Die Jagd in Uri
Die Jagd spielte im Mittelalter in der Nahrungsmittelbeschaffung eine bedeutende Rolle. Ein ansehnlicher Teil des Fleischkonsums bestand auf den Alpen sowie für gewisse, nahe dem Wildbestand gelegene Ganzjahressiedlungen aus Wildbret. Die Jagd stand in Uri wohl schon m Mittelalter allen freien Leuten offen. Sie war für das einfache Volk nicht ein sportliches Vergnügen, wie etwa für den Adel, sondern ein wichtiger Teil der Existenzgrundlage. Das Alltagsleben war noch von der Freibeuterei geprägt.
Bis zur Gründung der Urner Jägervereine war der Jagdfrevel stark verbreitet. Eine gute Anzahl Jäger löste kein Patent und ging wohl ohne behördliche Bewilligung zur Jagd. Vor der Eröffnung der Jagdzeit waren früh morgens und abends spät jeweils Schüsse zu hören. Die einen trieb die wirtschaftliche Not, andere sahen in der Jagd eine tief verwurzelte Tradition, die als Recht empfunden wurde, als freier Mann in der Wildbahn eine Waffe zu führen und sie bei günstiger Gelegenheit auch einzusetzen.
Abgesehen von den Kontrollgängen der nebenamtlichen Wildhüter um das eidgenössische Jagdbanngebiet Urirotstock und Gitschen gab es keine Jagdaufseher. Von einer offiziellen Aufsicht war nichts zu spüren.
Die Bestimmung der jagdbaren Tierarten ist Bundessache. Diese sind im Bundegesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (1986, SR 922.0) festgehalten. Die Kantone können die Schonzeiten verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einschränken. Sie sind dazu verpflichtet, wenn der Schutz örtlich bedrohter Arten dies erfordert. Die Schonzeiten können vorübergehend verkürzt werden, um zu grosse Bestände zu vermindern oder die Artenvielfalt zu erhalten.
Der Kanton Uri hat von dieser Kompetenz gemacht, indem nur die in der Verordnung zum eidgenössischen Jagdgesetz (1988, RB UR 40.3111) aufgeführte Tiergattungen gejagt werden dürfen. Der Regierungsrat kann weitere Schonzeiten sowie Beschränkungen innerhalb der einzelnen Tiergattungen im entschprechenden Reglement (Jagdbetriebsvorschriften, RB UR 40.3121) festlegen.
Stadler-Planzer Hans, Geschichte des Landes Uri, Bd. 1, S. 87.
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DIE VIER IN URI ERLAUBTEN JAGDARTEN
(Angaben Jagdarten folgen)
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JAGDBARE
WILDARTEN IN URI IN DER JÄGERSPRACHE
IN URI NICHT JAGDBARE TIERARTEN
Die Jagd auf nachfolgende Tiere ist zwar nach eidgenössischem
Jagdgesetz erlaubt, diese sind in Uri jedoch in Uri nicht
jagdbar
beziehungsweise hier nicht heimisch.
Weitere jagdbare, in Uri jedoch nicht vorkommende Arten sind:
Sikahirsch, Mufflon, Wildkaninchen und Waschbär.
IN DER GESAMTEN SCHWEIZ NICHT JAGDBARE TIERARTEN
Nachfolgende Säugetiere und Vögel sind in der Schweiz durch das
Jagdgesetz geschützt.
Von den Wildenten sind zudem namentlich durch das Gesetz
geschützt: Wildgänse, Halbgänsearten (Brandgans und Rostgans),
Säger und Schwäne sowie Marmelente, Scheckenten, Kragenenten,
Ruderenten, Spatelenten und Kolbenenten.
BEGRIFFE DER JAGD
BESTIMMUNGEN DES URNER LANDBUCHS ZUR JAGD
Abl UR 1885 nach S. 536 (Beilage 2, 01-02)
Verordnung betreffend Behinderung des Jagdbetriebs durch Minderjährige oder andere Unberechtigte
Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
Amtsblatt des Kantons Uri 1885
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Verordnung betreffend Behinderung des Jagdbetriebs durch Minderjährige oder andere Unberechtigte
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Erledigung des Postulates vom 29. Dezember 1884,
Auf den Antrag des Regierungsrathes, beschliesst:
1. Die Kantonskanzlei und Bezirkskanzlei Ursern werden eingeladen, zu wachen, dass durch oder für Minderjährige, bezw. Unberechtigte (vide Art. 2 und 3 der Verordnung über Jagd und Vogelschutz vom 17. August 1876) keine Jagpatente bezogen oder erschlichen werden und habe daher in Zweifelfällen den Ausweis einzuverlangen, dass der das Patent Verlangende das 18. Altersjahr überschritten habe, und durch Art. 3 der Verordnung nicht ausgeschlossen sei.
2. Patente, welche von Unberechtigten eingelöst werden, sollen denselben ohne Rückvergütung der bezahlten Gebühr entzogen und im Amtsblatt als ungültig publizirt werden.»
08.10.1885-
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Landratsbeschluss vom 08.10.1885.
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LB UR (1823) Bd I S. 187.
Stellen von Tierfallen (Art. 213 LB)
Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Sicherheits- und Polizei-Sachen
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Andere Sicherheits- und Polizeiverfügungen
«Es solle aller Art Geschütz, Eisen, Strick, Schlag in Hägen oder sonst, so wie jeder Gattung Gift zu legen oder zu stellen, und zwar im Eigen und auf Allmend, an jedem freyen und offenen Ort, wo Menschen oder Vieh gefährdet werden können, bey Gl. 50 Straf und Abtrag Schadens gänzlich verbothen seyn.»
01.01.1823-
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Alt Art. Landb. 141; LB UR 1823 Bd I, S. 188.
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LB UR (1823) Bd I S. 187.
Jagd auf Bären und andere reissende Tiere (Art. 211 LB)
Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Sicherheits- und Polizei-Sachen
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Andere Sicherheits- und Polizeiverfügungen
«Wenn wegen einem Bären, Wolf oder andern reißenden Thieren in einer Gemeinde eine Jagd angestellt oder gestürmet wird, solle jeder, der dazu fähig ist, und durch keine ehrenhafte Noch gehindert wird, dabey zu helfen schuldig seyn bey Gl. 1 Buß, und solle dem oder denen, die ein solches Thier schießen oder erlegen Gl. 10 aus dem Landseckel gegeben werden. Wer aber eine Luchs schießt oder fängt, dem soll Gl. 10, und für einen Geyer oder Adler Gl. 2 gegeben werden. Es sollen aber in jedem Falle die Wahrzeichen davon dem HHrn. Richter des Lands vorgewiesen und bewiesen werden, daß solche Thier in hiesigem Land erlegt worden.»
01.01.1823-
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Alt Art. Landb. 142-144; LB UR 1823 Bd I, S. 187.
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LB UR (1823) Bd I S. 187-188
Schäden durch Hunde (Art. 212)
Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Sicherheits- und Polizei-Sachen
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Andere Sicherheits- und Polizeiverfügungen
«Wenn ein Hund Schaden thut, und es erwiesen wird; solle der Eigenthümer des Hunds den Schaden vollkommen abtragen; und so derselbe mit dem Beschädigten darum nicht einig werden kann, solle ein Gericht darüber entscheiden und den Schadenersatz rechtlich bestimmen.»
01.01.1823-
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Alt Art. Landb. 131; LB UR 1823 Bd I, S. 187 f. / NG 8.5.1834; LB UR 1842 Bd III, S. 61.
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LB UR (1823) Bd I S. 201-202
Jagdzeiten; Verbot des Murmeltiergrabens (Art. 225 LB)
Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Fischen und Jagen, auch Zielschiessen
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Jagen und Fischen
«Von der alten Faßnacht an bis den 1 ten Tag Heumonats ist das Schießen und Fangen aller Art Geflügel und Thiere, das Jagen überhaupt bey Gl. 10 Buß, wovon dem Angeber die Hälfte zukommt, verbothen.
Alles Jagen aber der Gemsen und Murmoltern (Mungen) oder hiezu auch nur Gewehr Ins Gebürg tragen, ist nur nach St. Verena-Tag, nämlich am 2 ten Herbstmonat bis an St. Katharina-Tag den 25ten Wintermonat erlaubt, und sonst zu keiner Zeit bey Gl. 50 Buß, und so einer nur mit einem Gewehr ins Gebürg geht, soll die Straf schon verfallen haben, und soll dem Kläger die Hälfte der Straf gefolgen.
Das Murmolterngraben ist zu jeder Zeit gänzlich verbothen, und zwar bey Gl. 20 Buß von jedem Stück, wovon dem Kläger ebenfalls die Hälfte zukommen solle.»
> Ergänzung Art. 225: Jagdzeiten (LB UR (1842) Bd III S. 066)
01.01.1823-
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LG 1742, 1746, 1749, 1783; LR 1819; LB UR 1823 Bd I, S. 201 / NG 8.5.1831; LB UR 1842 Bd III, S. 66.
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LB UR (1823) Bd I S. 202-203.
Grenzen der Banngebiete (Art. 226 LB)
Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Fischen und Jagen, auch Zielschiessen
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Jagen und Fischen
«Die Grenzen des von Zeit zu Zeit von aller Jagd zu befreyenden und zu schirmenden Bannbergs sind bestimmt wie folgt;
Auf Altenohren im Glarnergebieth fangen selbe an, und gehen von da ob der Alp Fißiten bey der Sulz hindurch mit Einbegriff der Sulz hervor bis auf die Oberorthalden, von da ob Gemsfeyer hervor in Klariden, und von da ob Vorfrutt über den Klausen durch die Bänder hervor auf die Alp Kammlin, und von da dem Stäuben nach herab bis an Schächen, und dem Schächen nach hervor bis Brügg, von Brügg dem Wald nach hintern gegen Niederthal bis zum Schrannenkäppelin, und von da auch wieder dem Wald nach hervor und allzeit unter dem Wald durch bis zur Schattdorfer Kirch, und von dieser auch wieder dem Bannwald nach hintern bis ans Thalackerlin, und vom Thalackerlin allzeit dem Schittwald nach hindurch bis ins Platti auf die Rhinachtfluh, und dieser nach dem Weg durch die Betschlern nach herab, und dann unter der hohen Fluh durch bis an Steinbruch in Erstfeld, von da ob den Gütern hindurch in die Bitzi zu Sillenen, von der Bitzi über den Evibach hindurch bis zum Kalchofen, von da ob den Gütern hindurch bis ans Kirchthal, und übers Kirchthal hindurch ob den Gütern dem Kirchweg nach bis ins Freyenthal auf Frenschenberg und von diesen unter dem Wald hindurch bis an die Wehrebrückcn am Kerschelnbach, und diesem nach hintern und hinauf bis an Hufifirn oder Gletscher und von da hinter dem Bocktschingel bis an die Grenzen von Bündten und Glarus, und was ob und innert diesen von Altenohren im Glarner-Gebieth durchs Schächenthal hervor um das Gebürg bis wieder hintern durchs Kärschelnthal, an die Bündner- und Glarner-Grenzen hinauf bezeichneten Bezirk und Grenzen ist, sey es Berge, Stöcke, Thäler, Güter oder Wälder, soll zum Bannberg gehören, und wenn derselbe in Bann erkennt ist; so ist darin alles Schießen, Richten und Fangen oder Herauslocken von groß oder kleinem Gewild und Geflügel, so wie ein Gewehr darin tragen bey Abnahm des Gewehrs für 1 Jahr und Gl. 70 Buß, wovon dem Kläger ¼ zukommt, vebbothen seyn.»
01.01.1823-
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LB UR (1823) Bd I, S. 202 f.
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LB UR (1823) Bd I S. 203-204.
Verbot des Jagens und Fischens an Sonn- und Feiertagen (Art. 227 LB)
Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Fischen und Jagen, auch Zielschiessen
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Jagen und Fischen
«An Sonn-und den Feyertagen, an denen die Arbeit ins Gemein nicht erlaubt, ist sowohl alles Jagen, als alles Ziehen, Setzen und Fischen jeder Art bey Gl. 10 Buß von jedem Mal verbothen, wovon dem Angeber die Hälfte zukommen solle.»
01.01.1823-
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LB UR (1823) Bd I, S. 203 f.
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LB UR (1823) Bd I S. 204
Fischen und Jagen der Fremden und Beisassen (Art. 228 LB)
Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Fischen und Jagen, auch Zielschiessen
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Jagen und Fischen
«Es soll kein Fremder noch Beysaß fischen noch jagen, noch dem Gewild noch Fischen richten bey Gl. 50 Buß von jedem Mal, wovon ebenfalls die Hälfte dem Kläger zukommt, es wäre dann, daß er nur um Taglohn von einem Landmann mitgenommen würde, und so er aber einige Gemeinschaft, oder mehr als nur gewöhnlichen Taglohn hätte, soll der Landmann gleich ihm gestraft werden. Es ist auch der Scharfrichter in dieser Hinsicht als Beysaß zu betrachten.
Jedoch ist dermalen den Beysaßen im Land das Fischen und Jagen, doch mit Ausnahm des Hochgewilds, gegen Bezahlung von Patenten erlaubt, mit deren Ausfertigung die Kanzley beauftragt ist, und zwar mit folgender jährlicher Gebühr: Fürs Jagen ohne Hund Gl. 1 - 25, und mit Hunden Gl. 3 - 10, fürs Fischen mit der Ruthe Gl. 3 - 10, und mit Garn oder Bären setzen u. d. gl. Gl. 6 - 20. Wenn der Beysaß kein Eidgenoß ist, so ist in allem das Doppelte.»
> Ergänzung Art. 225: Jagderlaubnis für Hintersassen (LB UR (1842) Bd III S. 067)
01.01.1823-
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LG 1641, 1812; L; LB UR (1823) Bd I, S. S. 204 / LG 1.5.1831; LB UR 1842 Bd III, S. 67.
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LB UR (1842) Bd III S. 061
Laufenlassen von Jagdhunden (zu Art. 212 LB)
Das Landbuch des Kantons Uri, 1820-1841
Anhang LB UR 1823 Bd. 1
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Laufenlassen von Jagdhunden (zu Art. 212 LB)
«Das Begehren von VII Geschlechtern, daß in Verschärfung des Art. 212 den Eigenthümern von Jagdhunden bei Strafe und Verantwortung verboten seyn soll ihre Hunde ohne gehörige Aufsicht von Hause ins Freie zu lassen, und sollten sich die Eigenthümer nicht an dieses Verbot halten, Jedermann berechtigt seyn soll, solche gefährliche und dem Schmalvieh höchst schädliche Hunde zu tödten oder unschädlich zu machen, ist, ungeachtet Recht dagegen darzuschlagen war, genehmigt worden.»
> Art. 212 (LB UR (1823) Bd I S. 187-188)
08.05.1834-
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Beschluss Nachgemeinde vom 8. Mai 1834.
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LB UR (1856) Bd IV S. 163.
Erläuterung des Jagd-Gesetzes
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
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Erläuterung des Jagd-Gesetzes
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Erläuterung des Art. Landb. 225 über die Jagd, beschliesst und verordnet hiemit:
Das Fangen der jungen Gemsgitzen aussert der erlaubten Jagdzeit sei durch vorbemeldten Gesetzesartikel ebenfalls bei einer Busse von 50 Gulden als verboten zu betrachten.»
28.12.1849-
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Landraths-Erkenntnis vom 28.12.1849.
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EHEMALIGE KANTONALE
GESETZESBESTIMMUNGEN ZUR JAGD
AKTUELLE KANTONALE GESETZESBESTIMMUNGEN ZUR JAGD
40.3111
Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung. KJSV)
14.12.1988
Externer Link:
Gesetzestext
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40.3121
Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften)
19.06.2001
Externer Link:
Gesetzestext
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40.3152
Reglement über den Jagdlehrgang und die Jägerprüfung
26.06.1995
Externer Link:
Gesetzestext
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40.3154
Reglement über die Kontrolle und das Einschiessen von Jagdwaffen
27.01.1998
Externer Link:
Gesetzestext
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40.3156
Reglement über die Hege (Hegereglement)
27.01.1998
Externer Link:
Gesetzestext
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40.3161
Wildschadenreglement
26.06.1995
Externer Link:
Gesetzestext
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AUSGEWÄHLTE AKTUELLE BESTIMMUNGEN DES BUNDES ZUR JAGD
922.0
Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
(Jagdgesetz, JSG)
20.06.1986
Externer Link:
Gesetzestext
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Die Seite befindet sich im Umbau
WAIDMÄNNISCHES URI
JAGDARTEN
WILDARTEN
JAGDTHEMEN
Abschussprämien
Hubertusjagd
Jagdbanngebiete
Jagdberechtigung
Jagdfähigkeitsausweis
Jagdfrevel
Jagdverbote
Nachjagd
Patentjagd oder Revierjagd
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