen (Art. 221 LB)
Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Sanitäts-Polizei
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In Bezug auf Menschen
«a) Keine Leiche oder Verstorbener, sey es ein erwachsener Mensch oder ein Kind solle bey gewohnten Krankheiten vor vollem Verlauf von 24 Stunden nach dem Hinscheiden zur Erde bestattet, auch nicht vor dieser Zeit in die Baare eingeschlossen werden.
b) In andern Krankheitsfällen, wie Schlagflüße, Ohnmächten, Gichter, bey Erfornen, Ertrunkenen oder Erstickten und überhaupt bey Verunglückten oder sonst schnell Gestorbenen, und bey Wöchnerinnen (Kindbetterinnen ) solle die Beerdigung niemal vor vollem Ablauf von wenigst 36 Stunden nach dem Hinscheiden statt haben; es wäre dann, daß ein anerkannter Arzt bestimmt erklärte, daß der Körper wahrhaft todt seye.
c) Die H.Hrn. Pfarrer sind beauftragt, diesfallS alle mögliche Obsorge zu haben, keine Beerdigung früher, als hier bestimmt ist, zuzugeben, und wenn in gewöhnlichen Fällen auch nach den 24, oder in bedenklichern und schnellern nach den 36 Stunden über den sichern Tod noch einiger Zweifel vor Händen wäre, mit der Beerdigung auch länger zuzuwarten, und hierin die größte Behutsamkeit zu gebrauchen.
d) Sollte es Leute geben, welche nicht Gelegenheit hätten, eine Leiche so lang im Hause zu behalten, so ist solchen gestattet, dieselbe die erforderliche Zeit über in einem Beinhaus zu haben.»
> Ergänzung Art. 221: Begräbnisvorschriften (LB UR (1842) Bd III S. 065)
01.01.1823-
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LG 1805, LB UR 1823 Bd I, S. 194 f. / LR 28.12.1826; LB UR 1842 Bd III, S. 65.
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LB UR (1823) Bd I S. 195-197.
Visa und Reperta (Art. 222)
Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Sanitäts-Polizei
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In Bezug auf Menschen
«Die bey todt gefundenen Menschen oder andern Unglücken vorzunehmenden Visa & Reperta, werden in den Gemeinden durch ein Rathsglied und den Dorfweibel ausgenommen, im Hauptflecken durch einen Landschreiber und Weibel. Wenn aber der Fall ungewiß und wichtig oder gar Verdacht von Ermordung obwaltet, wird ein Landschreiber und Weibel nebst einem oder 2 Aerzten, letzteres allemal bey Mordthaten oder sonst wichtigen Fällen, dazu verordnet, und soll es unter den Aerzten umgehen.
Für solche oberkeitliche oder vom Richter des Lands befohlenen Visa & Reperta solle dem Arzt, wenn in seinem Wohnorte ist, Gl. 3 -10 in einfachen Fällen, und wenn mit Section verbunden Gl. 5 - 10, und so außer seiner Gemeinde ist, für den Gang von jeder Stunde Wegs, die Rückkehr einbegriffen, annoch Sch. 30 gegeben werden.
Dem Rathsherr gebührt für ein Visum & Repertum am Orte Gl. 2, bey 1 Stund weiter Entfernung Gl. 3 - 10 und übrigens für den Gang per Stund mit Einbegriff der Rückkehr Sch. 20. Die Landschreiber, Land- und Dorfweibel, die alle bejahrlöhnt sind, haben nur bey weiter Entfernung allfällige Auslagen zu verrechnen.
Einer Hebamme solle für ein Visum & Repertum am Orte ebenfalls Gl. 2, und wenn eine Stunde weit gehen muß Gl. 3 -10 und übrigens für den Gang per Stund, die Rückkehr einbegriffen, Sch. 20 gegeben werden.»
01.01.1823-
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LR 1811; LB UR 1823 Bd I, S. 195 ff.
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LB UR (1823) Bd I S. 197.
Von abgegangenem Vieh (Art. 223 LB)
Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Sanitäts-Polizei
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In Bezug auf Vieh
«Vieh, was es immer sey, so auf Allmend oder in Eigen abgeht, soll man gehörig vergraben, und nicht ins Wasser geworfen, auch nicht nahe an der Landstraße vergraben werden bey Gl. 13 Buß. Wenn aber immer einiger Verdacht von Ansteckung oder sonst zweifelhafte Fäll vorhanden; so solle es bey schwerer Verantwortung dem Sanitätsrath, oder dem Richter des Lands angezeigt werden. Auch bleiben hiebey dem Wasenmeister seine Rechte laut nachstehender Verordnung vorbehalten.» Verordnung über Abhaltung von Viehmärkten im Kanton Uri
01.01.1823-
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Alt LB 126; LR 1776; LB UR 1823 Bd I, S. 197.
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LB UR (1823) Bd I S. 197-200.
Wasenordnung, Gehalt und Pflicht des Wasenmeisters (Art. 224 LB)
Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Sanitäts-Polizei
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In Bezug auf Vieh
«1. §. Der Scharfrichter ist jederzeit auch Wasenmeister, und wird ihm nebst dem Lohn, denn er für Exekutionen in Kriminal-und Malefiz-Fällen laut alter Tarife zu beziehen hat, wie ehedem, die Nutznießung des Wohnhauses, Gartens sammt Zugehör, wie auch der sogenannten Gand, des Rieds, Thiergartens und des Siechenmättelins ferner belassen, jedoch letzteres nur bis auf allfällig andere Verfügung hierüber.
2. §. Die dabei nöthigen Reperationen an Dach und Gemach sollen auf oberkeitliche Unkosten geschehen; wegen Erhaltung der Hägen sollen dem Scharfrichter jährlich Gl. 15 gegeben werden, und Hr. Seckelmeister aber jedes Jahr Nachsehen lassen, ob dieselben gehörig gemacht und unterhalten werden.
3. §. Der ungespaltene Klauen, als nämlich die Pferde, Maulthier, Esel u. d. gl., so in hiesigem Land abgehen, sollen ohne Ausnahm von dem Wasenmeister auf Berufung weggethan, und davon die Haut für sein Lohn ihm gefolget werden.
In Wassen und Steg sollen ihm Schaufel und Gräbel, weil er wegen der Entfernung solche nicht mitbringcn kann, angeschafft und in Betreff der Verlochung ein schicklicher Ort angewiesen werden.
4. §. In Belange dann des gespaltenen Klauens, bleibt es bey obigem Artikel 223.
5. §. Der Wasenmeister solle die Schuldigkeit haben, wenn es von den Partikularen verlang wird, alles kleinere Vieh, als benanntlich Schaf, Geis, Hunde u. d. gl. gegen Bezahlung von Sch. 6 per Stück, wegzuthun.
6. §. Von dem fremden Rindvieh, so allenfalls in hiesigem Land fallen oder verrecken würde, solle ihm für seine Belohnung wegen dessen Wegschaffung die Haut überlassen werden.
7. §. Sollte einem ein Pferd, Maulthier oder dergleichen abgehen, solle dieser bey Gl. 6 Buß innert 24 Stunden dem Wasenmeister davon Anzeige zu machen schuldig seyn, wo dann letzterer bey gleicher Buß ungesäumt entweder selbst oder durch Absendung eines Knechten an den Ort wohin er berufen wird, sich begeben solle.
8. §. Von dem gefallenen Vieh solle man bey Gl. 25 Buß weder Fleisch noch Fette verkaufen oder verschenken mögen.
9. §. Der Wasenmeisier ist verpflichtet, das verreckte Vieh, so er zu verkochen hat, so tief zu vergraben, daß es nicht von den Hunden oder andern Thieren aufgescharrt, vielweniger durch einen üblen Geruch davon die Luft verunreiniget werde.
10. §. Derselbe, so wie jeder andere, so bey Ausmachung eines gefallenen Stück Viehs irgend eine gefährliche oder ansteckende Krankheit wahrnehmen würde, solle bey Verantwortlichkeit schuldig seyn, dem betreffenden Dorfgericht oder wie in obigem Artikel steht davon die Anzeige zu machen.
11. §. Wenn auf Befehl einer hochweisen Obrigkeit oder aus Verlangen eines Partikularen das gefallene Stück Vieh durch den Wasenmeister muß geöffnet und visitiert werden, so solle dem Knecht für seine Mühe Sch. 10 begutet werden.
12. §. Kein krankes Stück Rindvieh solle bey Straf und Verantwortlichkeit geschlachtet werden, ohne daß ein Rathsglied der betreffenden Gemeind, oder ein geschworner Vieharzt dazu berufen werde, der dann die Ungefährlichkeit der Krankheit dem Dorfgericht zu bescheinigen hat.»
01.01.1823-
/
LR 1805; LB UR 1823 Bd I S. 197 ff..
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LB UR Bd 08 (1916-1921) S. 243-256
Gesetz über das Sanitätswesen
Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Gesetze und Verordnungen (Bd 8), 1916-1921
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Gesetz über das Sanitätswesen
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri, in Anwendung des Art. 59, lit. e, der Kantonsverfassung, auf den Antrag des Landrates, beschliesst:
A. Sanitäts-Behörden.
Art. 1.
Die Aufsicht über das gesamte Sanitätswesen liegt in erster Linie dem Regierungsrate, bezw. der Sanitätsdirektion ob.
Der Sanitätsdirektion sind insbesondere übertragen:
a) die Aussicht über das öffentliche Gesundheitswesen hinsichtlich Menschen und Tiere;
b) die Aufsicht über die sanitarischen Verhältnisse in öffentlichen und privaten Kranken-, Irren-, Armen-, Waisen-, Erziehungs- und Strafanstalten, Schulen, Kasernen, Wirtshäusern u. dgl.;
c) die Aufsicht über den Handel mit Lebens-, Genuss-, Arznei-, Desinfektions-, Gift- und Geheimmitteln;
d) die Begutachtung der Patentierung des Sanitätspersonals und die Aufsicht über dessen Befähigung und moralische Qualifikation zur Ausübung des Berufes;
e) die Vollziehung der einschlägigen Beschlüsse und Verfügungen des Regierungsrates.
Art. 2.
Der Sanitätsdirektion steht zur Beratung und Mitwirkung die Sanitätskommission zur Seite. Diese besteht neben dem Sanitätsdirektor als Vorsitzenden aus einem weitern Mitgliede des Regierungsrates als Stellvertreter, einem Mitgliede des Landrates, aus zwei Ärzten, einem Apotheker und einem Tierarzt. Im Falle kein Vertreter aus einer der beiden letztgenannten Berufsklassen zur Verfügung steht, tritt an seine Stelle ein weiterer Arzt.
Die Sanitätskommission stellt ihre Anregungen und Anträge durch den Sanitätsdirektor an den Regierungsrat. Ihre Mitglieder beziehen das gesetzliche Sitz- und Marschgeld.
Art. 3.
Innerhalb ihrer Gemeindegrenzen üben die Gemeinderäte durch ihre Organe, nämlich durch die Ortsgesundheitskontmission, den Ortsexperten und den Fleischschauer, die Aufsicht über das Sanitätswesen aus. Insbesondere sind sie verpflichtet, ihr Augenmerk zu richten auf:
a) die Ordnung und Reinlichkeit auf Plätzen, Strassen, Gässchen, die Wasserversorgung, Kanalisation, Kehrichlabfuhr usw.;
b) den Zustand und die Ordnung in öffentlichen Anstalten und deren Umgebung innerhalb der Gemeinde;
c) die Reinlichkeit und den genügenden Rauminhalt der Wahn- und Schlafräume in Privathäusern und ganz besonders bei Neubauten;
d) den Zustand der Aborte und ihre Ableitungen in sämtlichen Häusern;
e) die Ordnung und Reinlichkeit in Gasthäusern und Wirtschaften, sowie in Nahrungsmittel-, Schlacht- und Fleischverkaufslokalen;
f) den Verkehr und die Beschaffenheit der Lebens- und Genussmittel (Getränke).
Für die Handhabung der Lebensmittelpolizei sind massgebend die kantonalen Vollziehungs-Vorschriften zum eidg. Lebensmittelgesetz, welche auch die Besoldungsverhältnisse regeln.
Ortsgesundheitskommissionen, Ortsexperten und Fleischschauer richten ihre Klagen und Anträge an den Gemeinderat der sie, falls er sie nicht von sich aus erledigen kann, an die Sanitätsdirektion zuhanden des Regierungsrates weiterleitet.
B. Sanitäts-Personal.
Art. 4.
Zum Sanitätspersonal gehören die Ärzte, Apotheker, Zahnärzte, Hebammen, Tierärzte und die Heilgehilfen (Masseure, Schröpfer, Bademeister, Zahntechniker und dergl.)
Art. 5.
Niemand darf im Kanton ärztliche Verrichtungen an Menschen und Vieh beruflich ausüben, bevor er den Ausweis darüber geleistet hat, dass er die notwendigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse besitzt.
Die Bewilligung zur Ausübung erteilt der Regierungsrat, unter Erhebung einer Kanzleigebühr.
Als Ärzte und Apotheker können nur solche Personen praktizieren, welche die eidgen. Medizinalprüfung mit Erfolg bestanden haben. Diplomierten Ärzten und Tierärzten ist die Führung einer Hausapotheke unter eigener Verantwortlichkeit gestattet.
Als Zahnärzte fallen in erster Linie solche mit eidgen. Diplom in Betracht. Soweit ein Bedürfnis dazu vorliegt, kann auch andern Personen mit genügenden Ausweisen über berufliche Bildung, die Ausübung der zahnärztlichen Praxis zugestanden werden.
Hebammen haben als Ausweis ein Reifezeugnis einer Hebammenschule beizubringen.
Als Tierärzte sollen, wo immer möglich, ebenfalls nur Personen mit eidgen. Diplom zugelassen werden. Eins Ausnahme ist nur im dringenden Bedürfnisfalls auf Zusehen Hin statthaft.
Bei der Zulassung als Heilgehilfen sind Bedürfnis und vorgewiesene Zeugnisse, auch! ausserkantonale, zu berücksichtigen.
Bei wiederholter Straffälligkeit oder Verlust der nötigen Fähigkeiten kann der Regierungsrat den Entzug oder die Einschränkung des Patentes verfügen.
Art. 6.
Die im Art. 5 niedergelegten Bestimmungen gelten auch für jene Sanitätspersonen, die nicht im Kanton festen Wohnsitz, haben, aber regelmässig oder öfters über die Kantonsgrenzen herüber praktizieren.
Art. 7.
Die Prüfung der genannten Ausweise des Sanitätspersonals ist Sache der Sanitätskommission. Sie unterbreitet ihre Anträge in zustimmendem oder ablehnendem! Sinne durch die Sanitätsdirektion dem Regierungsrate zum endgültigen Entscheide.
Ärzte.
Art. 8
Der ärztliche Beruf umfasst im allgemeinen die gesamte Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe. Jeder Arzt ist verpflichtet, in dringenden Fällen die erste Hilfe in Gemässheit seiner Ärztlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu leisten.
Im übrigen steht es dem Arzte frei, seine Praxis auf gewisse Spezialgebiete zu beschränken oder auch als Lester irgend meiner medizinischen Anstalt ohne weitere, oder nur in konsultativer Praxis tätig zu sein.
Für die Kosten der ersten ärztlichen Hilfe bei Notfällen hat bei Zahlungsunfähigkeit des Patienten die Wohngemeinde aufzukommen.
Art. 9.
Will ein Arzt, sei es aus Neigung, sei es aus Gesundheits- oder Altersrücksichten, das Gebiet seiner Praxis materiell oder räumlich einschränken, so hat er davon der Sanitätsdirektion zuhanden des Regierungsrates Mitteilung zu machen.
Art. 10.
Vertretung ist in der Regel nur durch einen patentierten Arzt statthaft. Falls der Arzt auf eigenes Risiko diese Vertretung einem befähigten vorgerückten Studierenden der Medizin übergeben will, so ist er für alle eventuell aus diesem Anstellungsverhältnis entstehenden nachteilige Folgen haftbar. Von der Stellvertretung ist der Sanitätsdirektion Kenntnis zu geben.
Apotheker.
Art. 11.
Die Führung einer öffentlichen Apotheke ist, vorbehaltlich Art. 5, Abs. 3, nur dem eidg. diplomierten Apotheker gestattet.
Art. 12.
Die Apotheker sind berechtigt, unter eigener Verantwortlichkeit pharmazeutische Gehilfen einzustellen und ihren wissenschaftlichen Kenntnissen entsprechend zu beschäftigen. Die bezüglichen Fähigkeitsnachweise sind jeweilen bei Einstellung eines neuen Gehilfen der Sanitätskommission zuhanden des Regierungsrates zu unterbreiten.
Art. 13.
Die öffentlichen Apotheken sind nach Massgabe der jeweiligen jüngsten Ausgabe der Pharmakopoea Helvetica einzurichten und zu führen.
Art. 14.
Die öffentlichen Apotheken haben das ausschliessliche Recht zum Verkauf von Arzneimitteln und Giften und zur Ausführung der ärztlichen Rezepte, vorbehaltlich Art. 5, Abs. 3.
Dagegen ist ihnen die Wiederholung eines aufbewahrten ärztlichen Rezeptes, falls diese vom Arzte durch, Vermerk ausdrücklich verboten wird, bei Strafe untersagt.
Gifte und scharfwirkende Arzneimittel (Venena und Separanda) und Spezialitäten, die solche enthalten, dürfen blos auf ärztliche Verordnung hin verabfolgt werden.
Die Sanitätskommission ward auf Vorschlag der Apotheker zuhanden des Regierungsrates eine Liste dieser oben genannten Mittel unfertigen, die freihändig verkauft werden dürfen. Alles weitere ist Sache der ärztlichen direkten Angabe oder Rezeptur.
Zahnärzte.
Art. 15
Bei Mangel an diplomierten Zahnärzten sollen aus der Reihe der sich, meldenden Zahntechniker diejenigen gewählt werden, deren Zeugnisse und bisheriger Lebensgang die besten Garantien bieten. (Art. 5, Abs. 4.).
Wenn ein Zahntechniker seinen Beruf mindestens fünf Jahre tadellos im Kanton ausgeübt hat, kann ihm seine Praxis, falls nicht spätere schwerwiegende Gründe dies rechtfertigen, nicht mehr entzogen werden, auch, wenn sich nachträglich genügend diplomierte Zahnärzte niederlassen würden.
Art. 16.
Gänzliche Narkosen bei zahnärztlichen Operationen dürfen nur durch einen patentierten Arzt vorgenommen werden.
Hebammen.
Art. 17.
Über den Stand und die Verpflichtungen der Hebammen gibt die Verordnung über das kantonale Hebammenwesen Aufschluss. Den Hebammen ist die Ausübung eigentlicher ärztlicher Funktionen strengstens untersagt.
Tierärzte.
Art. 18.
Für die Tierärzte gilt sinngemäss Art. 5, Al. 3 und 6, sowie Art. 15 dieses Gesetzes.
Im übrigen kommen für die Tierärzte die einschlägigen Vorschriften des Bundesgesetzes betr. die Bekämpfung von Tierseuchen vom 13. Juni 1917 zur Anwendung.
Heilgehilfen.
Art. 19.
Als Heilgehilfen gelten alle übrigen oben nicht benannten Personen, die mit medizinischen Verrichtungen etwas zu tun haben (Schröpfen, Blutegelsetzen, Massage, Entfernung von Tätowierungen, Warzen, Hühneraugen und Haaren, Ausübung des Berufes eines Bademeisters und Badewärters, die Anwendung medizinischer Apparate, Behandlung von Sprachgebrechen, Schreibkrampf u. dgl ).
Jede Person, die als Heilgehilfe das Naturheilverfahren oder eine andere ganz niedere medizinische oder chirurgische Verrichtung gewerbsmässig ausüben will, hat der Sanitätsdirektion zuhanden des Regierungsrates ein bezügliches Gesuch einzureichen, worin der Umfang der Tätigkeit genau umschrieben ist, unter Beilage einer kurzen Lebensbeschreibung, eines Leumundszeugnisses und allfälliger Zeugnisse über bisherige Beschäftigung.
Art. 20.
Für die Ausübung gewisser Scheinheilverfahren, die zum Vorneherein nur auf Täuschung und nur auf einer vorübergehenden psychischen Beeinflussung beruhen (Gesundbeterei u. dgl.) wird grundsätzlich keine Bewilligung erteilt.
Art. 21.
Es ist den Heilgehilfen strengstens untersagt, andere als ihnen bewilligte Funktionen auszuüben, Medikamente abzugeben oder operative Eingriffe mit oder ohne Narkose vorzunehmen.
C. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 22.
Das Honorar der Sanitätspersonen hat sich, soweit darüber nicht feste Abmachungen oder anderweitige einschränkende Bestimmungen (Tarife) bestehen, in angemessenen Grenzen zu halten.
Vom Arzte kann detaillierte Rechnungsstellung verlangt werden.
Im Streitfälle entscheiden die ordentlichen Gerichte nach! Massgabe des Tarifes.
Art. 23.
Für die Behandlung von armen oder mittellosen Kantonsangehörigen haften die Armenpflegen der Heimatgemeinde, für Niedergelassene, Aufenthalter und Durchreisende aus andern Kantonen oder des Auslandes in erster Linie die Armenpflegen der Wohn- bezw. Aufenthaltsgemeinde.
Der betreffende Arzt ist verpflichtet, spätestens innert acht Tagen nach Übernahme eines Patienten zur Behandlung der zuständigen Armenbehörde Kenntnis zu geben, welche dem Arzte unverzüglich einen Gutschein auszustellen hat. Im Falle der Verweigerung des Gutscheines steht dem Arzte der Rekurs an den Regierungsrat zu.
Art. 24.
Den Armenpflegen bleibt das Recht des Rückgriffes am betreffenden Patienten oder an zahlungs- oder unterstützungspflichtigen Behörden oder andern Drittpersonen gewahrt (Armengesetz Art. 5, 8, 11, 13, 22—27).
Erhält der Arzt auf Betreibung einen Verlustschein, so haftet die betreffende Armenpflege bezw. Wohngemeinde.
Die Rechnungen für Armenbehandlung sollen jeweilen so billig als möglich gestellt werden; nötigenfalls können dieselben vom Regierungsrat, aus Gutachten der Sanitätskommission, angemessen reduziert werden.
Art. 25.
Sämtliche Sanitätspersonen haben das Berufsgeheimnis strengstens zu bewahren, mit Ausnahme derjenigen Fälle, wo sie von Gesetzes wegen von der Schweigepflicht entbunden, bezw. zur Anzeige verpflichtet sind.
Art. 26.
Die Sanitätspersonen haben von jeder ihnen bekannt gewordenen Übertretung sanitätspolizeilicher Vorschriften, durch welche Nachteil oder Gefahr für Leben und Gesundheit entstehen könnte, sowie von gemeingefährlichen
Krankheiten, die sie bei Ausübung ihres Berufes wahrnehmen. wie Pest, Cholera, Fleckfieber. Pocken, Scharlach, Dyphterie, Typhus, Ruhr, Genickstarre, Kinderlähmung, Kindbettfieber, Tollwut, offene Tuberkulose, epidemischje Grippe etc., dem Gemeindepräsidenten und der Sanitätsdirektion sofort Anzeige zu machen und die erforderlichen vorsorglichen Anordnungen zu treffen.
Für die übrigen übertragbaren Krankheiten: Masern, Keuchhusten, Windpocken, Röteln, Mumps, gewöhnliche Influenza, für übertragbare äussere Krankheiten, wie Krätze, Haarflechten und andere mehr, besteht eine Meldepflicht nur bei gehäuftem Auftreten.
Die Sanitätspersonen sind auch gehalten, alle ihnen von zuständigen Behörden und Amtsstellen übertragenen gerichtsärztlichen oder sonstigen Untersuchungen oder Begutachtungen zu vollziehen.
Art. 27.
Sanitätspersonen, ausgenommen Ärzte, Apotheker, Zahnärzte und Tierärzte mit eidg. Diplom, dürfen erst nach erhaltener Niederlassungsbewilligung im Kanton den Beruf ausüben. Solche, die nicht im Kanton Wohnsitz oder Niederlassung haben, sondern sich zur Ausübung ihres Berufes mit Bewilligung periodisch in den Kanton begeben, haben eine Patentgebühr von Fr. 5-20 pro Tag oder eine Jahrestaxe von Fr. 50-500 zu bezahlen, ausgenommen solche, die entweder zu Patienten direkt gerufen oder vertraglich angestellt sind.
Art. 28.
Das Anpreisen und Feilbieten von Schein- und Geheimmitteln, sowie medizinischen Spezialitäten der Menschen- und Tierkunde unterliegt der Kontrolle der Sanitätskommission. Diese Mittel sollen auf Kosten des Verkäufers durch eine hiefür bezeichnete Prüfungsstelle untersucht und begutachtet werden. Zu diesem Zwecke wird der Regierungsrat auch bevollmächtigt, der interkantonalen Vereinbarung betreffend Untersuchung und Begutachtung solcher Mittel vom 23. Januar 1900 beizutreten.
Der Regierungsrat kann gestützt auf das Gutachten der Prüfungsstelle das Anpreisen und Feilbieten derartiger Geheimmittel und medizinischer Spezialitäten in öffentlichen Blättern und Zeitschriften und den Verkauf dieser Mittel entweder gänzlich verbieten oder den Verkauf auf öffentliche Apotheken oder weitere Geschäfte beschränken.
Die Aufnahme von Inseraten ausserkantonaler Hebammen betreffend die Annahme von Pensionärinnen ist den Zeitungsblättern untersagt, ebenso die Ankündigung und Anpreisung antikonzeptioneller Mittel.
Art. 29.
Der Regierungsrat wird auf Vorschlag der Sanitätskommission von sich aus oder auch gemeinsam mit den übrigen Urkantonen eine Kommission bezeichnen, welche von Zeit zu Zeit die öffentlichen und die ärztlichen Privatapotheken revidiert und Kontrolle darüber ausübt, ob Einrichtung und Betrieb den bestehenden Bestimmungen entsprechen.
Art. 30.
Alle Beschlüsse der Sanitätskommission, welche diese Verordnung betreffen, können rekursweise an den Regierungsrat weitergezogen werden. Dieser entscheidet nach! eingeholter Vernehmlassung der Sanitätskommission endgültig. Die Rekursfrist beträgt 20 Tage von der Zustellung des Entscheides an gerechnet.
D. Strafen.
Art. 31.
Strafbar im Sinne dieses Gesetzes ist:
a) wer ahne Bewilligung in hiesigem Kanton ärztliche Verrichtungen an Menschen und Vieh beruflich ausübt;
b) jede Person, die durch! ihr Verhalten Gesundheit und Leben von Menschen oder nützlichen Tieren gefährdet oder schädigt;
c) jede Sanitätsperson, die sich! Kompetenzen und Handlungen anmasst, welche über den Stand ihrer wissenschaftlichen Kenntnisse und über den Rahmen der erhaltenen kantonalen Bewilligungen hinausgehen, selbst auch dann, wenn aus der unerlaubten Handlung ein nachweisbarer Schaden bisher noch nicht entständen ist;
d) jede Sanitätsperson, die zwar innerhalb ihrer Kompetenzen handelt, aber durch Verweigerung der ersten Hilfe, Gleichgültigkeit oder Fahrlässigkeit an Leben und Gesundheit Schäden stiftet oder der in Art. 26 vorgesehenen Anzeigepflicht nicht nachkommt.
Art. 32.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz sind zu ahnden:
1. durch den Regierungsrat, wenn die Übertretungen von geringer Bedeutung sind und die Erledigung durch eine Verwaltungsbehörde angezeigt erscheint. Dem Regierungsrar stehst die Kompetenz zu, Ordnungsbusseen bis aus Fr. 50 auszufällen. Er kann das gerichtliche Verfahren anordnen;
2. durchs die ordentlichen Gerichte mit einer Geldbusse bis Fr. 1000, in schweren Fällen mit Gefängnis bis zu 2 Jahren, womit Geldbusse verbunden werden kann;
3. mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder mit Gefängnis nicht unter 1 Monat wird bestraft, wer vorsätzlich das Trinkwasser für Menschen und Haustiere mit gesundheitsschädlichen Stoffen verunreinigt, oder das Ausbreiten einer Seuche veranlasst. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.
Der vorübergehende oder dauernde Entzug der Bewilligung zur Ausübung der Praxis steht den Gerichten zu.
Art. 33.
Die Beklagten haben das Recht, zu verlangen, dass ihre eingeklagten Handlungen durch fachmännische Expertisen untersucht und begutachtet werden. Es steht ihnen auch frei, einzelnen Experten gegenüber, denen sie Voreingenommenheit oder Befangenheit nachweisen können, den Ausschluss zu verlangen.
Übergangsbestimmungen.
Art. 34.
Allfällig notwendig werdende Ergänzungen und Abänderungen einzelner Artikel können innert den im Gesetze ausgestellten Normen durch den Landrat beschlossen werden.
Art. 35.
Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft und werden dadurch die hierüber bestehenden Vorschriften, besonders die Verordnung betreffend das Praktizieren der Ärzte (Landratserkanntnis von 1804, Landbuch 2. Bd., S. 415, und Art. 26 der Markt- und Hausierverordnung vom 25. November 1897, Ldb. 5. Bd., S. 282), aufgehoben.
Altdorf, den 4. Mai 1919.
Im Namen der Landesgemeinde,
Der Landammann: Martin Gamma.
Der Kanzleidirektor: Friedr. Gisler.
Vorstehendes Gesetz soll behufs Vollziehung in üblicher Weise promulgiert und in die Gesetzessammlung aufgenommen werden.
Altdorf, den 9. Mai 1919.
Namens Landammann und Regierungsrat,
Der Landammann: Martin Gamma.
Der Kanzleidirektor: Friedr. Gisler.»
04.05.1919-
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LB UR Bd 10 (1930-1939) S. 140-153
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend Mahnahmen gegen die Tuberkulose.
Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Gesetze und Verordnungen (Bd 10), 1930-1939
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KVO zum BG betreffend Mahnahmen gegen die Tuberkulose
«Der Landrat des Kantons Uri, in Ausführung des Art. 19 des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose (B.G.T.) vom 13. Juni 1928, der Verordnung betreffend Ausrichtung von Bundesbeiträgen zur Bekämpfung der Tuberkulose vom 4. Januar 1929 (eidg. V. 1929), sowie der eidgen. Vollziehungsverordnung zum B.G.T. vom 20. Juni 1930 (eidg. V.-V. 1930), beschliesst und verordnet:
I. Behörden und Ausführungsorgane.
§ 1.
1. Kantonale Aufsichtsbehörde für die Durchführung des B. G. T. und der eidg. V.-V. 1930 ist die Sanitätsdirektion unter Aufsicht des Regierungsrates.
2. Gesuche des wegen Ansteckungsgefahr aus dem Dienste ausscheidenden Lehrpersonals (Art. 6, Abs. 3 des Bundesgesetzes und Art. 37 der Vollz.-Verordnung vom 20. Juni 1930) sind vom Erziehungsrate zu behandeln und an die Sanitätsdirektion zu leiten.
3. Der Sanitätsdirektion steht zur Beratung und Mitwirkung die Sanitätskommission, sowie der Fürsorgearzt der urnerischen Vereinigung zur Bekämpfung der Tuberkulose zur Seite.
Der Fürsorgearzt ist bei allen Fragen über dieses Gebiet zu den Sitzungen der Sanitätskommission mit beratender Stimme beizuziehen.
§ 2.
Innerhalb ihrer Gemeindegrenzen üben die Gemeinderäte durch die Ortsgesundheitskommission die Aufsicht aus.
§ 3.
Die Durchführung selbst obliegt insbesondere folgenden Organen:
a) den Ortsgesundheitskommissionen,
b) dem Fürsorgearzt,
c) den behandelnden Ärzten und Schulärzten,
D) der urnerischen Vereinigung zur Bekämpfung der Tuberkulose.
Letztere sorgt, nach Massgabe des Bedürfnisses für Fürsorgestellen und hat die Aufgabe den Tuberkulösen und Tuberkulosegefährdeten beizustehen und den Verkehr mit Ärzten, Heilstätten und Behörden zu vermitteln und zu erleichtern.
II. Meldewesen.
§ 4.
Gemäss Art. 2 des B. G. T. und Art. 9 der eidgen. V.-V. 1930 sind von den im Kanton praktizierenden Ärzten als ansteckungsgefährlich diejenigen von Tuberkulose befallenen Kranken zu melden, in deren Ausscheidungen Tuberkulose-Bazillen nachgewiesen sind und die zudem in persönlichen und beruflichen Verhältnissen leben, die eine Ansteckung der Umgebung begünstigen, ferner diejenigen Kranken, bei denen Tuberkulose-Bazillen nicht gesucht werden konnten, die jedoch auf Grund des Krankheitszustandes und der klinischen Merkmale als ansteckungsgefährlich für ihre Umgebung betrachtet werden müssen.
Die Meldung ist insbesondere zu erstatten, wenn der Kranke:
a) eine ungesunde, zu kleine oder überfüllte Wohnung benützt oder sein Wohn- oder Schlafzimmer mit andern Personen, namentlich mit Kindern teilt;
b) in Schulen, Erziehungsanstalten, Asylen und dergl. mit Schülern und Zöglingen regelmässig in engen Verkehr kommt;
c) sich mit der Herstellung, der Behandlung oder dem Vertrieb von Nahrungs- oder Genussmitteln befasst oder im Gastwirtschaftsgewerbe tätig ist;
d) durch seinen Beruf in regelmässigen engen Verkehr mit seinen Mitmenschen steht.
§ 5.
Die Sanitätsdirektion ist kantonale Meldestelle im Sinne von Art. 12 der eidgen. V.-B. 1930. Sie stellt den Ärzten die Formulare für Tuberkulosemeldungen und Briefumschläge, die zur portofreien Rücksendung berechtigen, zu.
§ 6.
Zur Meldung verpflichtet sind die behandelnden Ärzte, Schulärzte, Spitalärzte und Fürsorgearzt und zwar unabhängig von der Frage, ob der gleiche Fall bereits von anderer Seite gemeldet ist.
Die Meldung ist nach Feststellung der Ansteckungsgefährlichkeit unverzüglich auf dem amtlichen Anmeldeformular an die Sanitätsdirektion zu erstatten und hat die in den Artikeln 11 und 14 der eidgen. V.-V. 1930 verlangten Angaben zu enthalten. Der anzeigende Arzt hat auch anzugeben, welche Massnahmen für den Kranken und zum Schutze der gefährdeten Umgebung für angezeigt erachtet werden oder bereits getroffen worden sind.
Wenn der Kranke ausserhalb des Kantons wohnt und von einem Urner Arzte behandelt wird, so ist die Meldung von diesem an die zuständige ausserkantonale Stelle zu richten.
Wenn der gemeldete Tuberkulose seinen Wohn- oder Aufenthaltsort, sei es dauernd oder vorübergehend, wechselt, so hat der behandelnde Arzt dessen Weggang unter Angabe der neuen Adresse der Sanitätsdirektion ebenfalls anzuzeigen.
§ 7.
Jeder Todesfall eines Tuberkulösen muss, gleichgültig ob eine Krankheitsmeldung erstattet wurde oder nicht und ob die Tuberkulose die unmittelbare oder nebenhergehende Todesursache bildete, der Sanitätsdirektion vom behandelnden Arzte gemeldet werden. War der Verstorbene nicht in ärztlicher Behandlung, so ist derjenige Arzt zur Anzeige verpflichtet, der die Todesbescheinigung ausstellte.
§ 8.
Die ärztliche Leitung des Kantonsspitals und anderer Heilanstalten sind verpflichtet, ausser dem Eintritt auch jeden Austritt eines ansteckungsgefährlichen Tuberkulosen der Sanitätsdirektion, bei ausserkantonalen Kranken der zuständigen Meldestelle des Kantons, in dem der Kranke zuletzt wohnte, anzuzeigen.
§ 9.
Fälle von meldepflichtiger Tuberkulose bei Wehrmännern sind vom behandelnden Arzte der Sanitätsdirektion zuhanden der Abteilung für Sanität des eidgenössischen Militärdepartementes zu melden.
§ 10.
Alle Organe, die mit dem Meldewesen und der Durchführung der Massnahmen gegen die Tuberkulose betraut sind, unterstehen der Schweigepflicht (Art. 2, Abs. 2 B. G. T. und Art. 23, eidg. V.-V. 1930).
§ 11.
Die Sanitätsdirektion überweist die Meldungen, die fürsorgliche Massnahmen erfordern, an den Fürsorgearzt der Urnerischen Vereinigung zur Bekämpfung der Tuberkulose, welcher die ergänzenden Erhebungen, sowie die Durchführung der notwendigen Massnahmen einleitet, registriert und überwacht.
Alle übermittelten Meldungen sind nach Einsichtnahme und Registrierung mit dem Berichte über die angeordneten Massnahmen an die Sanitätsdirektion zurückzuleiten.
§ 12.
Die Kanzlei der Sanitätskommission führt die in Art. 22 der eidgen. V.-V. 1930 vorgesehenen Register, sorgt für die Löschung der Geheilten aus der kantonalen Kontrolle und teilt dem eidgen. Gesundheitsamte die Anzahl der im Laufe einer Woche (Sonntag bis und mit Samstag) gemeldeten neuen Tuberkulosefälle mit.
III. Hygienische Massnahmen.
§ 13.
Die Sanitätsdirektion sorgt im Einvernehmen mit der urnerschen Vereinigung zur Bekämpfung der Tuberkulose und wenn nötig mit der Ortsgesundheitskommission im Sinne des Art. 10 B. G. T. und nach Massgabe des Bedürfnisses für die Errichtung von Fürsorgestellen und Fürsorgediensten zur Ermittlung der Tuberkulosen, zur Beratung, Überwachung und Unterstützung der zu Hause gepflegten Tuberkulosen und ihrer Familien usw.
§ 14.
Jeder Arzt, der bei einem Patienten Tuberkulose feststellt, ist verpflichtet, alle den Verhältnissen angepassten Anordnungen zu treffen, die geeignet sind, einerseits Heilung desselben herbeizuführen und anderseits seine Umgebung vor Ansteckung zu bewahren.
Er hat namentlich bei jedem Kranken mit offener Tuberkulose die Unschädlichmachung der ansteckungsgefährlichen Ausscheidungen des Kranken und die regelmässige Desinfektion von dessen Bett- und Leibwäsche und persönlichen Gebrauchsgegenständen anzuordnen und zu überwachen.
Im Falle der Nichtbeachtung der ärztlichen Anordnungen hat der Arzt die Mithilfe der Ortsgesundheitskommission anzurufen.
§ 15.
Der Regierungsrat hat für die Ausbildung der im Kanton nötigen Anzahl Desinfektoren zu sorgen.
Die Ortsgesundheitskommissionen haben die gemäss Art. 5 B.G.T. und Art. 25 der eidgen. V.-V. 1930 vorzunehmenden Desinfektionen umgehend durch sachverständige Desinfektoren ausführen zu lassen.
Sie haben auch allfällige Klagen oder Anzeigen von Ärzten, Fürsorgestellen oder Privaten betreffend ungesunde und die Tuberkulose fördernde Wohnungen entgegenzunehmen, sie zu prüfen und nötigenfalls der Sanitätsdirektion das Bewohnen und Benützen von Räumen zu begutachten.
§ 16.
Die Kosten für notwendige Desinfektionen von Wohnräumen Tuberkuloser hat, bei bestehender Mittellosigkeit, die Wohngemeinde zu tragen.
Die daherigen Auslagen der Gemeinden für Desinfektionen und Wohnungsinspektionen sind gemäss Art. 14 B. G. T. bundessubventionsberechtigt.
§ 17-
Die Wohngemeinde hat bei armen Kranken die Kosten der amtlich angeordneten Massnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tuberkulose zu übernehmen.
IV. Bakteriologische Untersuchungen.
§ 18.
Der Regierungsrat bezeichnet das bakteriologische Institut bei dem die Ärzte die Ausscheidungen tuberkulosekranker oder tuberkuloseverdächtiger Personen untersuchen lassen können.
V. Massnahmen in Schulen und Anstalten.
§ 19.
In jeder Gemeinde wählt der Schulrat für die öffentlichen Gemeindeschulen nebenamtlich einen Schularzt.
Wo die Verhältnisse es gestatten, können sich mehrere Schulgemeinden zur Wahl eines Schularztes und zur Beschaffung der notwendigen Einrichtungen zusammenschliessen und entsprechende gemeinsame Vorschriften erlassen.
Für anderweitige Lehranstalten, soweit dieselben durch die Schulordnung des Kantons Uri kantonaler Oberaufsicht unterstellt sind, sowie für Erziehungsanstalten wird durch den Erziehungsrat, auf Vorschlag der betreffenden Schul- oder Anstaltsleitung, ein passender Arzt bestimmt.
§ 20.
Bei Schul- oder Anstaltseintritt hat eine ärztliche Untersuchung der Schüler und Zöglinge auf Tuberkulose zu erfolgen. Tuberkuloseverdächtige sind weiter zu beobachten. Ansteckungsgefährliche Kinder und Zöglinge sind aus der Schule oder Anstalt zu entfernen.
Die Ergebnisse der Untersuchungen, Beobachtungen und Anordnungen über tuberkulöse, gefährdete oder tuberkuloseverdächtige Kinder sind durch den Schul- oder Anstaltsarzt auf besondere Personalblätter einzutragen.
Eltern und Vormünder sind auf jeden Fall über einen ungünstigen Untersuchungsbefund sogleich zu verständigen.
Das Lehrpersonal hat die Schulärzte in der Beobachtung schwächlicher Kinder zu unterstützen.
§ 21.
Die Kosten für Massnahmen an öffentlichen Schulen und Anstalten hat die betreffende Wohngemeinde, an
privaten Anstalten und Internaten die betreffende Anstalt selbst zu tragen. Die Wohngemeinden haben hiefür Anspruch auf die Bundessubvention.
§ 22.
Die Schulärzte wachen darüber, dass keine tuberkulösen Personen als Lehr- und Hilfspersonal in den Schulen tätig sind. Lehrer und Pflegepersonen, bei denen eine ansteckungsgefährliche Tuberkulose festgestellt worden ist, sind sogleich aus der Schule oder Anstalt zu entlassen.
Gerät die durch diese Massnahme betroffene Person ohne ihre Schuld in Not, so ist ihr eine Unterstützung bis höchstens 75 Prozent des zuletzt bezogenen Gehaltes (einschliesslich einer allfälligen Rente) zu gewähren, ohne dass sie deswegen als armengenössig zu betrachten wäre.
Die Hälfte dieser Unterstützung wird gemäss Art. 14 B. G. T. vom Bunde zurückvergütet, während die andere Hälfte zu gleichen Teilen (also je 25 Prozent) vom Kanton und von der Gemeinde, bezw. Schule oder Anstalt, welcher die betreffende Person diente, zu tragen ist.
Über die Zuerkennung einer solchen Unterstützung und deren Höhe entscheidet der Regierungsrat nach Anhörung des Erziehungsrates.
§ 23.
Kanton und Gemeinden sorgen in Verbindung mit der kantonalen Vereinigung zur Bekämpfung der Tuberkulose für Aufklärung und Belehrung über das Wesen, die Ausbreitung, Gefahren und Verhütung der Tuberkulose durch Publikationen, Flugschriften, Broschüren, Vorträge usw.
In den oberen Schulklassen sollen die Schüler periodisch über die Entstehung und Verhütung der Krankheit aufgeklärt werden.
VI. Unterbringung von Pflegekindern.
§ 24.
Als Pflege- oder Kostkinder im Sinne von Art. 7 B. G. T. und Art. 40 eidgen. V.-V. 1930 gelten alle Kinder bis zum 15. Altersjahre, die zur Pflege oder Erziehung bei andern Personen als den Eltern untergebracht werden. Ihre Kontrolle ist Sache der Ortsgesundheitskommissionen, deren Bewilligung notwendig ist für die Unterbringung eines Kindes bei andern Personen als bei den Eltern. Mit dem Gesuch um eine solche Bewilligung ist ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand des zu versorgenden Pflegkindes einzureichen.
§ 25.
Die Bewilligung darf seitens der Ortsgesundheitskommission nur erteilt werden, wenn die gesundheitlichen Verhältnisse der Pflegekinder ausnehmenden Familien oder Einzelpersonen und deren Wohnungsverhältnisse einwandfrei geordnet sind und die Kinder vor Ansteckung an Tuberkulose gesichert erscheinen. Pflegefamilien oder Pflegepersonen müssen zudem Gewähr bieten für eine gute Erziehung und hinlängliche Ernährung und Bekleidung der Pflegekinder.
Kein an Tuberkulose erkranktes Kind darf in einer Familie untergebracht werden in der sich gesunde Kinder befinden.
§ 26.
Die Ortsgesundheitskommission hat den Gesundheitszustand, die Wohnungs- und Verpflegungsverhältnisse der Pflegekinder und der Pflegefamilien durch periodische Besuche zu überwachen. Sie kann damit auch Fürsorgepersonen beauftragen. Das über die Pflegekinder zu führende Verzeichnis muss alljährlich zu Beginn des Jahres
mit einem bezüglichen Bericht über das vergangene Jahr der Sanitätsdirektion eingesandt werden.
VII. Massnahmen zugunsten gefährdeter Kinder.
§ 27.
Wenn ein Kind in einer Umgebung und unter Bedingungen lebt, die eine Ansteckungsgefahr bilden, und diese Bedingungen nicht in einer Weise geändert werden, dass die Ansteckungsgefahr vermieden wird, so ist die betreffende Vormundschaftsbehörde, in Anwendung des Art. 284 ZGB. verpflichtet, die Entfernung des gefährdeten Kindes aus dieser Umgebung zu verfügen.
In dringenden Fällen kann die Sanitätsdirektion vorsorglich das gefährdete Kind bis zum Entscheid der Vormundschaftsbehörde anderweitig unterbringen.
VIII. Geheimmittel-Verbot.
§ 28.
Es ist jedermann verboten, Geheimmittel zur Verhütung, Behandlung oder Heilung der Tuberkulose in Verkehr zu bringen, gleichgültig ob dabei die Tuberkulose in der Anpreisung als solche benannt oder ob sie nur mit einem Symptom (Schwindsucht, Auszehrung, Bluthusten, Drüsen, Skrofulöse etc.) bezeichnet wird.
IX. Beiträge zur Bekämpfung der Tuberkulose.
§ 29.
Der Kanton honoriert die Ärzte mit 50 Rappen für die richtig ausgestellte Meldung eines anzeigepflichtigen Tuberkulösen. Die Rechnungen sind der Sanitätsdirektion jährlich einzureichen.
§ 30.
Der Kanton leistet ferner an die nachgewiesenen Ausgaben zur Bekämpfung der Tuberkulose folgende Beiträge:
a) 100 % an die Kosten der notwendigen bakteriologischen Untersuchungen bei armen und bedürftigen tuberkulösen oder tuberkuloseverdächtigen Personen;
b) 50 % an die Kosten der Schulärzte;
c) 30 % an die Ausgaben der kantonalen Vereinigung für die Bekämpfung der Tuberkulose für ihre Fürsorgetätigkeit und für die Veranstaltungen zur Belehrung über die Tuberkulose;
d) 25 % an die Kosten der amtlich ungeordneten Massnahmen bei armen und bedürftigen Kranken, soweit sie nicht von einer Fürsorge-Organisation getragen werden;
e) 25 % an die Kosten der Desinfektionen, sofern die Kranken arm oder bedürftig sind;
f) 5-20 % an die Kosten der Erstellung, Erweiterung und den Erwerb und die erstmalige Ausstattung von Heil-, Versorgungs- und Vorbeugungs-Anstalten nach Art. 10 B. G. T. und Art. 9 der eidgen. V. 1929.
§ 31.
Gesuche um einen Beitrag des Kantons nach Z 30 dieser Verordnung, sowie um einen Bundesbeitrag nach Art. 19 der eidgen. V. 1929 sind der Sanitätsdirektion innerhalb der festgesetzten Frist einzureichen. Dem Gesuche ist eine auf den 31. Dezember abgeschlossene Rechnung mit Belegen beizulegen.
§ 32.
Anstalten, Einrichtungen und Vereinigungen zur Bekämpfung der Tuberkulose, die auf Beiträge des Bundes und des Kantons Anspruch erheben, haben sich bei der Sanitätsdirektion zuhanden des eidg. Departements des Innern anzumelden. Nur solche Anstalten und Vereinigungen werden als beitragsberechtigt anerkannt, die ihre Fürsorgetätigkeit auf alle Kantonseinwohner ausdehnen.
§ 33.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen an Mittellose fallen nicht unter den Begriff Armenunterstützung.
X. Schlussbestimmungen.
§ 34.
Gegen alle Beschlüsse und Verfügungen, welche diese Verordnung betreffen kann innert 20 Tagen, von der Zustellung des Entscheides an gerechnet, an den Regierungsrat rekurriert werden, welcher nach eingeholter Vernehmlassung der untern Instanz hierüber entscheidet.
Beschwerden gegen dringliche Verfügungen kommt jedoch keine aufschiebende Wirkung zu.
§ 35.
Die Ärzte verrechnen ihre Leistungen gegenüber den Gemeinden nach dem kantonalen Tarif der ärztlichen Leistungen und Arzneien für anerkannte Krankenkassen oder nach besonderer Vereinbarung.
§ 36.
Diese Verordnung gilt nicht für Beiträge an anerkannte Krankenkassen für deren Auslagen zugunsten tuberkulöser oder tuberkulosegefährdeter Mitglieder.
Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Beiträge an solche Kassen für ihre Mehrleistungen zugunsten dieser Mitglieder.
§ 37.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach Art. 17 B.G.T. gerichtlich bestraft.
§ 38.
Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.
Altdorf, den 18. Januar 1933.
Im Namen des Landrates des Kantons Uri,
Der Präsident: Alb. Tresch.
Der Kanzleidirektor: Friedr. Gisler.
Genehmigt durch den Bundesrat am 25. Februar 1933.
Der Regierungsrat hat die Aufnahme vorstehender Vollziehungsverordnung in die Gesetzessammlung und deren Veröffentlichung im Amtsblatt angeordnet.
Altdorf, den 18. März 1933.
Namens Landammann und Regierungsrat des Kantons Uri,
Der Landammann: C. Huber.
Der Kanzleidirektor: Friedr. Gisler.»
18.01.1933-
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LB UR Bd. 10 S. 140-153.
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KANTONALE
GESETZESBESTIMMUNGEN ZUM GESUNDHEITSWESEN
VO über das Hebammenwesen.
22.03.1919
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Link:
Gesetzestext
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GESUNDHEIT
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