Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz
Wer während seines Aufenthalts in der Schweiz arbeitet oder sich länger als drei Monate in der Schweiz aufhält, benötigt eine Bewilligung. Diese wird vom kantonalen Amt für Arbeit und Migration erteilt.
Es wird unterschieden zwischen:
− Kurzaufenthaltsbewilligung (weniger als 1 Jahr)
− Aufenthaltsbewilligung (befristet)
− Niederlassungsbewilligung (unbefristet)
Für die Bürger von EU- und EFTA-Ländern sowie aus Bürgern aus Drittländern gibt es die folgenden Aufenthaltskategorien:
Ausweis B
Aufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Die Aufenthaltsbewilligung hat eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren; sie wird erteilt, wenn der EU/EFTA Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Anstellung erbringt. Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen den Nachweis über genügende finanzielle Mittel und einen Krankenversicherungsschutz erbringen.
Die Zulassung von kroatischen Staatsangehörigen wird seit 2017 zwischen der Schweiz und der EU geregelt. Kroatische Staatsangehörige erhalten eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern sie die besonderen Übergangsbestimmungen erfüllen (Höchstzahlen und Kontrolle des Inländervorrangs sowie der Lohn- und Arbeitsbedingungen).
Ausweis C
Niedergelassene sind Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von 5 oder 10 Jahren in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden.
Ausweis L
Kurzaufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als 1 Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.
Ausweis G EU/EFTA (Grenzgängerbewilligung)
Grenzgänger sind Ausländerinnen oder Ausländer, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind.
Ausweis N (Asylsuchende/Asylbewerber)
Asylsuchende sind Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und im Asylverfahren stehen. Während des Asylverfahrens haben sie grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Unter bestimmten Umständen kann ihnen eine unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden.
Entscheid SEM – Asyl: Asylsuchende, deren Gesuch gutgeheissen wurde, erhalten eine B-Bewilligung für Drittstaatsangehörige (biometrischer Ausweis).
Ausweis F (Vorläufig aufgenommene Ausländer)
Vorläufig Aufgenommene sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe) erwiesen hat. Die vorläufige Aufnahme stellt demnach eine Ersatzmassnahme dar.
Ausweis S (Schutzbedürftige)
Dieser Ausweis berechtigt zum vorläufigen Aufenthalt in der Schweiz, jedoch weder zum Grenzübertritt noch zur Rückkehr in die Schweiz. Aus der Gültigkeitsdauer kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden.
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STÄNDIGE AUSLÄNDISCHE BEVÖLKERUNG IN URI
Aufenthalter B
Niedergelassener C
Vorläufig Aufgenommener F
Kurzaufenthalter L
Asylsuchender N
NICHTSTÄNDIGE AUSLÄNDISCHE BEVÖLKERUNG IN URI
Vorläufig Aufgenommener F
Kurzaufenthalter L
Asylsuchender N
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URNER BEVÖLKERUNG
AUSLÄNDISCHE BEVÖLKERUNG
HERKUNFTSLÄNDER
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