Die Todesstrafe in Uri
In dem sich ausbildenden Territorialstaat war die Obrigkeit verpflichtet, mit Hilfe von Strafsanktionen das Land «in guter policey» zu halten. Der Staat begann, sich als Lebensraum für die Gemeindewohlverwirklichung zu verstehen. Diese Aufgabe fusste auf der Gerechtigkeit, wobei die gerechte Strafe eine zentrale Funktion einzunehmen hatte. Zur gerechten Strafe zählte in Uri bis ins 19. Jahrhundert auch die Todesstrafe. Der Artikel 258 des Urner Landbuchs schrieb vor: «Wenn einer, wer es immer seyn möchte, in unserm Kanton einen andern auf was immer für eine Art ums Leben brächte, soll selber auch mit dem Tod dafür bestraft werden, es wäre dann, dass er eine Notwehr oder einen schuldlosen Zufall zu seiner Rechtfertigung geltend machen könnte.» Blut sollte mit Blut vergolten werden.
Der Bundesstaat stellt die Todesstrafe in Frage
Auch Aufklärung und Vernunftrecht stellten in Uri die Todesstrafe nicht in Frage. Das änderte sich jedoch zwangsläufig mit der Bundesgründung von 1848. Die Bundesverfassung stipulierte im Artikel 54, dass wegen politischer Vergehen kein Todesurteil gefällt werden dürfe. Da es jedoch noch kein eidgenössisches Strafgesetz gab, blieb der erwähnte Artikel des Urner Landbuchs in Kraft. Am 12. Juni 1861 wurde in Uri der 25-jährige Kaspar Zurfluh wegen Mordes hingerichtet. Er hatte seine schwangere Braut an die Reuss gelockt und dann erschlagen. 13 Jahre später erklärte die Bundesverfassung von 1874 im Artikel 65 die Todesstrafe für abgeschafft. Vorbehalten blieben die Bestimmungen des Militärstrafgesetzes in Kriegszeiten.
Doch bereits 1879 wurde dieser Verfassungsartikel im Parlament wieder in Frage gestellt. Der Ständerat beschloss mit 27 zu 15 Stimmen die Wiedereinführung, der Nationalrat lehnte diese jedoch unter Namensaufruf mit 65 zu 62 Stimmen ab. Gemäss Verfassung hatte nun das Volk zu entscheiden. Die Volksmeinung war im Kanton Uri eindeutig. Sowohl die «Urner Zeitung» als auch das «Urner Wochenblatt» traten vehement für die Wiedereinführung der Todesstrafe ein. Lediglich ausserkantonale radikale Blätter stellten die Todesstrafe in Frage, oder – wie sich der Korrespondent des «Urner Wochenblatts» ausdrückte – waren eifrig bestrebt, «den ausländischen Humanitätsquark gehörig aufzutischen». Als politische Gruppierungen gegen die Wiedereinführung traten auf eidgenössischer Ebene die Sozialdemokraten und die «Grütlianer» auf. Stimmen gegen die Todesstrafe meldeten sich vor allem auch aus dem Ausland, stiessen jedoch hierzulande auf taube Ohren. Schliesslich wisse man selbst, was man in unserem Hauswesen zu tun habe, und ob in der «kleinen winzigen Schweiz menschliche Hyänen geköpft oder gemästet werden sollen». Die Todesstrafe war nach herrschender Ansicht die einzige geeignete Strafe, um für gewisse schwere Verbrechen die der Gerechtigkeit entsprechende Sühne zu bringen, und das einzige Mittel, um die menschliche Gesellschaft vor ruchloser Verworfenheit zu schützen.
Ging das Ergebnis an der Volksabstimmung 1879 auf eidgenössischer Ebene mit knapp 20‘000 Stimmen Unterschied und acht ablehnenden Kantonen noch knapp aus, so war der Entscheid des Urner Volkes eindeutig: Die Stimmbürger aller Gemeinden stimmten für die Kompetenz der Kantone, die Todesstrafe wieder einzuführen. Den 3‘251 Ja-Stimmen (93 Prozent) standen lediglich 241 Nein-Stimmen gegenüber. Es war jetzt wieder Sache der Kantone, über die Einführung der Todesstrafe zu befinden.
Die Sorge für das Leben der Bürger rufe den Henker
Gut zwei Monate später befasste sich der Urner Landrat mit dieser Thematik und beschloss, die Todesstrafe gegen die Verbrechen des Mordes (vorsätzliche Tötung) und der Brandstiftung, sofern dadurch ein Mensch das Leben verliert, in Anwendung zu bringen. Die Todesstrafe sollte «mit beschränkter Öffentlichkeit, in Anwesenheit von amtlichen Urkundspersonen» vollzogen werden. Das Verbot der Todesstrafe blieb auf die politischen Vergehen beschränkt.
Die Landsgemeinde vom 2. Mai 1880 bestätigte die Vorlage zur Wiedereinführung. «Nicht Blutdurst rufe dem Henker, sondern die Sorge für das Leben der Bürger», wurde argumentiert. Die Landsgemeinde bestimmte zudem den Landrat als Begnadigungsinstanz und schaffte damit den zweifachen Landrat ab.
In Uri wurde die Todesstrafe meistens mit dem Richtschwert durch den Henker vollzogen. Daneben stand auch der Strang in Gebrauch (Ursern). Den Beruf des Henkers übte in Uri die Familie Grossholz aus.
Das Gesetz forderte das Todesurteil an vier Personen
Im März 1907 waren vier Personen, drei Frauen und ein Mann, wegen Mordes und Beihilfe zum Mord angeklagt und standen vor dem Kriminalgericht Uri. Sie hatten am Abend des 7. September 1906 Kaspar Herger auf den Reussdamm gelockt, ihn dort mit einem Beilhammer erschlagen, den Toten seiner Wertgegenstände beraubt und die Leiche schliesslich in die Reuss geworfen. Die geständige Täterschaft waren seine Ehefrau, deren Bruder und Schwester sowie eine Schwägerin. Die Tat war vorsätzlich und von langer Hand geplant, die Rechtslage somit eindeutig. Staatsanwalt Franz Muheim forderte für alle Beklagten die Todesstrafe.
Der Fall Herger artete zu einem offenen Schlagabtausch in der Urner Presse aus. Auf der einen Seite war Martin Gamma, der Redaktor der liberalen «Gotthard-Post», auf der anderen der Redaktor des «Urner Wochenblatts», Staatsanwalt Franz Muheim. Martin Gamma stellte das geltende Recht aus humanitären Gründen in Frage und appellierte für die Berücksichtigung von mildernden Umständen: Der Ermordete hatte Frau und Kinder tyrannisiert, unter den vier Angeklagten befanden sich zwei Mütter und ein Familienvater. Jurist Franz Muheim hielt sich hingegen an den strengen Wortlaut des Gesetzes. Ein Mörder sei, wer absichtlich und mit Vorbedacht ein Menschenleben vernichte. Die vier Angeklagten wurden durch die Pflichtverteidiger vertreten. Das Kriminalgericht hielt in seinen Erwägungen fest, dass in rechtlicher Beziehung zu berücksichtigen sei, «dass der Wortlaut des Gesetzes zwar für den Mord die Todesstrafe vorsieht, immerhin dem Gericht das Recht zugestanden werden muss, jeden Fall nach der Schwere der Umstände zu prüfen und je nach diesen obwaltenden Umständen auch eine andere als die Todesstrafe zur Anwendung zu bringen.» Die Beklagten wurden schliesslich zu Zuchthausstrafen zwischen 15 und 25 Jahren verurteilt. Das Obergericht hielt als zwingende Appellationsinstanz zudem fest, dass es sich in diesem Falle zwar um Mord handle, dass die Gesetzesbestimmung über die Todesstrafe nicht in dem strengen Sinne ausgelegt werden könne. Das Obergericht setzte die Zuchthausstrafen auf 20 und 25 Jahre hinauf.
Der Mord an einer Jugendlichen
Am Sonntag, 31. August 1924, wurde in Schattdorf ein 15-jähriges Mädchen ermordet aufgefunden. Es hatte das Haus gehütet, während Eltern und Geschwister zur Kirche gingen. Der Täter war der 42-jährige Klemenz Bernet, Bürger von Gommiswald, gelernter Schreiner, geschieden, Vater eines Kindes, ohne festen Wohnsitz und 16-mal vor allem wegen Diebstahl vorbestraft. Er wollte sich in dem Hause «aus der Not helfen», liess sich von dem Mädchen bewirten, verlangte von ihm Bargeld – ohne Erfolg – würgte es dann und stach schliesslich – weil es sich wehrte – mit dem Sackmesser zu.
Der Täter wollte nach der Tat sein eigenes Kind nochmals sehen und dann sich das Leben nehmen. Doch er wurde verhaftet und angeklagt. Der immer noch amtierende Staatsanwalt Franz Muheim forderte wiederum das Todesurteil. Der Tatbestand war klar: Raubmord, der Täter geständig und reuig. Das Todesurteil des Kriminalgerichts vom 18. Oktober 1924 wurde durch das Obergericht bestätigt. Der amtliche Verteidiger plädierte auf Totschlag und eine lange Zuchthausstrafe. Klemenz Bernet wollte auf das Begnadigungsgesuch verzichten. Er wünschte seine Tat mit dem Tod zu sühnen. Der Landrat tagte vier Stunden, die Rednerliste war lang. Die Katholischen forderten mehrheitlich das Todesurteil, die Liberalen und Sozialisten traten für die Gnade ein. Schliesslich stimmten 25 Landräte für den Tod und 17 für das Leben des Klemenz Bernet. Ein Landrat legte leer ein.
Die männliche Linie der Henker-Familie Grossholz war inzwischen ausgestorben. Ein geeigneter Henker war unter einigen Bewerbern nicht einfach zu finden. Der Ausgewählte trat zurück, schickte dafür zwei liederliche Kollegen. Diese zechten und prahlten am Vorabend in den Altdorfer Wirtschaften. Am 29. Oktober 1924, morgens um halb sieben, wurde Klemenz Bernet im Hof der Strafanstalt in Altdorf mit einer von Luzern ausgeliehenen Guillotine hingerichtet. Anderntags wurde er in Altdorf beigesetzt. Hundert Menschen begleiteten den Toten zu Grabe. Der Fall erregte in der ganzen Schweiz Aufsehen.
Mit dieser von Luzern ausgeliehenen Guillotine wurde am 29. Oktober 1924 an Klemenz Bernet das letzte Todesurteil in Uri vollstreckt (Staatsarchiv Uri, Slg Bilddokumente 111.33-BI-1689).
Dieses Todesurteil blieb jedoch nicht das letzte in der Schweiz. Im August 1939 wurde im Hof der Strafanstalt Zug ein Doppelmörder mit dem Fallbeil hingerichtet, ein Jahr später wurde in Obwalden das letzte Todesurteil nach Zivilstrafrecht in der Schweiz vollstreckt.
Auf den 1. Januar 1942 trat das eidgenössische Strafgesetzbuch in Kraft. Dieses sah die Todesstrafe nicht mehr vor. Die Bestimmungen der Militärstrafgesetzgebung blieben für Kriegszeiten jedoch vorbehalten und galten auch in den Jahren des Zweiten Weltkriegs. In den Landesverratsprozessen wurden insgesamt 33 Todesurteile gefällt. Viele entzogen sich der Strafe durch die Flucht ins Ausland. Ein Landesverräter wurde begnadigt, und 17 Todesurteile wurden vollstreckt.
Rolf Gisler-Jauch
|
VOLLSTRECKTE HINRICHTUNGEN IN URI
1832 | | Unbekannt | | Raubmord | | 1 |
1851 | | Unbekannt | | | | 1 |
1833 | | Anton Zurfluh | | wiederholter Diebstahl | | 1 |
1844 | | Andreas Dittli | | Betrug, Mord an seinem Kind | | 1 |
1852 | | Kaspar und Karl Franz Wolleb | | Raubmord an Tante | | 2 |
1861 | | Kaspar Zurfluh | | Ermordung seiner schwangeren Braut | | 1 |
1924 | | Klemenz Bernet | | Raubmord (Tod eines 15-jährigen Mädchens) | | 1 |
EREIGNISSE
Samstag, 21. September 1765
Scharfrichter will bei der Pfarrei Bürglen bleiben
Die Altdorfer Michaelsdorfgemeinde lehnt ein Gesuch von Scharfrichter Franz Josef Grossholz ab, weiter zu Bürglen „pfärrig“ zu sein, und dort auch, wie seine Voreltern, begraben zu werden.
.
Gasser Helmi, Kunstdenkmäler Altdorf Bd I.II S. 90
|
Donnerstag, 15. Juni 1826
Messerstecher wird hingerichtet
Der 26-jährige Barthalomäus Tasso, vor zwei Monaten in Hospental im Streit einen Rekruten niedergestochen hat, wird vom zweifachen Malefizlandrat zum Tode verurteilt und enthauptet.
Gisler Friedrich, Urner Geschichtskalender, Band 1, S. 18 f.
|
Mittwoch, 12. Juni 1861
Kaspar Zurfluh wegen Mordes hingerichtet
Der 25-jährige Kaspar Zurfluh wird wegen Mordes hingerichtet. Er hat seine schwangere Braut an die Reuss gelockt und dann erschlagen.
Gisler-Jauch Rolf, „… ob menschliche Hyänen geköpft oder gemästet werden sollen“, in: Urner Wochenblatt 87/1999.
|
Sonntag, 17. Mai 1874
Landrat hebt Scharfrichterstelle auf
Nachdem die Todesstrafe durch die Bundesverfassung abgeschafft wird, hebt der Landrat die Scharfrichterstelle auf und beauftragt die Regierung, das Haus zu veräussern.
Gasser Helmi, Kunstdenkmäler Altdorf Bd I.II S. 90.
|
Sonntag, 18. Mai 1879
93 Prozent stimmen der Wiedereinführung der Todesstrafe zu
Geht das Ergebnis an der Volksabstimmung mit 198‘335 zu 179‘251 Stimmen und acht ablehnenden Kantonen auf eidgenössischer Ebene noch knapp aus, so ist der Entscheid des Urner Volkes eindeutig: Die Stimmbürger aller Gemeinden stimmen der Abänderung von Artikel 65 der Bundesverfassung mit 52,5 Ja zu, Es liegt somit wieder in der Kompetenz der Kantone, die Todesstrafe wieder einzuführen. Den 3251 Jastimmen (93 Prozent) stehen lediglich 241 Neinstimmen gegenüber. Es ist jetzt wieder Sache der Kantone, über die Einführung der Todesstrafe zu befinden. In acht Kantonen (Bern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Thurgau, Tessin, Neuenburg und Genf) wird die Wiedereinführung abgelehnt.
Gisler-Jauch Rolf, „… ob menschliche Hyänen geköpft oder gemästet werden sollen“, in: Urner Wochenblatt 87/1999; Abl UR 1879, Nr. 21, 29.08.1879, S. 199.
|
Donnerstag, 17. Juli 1879
Einschränkung der Todesstrafe
Der Regierungsrat macht im Amtsblatt bekannt, dass er dem Landrat, in Hinsicht auf die beschlossene Revision des Art. 65 der Bundesverfassung, die Abänderung des Artikels 258 des Landbuchs beantrage, dass in dem Sinne, dass die Todesstrafe nur für die Verbrechen des Mordes (absichtliche Tötung) und der Brandstiftung, sofern ein Menschenleben dabei verlorengeht, in Anwendung gebracht werden soll. Der Vollzug der Todesstrafe soll in geschlossenem Raum, jedoch in Anwesenheit von amtlichen Urkundspersonen stattfinden.
Abl UR 1879, Nr. 29, 17.07.1879, S. 279.
|
Donnerstag, 31. Juli 1879
Dekret betreffend Abänderung der Gesetzesbestimmung über die Todesstrafe
Der Landrat beschliesst unter Vorbehalt der Ratifikation durch die Landsgemeinde, dass die Todesstrafe nur gegen die Verbrechen des Mordes (vorsätzliche Tötung) und der Brandstiftung, sofern dadurch ein Mensch das Leben verloren hat, in Anwendung zu bringen ist. Dieselbe soll mit beschränkter Öffentlichkeit, in Anwesenheit von amtlichen Urkunds-Personen vollzogen werden.
Abl UR 1879, Nr. 32, 07.08.1879, S. 315.
|
Samstag, 18. Oktober 1924
Bernet zum Tode verurteilt
Das Kriminalgericht gibt das Todesurteil gegen Clemenz Bernet wegen Raubmordes bekannt. Milderungsgründe hat das Gericht keine anerkannt. Der Angeklagte nimmt das Urteil in gefasster Haltung, stehend zwischen den zwei Wächtern, entgegen. Die Frage des Präsidenten, ob er noch Wünsche zu äussern habe, verneint er; die Frage nach einem geistlichen Beistand, bejaht er. Hierauf wird er ins Gefängnis zurückgeführt.
UW 43, 25.10.1924
|
Mittwoch, 29. Oktober 1924
Letztes Todesurteil wird vollstreckt
Im Hofe der Strafanstalt wird morgens um 6.50 Uhr das über Klemens Bernet gefällte Todesurteil mit einer Guillotine vollstreckt.
UW 44, 1.11.1924
|
DIE LETZTEN HENKER VON URI
In Uri wurde die Todesstrafe meistens mit dem Richtschwert durch den Henker vollzogen. Daneben standen aber auch der Strang und das Rad in Gebrauch. Den Beruf des Henkers übte in Uri die Familie Grossholz aus. Nikolaus Grossholz (1798-1860) hatte als Scharfrichter die Hinrichtung im Jahre 1833 vollzogen. Er verfiel dem Alkohol und konnte seiner Verpflichtung als Scharfrichter nicht mehr nachkommen. Es wird angenommen, dass er die beiden Richtschwerter, welche sich im Eigentum des Landes Uri befanden, veräussert hat. So mussten die beiden Hinrichtungen von 1851 und 1852 je von einem auswärtigen Scharfrichter vollzogen werden, weil man seinem noch unerfahrenen 27-jährigen Sohn Vinzenz diese Aufgabe nicht übertragen wollte. Diese Situation war eine Blamage des dazu bestellten und besoldeten Amtsinhabers und seiner Familie, welche mit dem Amt als solche behaftet gewesen war. Kein männliches Familienmitglied konnte sich dieses Dienstes ohne ausgesprochene Entlassung entziehen. Das Amt wurde der Familie jedoch belassen, weil diese ohnehin armengenössig zu werden drohte.
Das frühe Porträt von Heinrich Danioth (1919) im Historischen Museum Uri zeigt Vinzenz Grossholz (1824-1887), den letzten Scharfrichter von Uri.
1861 wurde Vinzenz Grossholz, nun 37-jährig, erstmals mit der Hinrichtung beauftragt, da der auswärtige Scharfrichter eine zu hohe Honorarforderung gestellt hatte. In Ermangelung eines eigenen Richtschwerts musste er sich aber ein solches vom Scharfrichter von Obwalden ausleihen.
Die beiden Urner Richtschwerter verschwanden in Antiquitätensammlungen.
2003 wurde das Schwert dem Historischen Museum Uri geschenkt. Die Klinge des Richtschwerts wurde um 1700 ausgewechselt. Der ältere Griff, wegen der Rutschfestigkeit mit Kuhzungen-Leder umwickelt, weist in seinem ursprünglichen Zustand ins 16. Jahrhundert zurück.
GESETZESBESTIMMUNGEN ZUM SCHARFRICHTER
Mittwoch, 1. Januar 1823
Recht des Scharfrichters sein Vieh auf der Allmend zu sömmern (Art. 436 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 184.
Link:
Gesetzestext
-----------------------------
|
Mittwoch, 31. Dezember 1851
Gesetz betreffend Amt und Besoldung des Scharfrichters
LB UR (1853) Bd V S. 192-194
Link:
Gesetzestext
-----------------------------
|
|
STRAFRECHT
STRAFTATEN
|